6963/J XXIV. GP

Eingelangt am 18.11.2010
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Anfrage

 

des Abgeordneten Dr. Graf

und weiterer Abgeordneter

 

an die Frau Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung

 

betreffend: Refundierung der gedeckelten Studiengebührenersätze von € 157 Mio gem. § 141 UniRÄG- 2009 an die österreichischen Universitäten

 

Der § 141 Abs. 8 bis 10 im Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 lauten:

 

„(8) Die Universitäten erhalten von 2009 bis einschließlich 2013 jährlich einen Gesamtbetrag von 157 Mio. € als Ersatz für den Entfall von Studienbeiträgen. Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt nach folgenden Regeln:

 

1. als Sockelbetrag erhält jede Universität jährlich den zweifachen Betrag der tatsächlichen Einnahmen aus den Studienbeiträgen im Wintersemester 2008/09 abzüglich des zweifachen Betrages der tatsächlichen Einnahmen aus den Studienbeiträgen im Sommersemester 2009;

 

2. die Differenz zwischen 157 Mio. € und dem Betrag gemäß Z 1 wird entsprechend dem Anteil der jeweiligen Universität an der Gesamtzahl jener ordentlichen Studierenden des dem Kalenderjahr vorangegangenen Studienjahres aufgeteilt, die im betreffenden Studienjahr im Rahmen eines Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiums mindestens 8 ECTS-Punkte erworben bzw. Prüfungen über mindestens 4 Semesterstunden erfolgreich abgelegt haben oder im betreffenden Studienjahr im Rahmen eines Doktoratsstudiums zumindest in einem Semester zugelassen waren und die vorgesehene Studiendauer um nicht mehr als zwei Semester überschritten haben.

 

(9) Die Universitäten haben gegenüber dem Bund Anspruch auf die durch die Änderung der Rechtslage durch BGBl. I Nr. 134/2008 entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten bezüglich der Studienbeiträge sowie auf die nachgewiesenen Mehrkosten für die gemäß § 13 zu vereinbarenden zusätzlichen Studienplätze.

 

(10) Ab Beginn des Jahres 2014 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister den als Ersatz für den Entfall der Studienbeiträge jährlich zur Verfügung stehenden Betrag einvernehmlich mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 festzusetzen. Die Festsetzung dieses Betrages erfolgt unter Berücksichtigung der in der jeweils vorangegangenen Leistungsvereinbarungsperiode eingetretenen Veränderung der Studierendenzahlen. Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8.“

 

 

Im Lichte der anhaltenden Budgetdiskussion und der geplanten Einschnitte für Universitäten und Studenten ist eine Offenlegung und Transparenz der bislang erfolgten Maßnahmen und deren weitere Auswirkungen für einen Optimierungsprozess für hinkünftige Budgets angebracht.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung nachstehende

 

ANFRAGE:

 

1.    Welche Universitäten haben im Jahr 2009 und 2010 wann und in welcher Betragshöhe gemäß UniRÄG- 2009  §141 Abs. 8 Z. 1  Mittel erhalten?

 

2.    Welche Universitäten haben im Jahr 2009 und 2010 wann und in welcher Betragshöhe gemäß UniRÄG- 2009  §141 Abs. 8 Z. 2  Mittel erhalten?

 

3.    Welche Universitäten haben im Jahr 2009 und 2010 wann und in welcher Betragshöhe gemäß UniRÄG- 2009  §141 Abs. 8 Z. 9  Mittel erhalten?