7005/J XXIV. GP

Eingelangt am 26.11.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Am 16.02.2011 erfolgte eine datenschutzkonforme Adaptierung.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffend  Missbrauch von Tonaufnahmen

 

Nach den Informationen, die uns vorliegen bzw. dem Immunitätsausschuss  des Nationalrats im Ersuchen der Staatsanwaltschaft betr. Abgeordneten Ewald Stadler (501 St 44/10k) im Juni 2010 vorgelegt wurden, haben Tonbandaufnahmen, die N.N., ein früherer parlamentarischer Mitarbeiter des Abgeordneten Gerhard Huber, über ein Gespräch mit dem Büroleiter bzw. parlamentarischen Mitarbeiter Patrick B. angefertigt hat, zu dem Auslieferungsbegehren  betr. Ewald Stadler geführt.

Die Tonbandaufnahmen, die N.N., ein Burschenschafter, über das Gespräch mit Patrick B., Burschenschafter der gleichen Verbindung (Burschenschaft Silesia) angefertigt hat, wurden offensichtlich ohne dessen Wissen und Zustimmung an Medien bzw. an den Verfassungsschutz  und an die Staatsanwaltschaft weitergegeben. Im § 120 StGB (Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten) wird dies als Straftatbestand geregelt und definiert. Soweit wir wissen, hat N.N. neben der betreffenden Tonbandaufnahme noch weit mehr als 100 Audio-Files (also Tonaufnahmen) von Gesprächen, die er mit Patrick B. und anderen Personen, darunter nach unseren Informationen auch anderen parlamentarischen Mitarbeitern, Funktionären politischer Parteien und eventuell auch Abgeordneten, geführt hat, aufgenommen bzw. abgespeichert und teilweise oder zur Gänze dem Verfassungsschutz zur Verfügung gestellt.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1). Können Sie den oben bezeichneten Sachverhalt, dass N.N. (ohne Wissen und Zustimmung des/ der Betroffenen) Tonaufnahmen an den Verfassungsschutz und /oder die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat, bestätigen?
Wenn ja,


a)  wie viele Tonaufnahmen wurden an Ihre Behörden  weitergeleitet?

b)  wie viele Personen wurden über Tonträger aufgezeichnet?

c) befinden sich unter den aufgezeichneten Personen auch andere Personen, die für das Parlament bzw. für Abgeordnete tätig sind?

d) wurden alle  betroffenen Personen von Ihren Behörden darüber verständigt oder dazu befragt, dass ohne ihr Einverständnis Gespräche aufgezeichnet wurden (§ 120 (3) ermöglicht Strafverfolgung nur mit Ermächtigung des Verletzten)?

e) haben Betroffene (Verletzte) Anzeigen bei Ihren Behörden eingebracht?

2). Wurden die Ihren Behörden zur Untersuchung vorgelegten Audio-Files daraufhin überprüft, ob sie verfälscht, geschnitten oder sonstwie bearbeitet worden sind?

3). Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen  dürfen die Behörden Tonaufzeichnungen, die ohne die Zustimmung der Betroffenen vorgenommen wurden, als Beweismittel verwenden?