7809/J XXIV. GP
Eingelangt am 01.03.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag.a Andrea Kuntzl
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, Dr.in Beatrix Karl
betreffend Studienbeihilfe
Der periodische Bericht zur
sozialen Lage der Studierenden macht regelmäßig umfassenden
Reformbedarf im Bereich der
Studienförderung deutlich. Aus methodischen Gründen können dabei
allerdings keine Einkommensdaten der Eltern ermittelt werden.
Während die Herkunft der
Studierenden im Hinblick auf die Bildungsschicht sowie auf den Berufsstand der
Eltern
umfangreich dokumentiert ist, sind im Hinblick auf die ökonomische
Zusammensetzung keine
öffentlichen Daten verfügbar. Die monetäre Einschätzung
möglicher Reformmaßnahmen und
zukünftiger Entwicklungen wird hierdurch unnötig erschwert.
Die im Rahmen der
Studienbeihilfeverfahren automationsunterstützt erfassten Daten bilden die
ökonomische Zusammensetzung all jener Studierenden ab, die sich aktiv um
Studienbeihilfe
bemüht haben, und sind damit eine
unverzichtbare Grundlage für eine ernst zu nehmende Reform
des Studienforderungswesens.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für
Wissenschaft und
Forschung
nachstehende
Anfrage:
1.
Wie viele
Studierende (SelbsterhalterInnen ausgenommen) haben im Wintersemester
2010/11 Studienbeihilfe beantragt (einschließlich Systemanträge),
gegliedert nach der
Summe der steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG nach § 8 Abs.
1 Z 1 StudFG
ermittelt) beider Elternteile in
Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von 0 EUR bis 100
000 EUR sowie aller Beträge darüber?
2.
Wie viele
Studierende (SelbsterhalterInnen ausgenommen) haben im Wintersemester
2010/11 Studienbeihilfe beantragt (einschließlich Systemanträge),
gegliedert nach der
Summe der Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG
zuzüglich Hinzurechnungen und Ausgleich der
Pauschalierungen nach § 8 Abs. 1 StudFG ermittelt) beider Elternteile in
Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von 0 EUR bis 100 000 EUR sowie aller
Beträge
darüber?
3.
Wie vielen
Studierenden (SelbsterhalterInnen ausgenommen) wurde im Wintersemester
2010/11 Studienbeihilfe zuerkannt (einschließlich Systemanträge),
gegliedert nach der
Summe der steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG nach § 8 Abs.
1 Z 1 StudFG
ermittelt) beider Elternteile in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von 0
EUR bis 100 000 EUR sowie aller Beträge darüber?
4.
Wie vielen
Anträge (einschließlich Systemanträge) von Studierenden
(SelbsterhalterInnen
ausgenommen) auf Studienbeihilfe wurden wegen fehlender sozialer Bedürftigkeit
(§ 7 Abs.
1 StudFG) abgelehnt, gegliedert nach der Summe der steuerpflichtigen Einkommen
(§ 2
Abs. 2 EStG nach § 8 Abs. 1 Z 1 StudFG ermittelt) beider Elternteile in
Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von 0 EUR bis 100 000 EUR sowie aller
Beträge
darüber?
5.
Wie viele
Studierende (SelbsterhalterInnen ausgenommen) haben im Wintersemester
2010/11 Studienbeihilfe beantragt (einschließlich Systemanträge),
gegliedert nach dem
steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG nach § 8 Abs. 1 Z 1
StudFG ermittelt) der
Väter in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von 0 EUR bis 50 000 EUR
sowie aller
Beträge darüber?
6.
Wie hoch war
das durchschnittliche Einkommen der Mütter (§ 2 Abs. 2 EStG nach
§ 8 Abs.
1 Z 1 StudFG ermittelt) jener Studierenden (SelbsterhalterInnen ausgenommen),
die im
Wintersemester 2010/11 Studienbeihilfe beantragt hatten (einschließlich
Systemanträge),
gegliedert nach dem steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG nach
§ 8 Abs. 1 Z 1
StudFG ermittelt) der Väter in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von
0 EUR bis 50
000 EUR sowie aller Beträge darüber?
7.
Wie vielen
Studierenden (SelbsterhalterInnen ausgenommen) wurde im Wintersemester
2010/11 Studienbeihilfe zuerkannt (einschließlich Systemanträge),
gegliedert nach dem
steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG nach § 8 Abs. 1 Z 1
StudFG ermittelt) der
Väter in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von 0 EUR bis 50 000 EUR
sowie aller
Beträge darüber?
8.
Wie vielen
Anträge (einschließlich Systemanträge) von Studierenden
(SelbsterhalterInnen
ausgenommen) auf Studienbeihilfe wurden wegen fehlender sozialer
Bedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 StudFG) abgelehnt, gegliedert nach dem
steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG
nach § 8 Abs. 1 Z 1 StudFG ermittelt) der Väter in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen
von 0 EUR bis 50 000 EUR sowie aller Beträge darüber?
9.
Wie hoch war
das durchschnittliche Einkommen der Väter (§ 2 Abs. 2 EStG nach
§ 8 Abs. 1
Z 1 StudFG ermittelt) jener Studierenden (SelbsterhalterInnen ausgenommen), die
im
Wintersemester 2010/11 Studienbeihilfe beantragt hatten (einschließlich
Systemanträge), gegliedert nach dem steuerpflichtigen Einkommen (§ 2
Abs. 2 EStG nach § 8 Abs. 1 Z 1
StudFG ermittelt) der Mütter in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen
von 0 EUR bis 50 000 EUR sowie aller Beträge darüber?
10. Wie viele Studierende
(SelbsterhalterInnen ausgenommen) haben im Wintersemester
2010/11 Studienbeihilfe beantragt (einschließlich Systemanträge),
gegliedert nach dem
steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG nach § 8 Abs. 1 Z 1
StudFG ermittelt) der
Mütter in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von 0 EUR bis 50 000
EUR sowie aller
Beträge darüber?
11. Wie vielen Studierenden
(SelbsterhalterInnen ausgenommen) wurde im Wintersemester
2010/11 Studienbeihilfe zuerkannt (einschließlich Systemanträge),
gegliedert nach dem
steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG nach § 8 Abs. 1 Z 1
StudFG ermittelt) der
Mütter in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von 0 EUR bis 50 000
EUR sowie aller
Beträge darüber?
12. Wie vielen Anträge
(einschließlich Systemanträge) von Studierenden (Selbsterhalterlnnen
ausgenommen) auf Studienbeihilfe wurden wegen fehlender sozialer
Bedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 StudFG) abgelehnt, gegliedert nach dem
steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG
nach § 8 Abs. 1 Z 1 StudFG ermittelt) der Mütter in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen
von 0 EUR bis 50 000 EUR sowie aller Beträge darüber?
13. Wie hoch war die Summe der
steuerpflichtigen Einkommen beider Elternteile (§ 2 Abs. 2
EStG nach § 8 Abs. 1 Z 1 StudFG ermittelt) im Median bei Studienanfängerlnnen
an
öffentlichen Universitäten, denen im Wintersemester 2010/11, eine
Studienbeihilfe
zugesprochen wurde, gegliedert nach allen österreichischen
öffentlichen Universitäten?
14. Wie viele Erst-Anträge auf
Studienbeihilfe (ausgenommen SelbsterhalterInnen) wurden
jeweils in den Studienjahren von 1994/95 bis 2009/00 gestellt, wie viele
positiv entschieden
und wie viele wegen fehlender sozialer Bedürftigkeit (§ 7 Abs. 1
StudFG) abgelehnt,
gegliedert nach Bildungseinrichtungen (jede österreichische
öffentliche Universität einzeln,
alle österreichischen Fachhochschulen zusammen, allen Pädagogischen
Hochschulen
zusammen, Sonstige)?
15. Wie viele
Verlängerungs-Anträge (einschließlich Systemanträge) auf
Studienbeihilfe
(ausgenommen SelbsterhalterInnen) wurden jeweils in den Studienjahren von
1994/95 bis
2009/00 gestellt, wie viele positiv entschieden und wie viele wegen fehlender
sozialer
Bedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 StudFG) abgelehnt, gegliedert nach
Bildungseinrichtungen (jede
österreichische öffentliche Universität einzeln, alle
österreichischen Fachhochschulen
zusammen, allen Pädagogischen Hochschulen zusammen, Sonstige)?
16. Wie hoch war die durchschnittliche
monatlich ausbezahlte Studienbeihilfe (ausgenommen SelbsterhalterInnen) jeweils
in den Studienjahren von 1994/95 bis 2009/00, gegliedert nach
Bildungseinrichtungen (jede öffentliche österreichische
Universitäten einzeln, alle
österreichischen Fachhochschulen zusammen, allen Pädagogischen Hochschulen
zusammen,
Sonstige)?
17. Wie viele Erst-Anträge auf
Studienbeihilfe (ausgenommen SelbsterhalterInnen) wurden
jeweils in den Studienjahren von 1994/95 bis 2009/00 gestellt, wie viele
positiv entschieden
und wie viele wegen fehlender sozialer Bedürftigkeit (§ 7 Abs. 1
StudFG) abgelehnt,
gegliedert nach nationalen Gruppen von Studien?
18. Wie viele
Verlängerungs-Anträge (einschließlich Systemanträge) auf
Studienbeihilfe
(ausgenommen SelbsterhalterInnen) wurden jeweils in den Studienjahren von 1994/95
bis
2009/00 gestellt, wie viele positiv entschieden und wie viele wegen fehlender
sozialer
Bedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 StudFG) abgelehnt, gegliedert nach
nationalen Gruppen von
Studien?
19. Wie hoch war die durchschnittliche
monatlich ausbezahlte Studienbeihilfe (ausgenommen
SelbsterhalterInnen) jeweils in den Studienjahren von 1994/95 bis 2009/00,
gegliedert nach
nationalen Gruppen von Studien?
20. An wie viele Studierenden
(einschließlich SelbsterhalterInnen) mit Behinderung wurde im
Januar 2011 eine Studienbeihilfe ausbezahlt?
21. Wie viele jener Studierenden
(einschließlich SelbsterhalterInnen), an die im Januar 2011
eine Studienbeihilfe ausbezahlt wurde, haben Kinder, zu deren Pflege und
Erziehung sie
gesetzlich verpflichtet sind (§28 StudFG), gegliedert nach Anzahl der
Kinder?
22. An wie viele SelbsterhalterInnen wurde im Januar 2011 eine Studienbeihilfe ausbezahlt?
23. Wie viele der
Beihilfenbezieherlnnen (ausgenommen SelbsterhalterInnen), an die im Januar
2011 eine Beihilfe ausbezahlt wurde, sind verheiratet?
24. Wie viele SelbsterhalterInnen, an
die im Januar 2011 eine Beihilfe ausbezahlt wurde, sind
verheiratet?
25. Wie oft wurde bei Ermittlung der
eigenen Bemessungsgrundlage jener
Beihilfenbezieherlnnen (ausgenommen SelbsterhalterInnen), an die im Januar 2011
eine
Studienbeihilfe ausbezahlt wurde, ein Absetzbetrag abgezogen, gegliedert nach
den
Absetzbeträgen des § 32 Abs. 1 Z 1 bis 5 StudFG?
26. Wie oft wurde bei Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der Mütter jener
Beihilfenbezieherlnnen (ausgenommen SelbsterhalterInnen), an die im Januar 2011
eine
Studienbeihilfe ausbezahlt wurde, ein Absetzbetrag abgezogen, gegliedert nach
den
Absetzbeträgen des § 32 Abs. 1 Z 1 bis 5 StudFG?
27. Wie oft wurde bei Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der Väter jener Beihilfenbezieherlnnen (ausgenommen
SelbsterhalterInnen), an die im Januar 2011 eine
Studienbeihilfe ausbezahlt wurde, ein Absetzbetrag abgezogen, gegliedert nach
den
Absetzbeträgen des § 32 Abs. 1 Z 1 bis 5 StudFG?
28. Wie oft wurde bei Ermittlung der
Bemessungsgrundlage des Ehegatten jener Beihilfenbezieherlnnen (ausgenommen
SelbsterhalterInnen), an die im Januar 2011 eine
Studienbeihilfe ausbezahlt wurde, ein Absetzbetrag abgezogen, gegliedert nach
den
Absetzbeträgen des § 32 Abs. 1 Z 1 bis 5 StudFG?