7809/J XXIV. GP

Eingelangt am 01.03.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag.a Andrea Kuntzl

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, Dr.in Beatrix Karl

betreffend Studienbeihilfe

Der periodische Bericht zur sozialen Lage der Studierenden macht regelmäßig umfassenden
Reformbedarf im Bereich der Studienförderung deutlich. Aus methodischen Gründen können dabei
allerdings keine Einkommensdaten der Eltern ermittelt werden. Während die Herkunft der
Studierenden im Hinblick auf die Bildungsschicht sowie auf den Berufsstand der Eltern
umfangreich dokumentiert ist, sind im Hinblick auf die ökonomische Zusammensetzung keine
öffentlichen Daten verfügbar. Die monetäre Einschätzung möglicher Reformmaßnahmen und
zukünftiger Entwicklungen wird hierdurch unnötig erschwert.

Die im Rahmen der Studienbeihilfeverfahren automationsunterstützt erfassten Daten bilden die
ökonomische Zusammensetzung all jener Studierenden ab, die sich aktiv um Studienbeihilfe
bemüht haben, und sind damit eine unverzichtbare Grundlage für eine ernst zu nehmende Reform
des Studienforderungswesens.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Wissenschaft und
Forschung nachstehende

Anfrage:

1.        Wie viele Studierende (SelbsterhalterInnen ausgenommen) haben im Wintersemester
2010/11 Studienbeihilfe beantragt (einschlie
ßlich Systemanträge), gegliedert nach der
Summe der steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG nach § 8 Abs. 1 Z 1 StudFG
ermittelt) beider Elternteile in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von 0 EUR bis 100
000 EUR sowie aller Beträge darüber?


2.                  Wie viele Studierende (SelbsterhalterInnen ausgenommen) haben im Wintersemester
2010/11 Studienbeihilfe beantragt (einschlie
ßlich Systemanträge), gegliedert nach der
Summe der Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG zuzüglich Hinzurechnungen und Ausgleich der
Pauschalierungen nach § 8 Abs. 1 StudFG ermittelt) beider Elternteile in
Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von 0 EUR bis 100 000 EUR sowie aller Beträge
darüber?

3.        Wie vielen Studierenden (SelbsterhalterInnen ausgenommen) wurde im Wintersemester
2010/11 Studienbeihilfe zuerkannt (einschließlich Systemanträge), gegliedert nach der
Summe der steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG nach § 8 Abs. 1 Z 1 StudFG
ermittelt) beider Elternteile in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von 0 EUR bis 100 000 EUR sowie aller Beträge darüber?

4.        Wie vielen Anträge (einschließlich Systemanträge) von Studierenden (SelbsterhalterInnen
ausgenommen) auf Studienbeihilfe wurden wegen fehlender sozialer Bedürftigkeit (§ 7 Abs.
1 StudFG) abgelehnt, gegliedert nach der Summe der steuerpflichtigen Einkommen (§ 2
Abs. 2 EStG nach § 8 Abs. 1 Z 1 StudFG ermittelt) beider Elternteile in
Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von 0 EUR bis 100 000 EUR sowie aller Beträge
darüber?

5.        Wie viele Studierende (SelbsterhalterInnen ausgenommen) haben im Wintersemester
2010/11 Studienbeihilfe beantragt (einschließlich Systemanträge), gegliedert nach dem
steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG nach § 8 Abs. 1 Z 1 StudFG ermittelt) der
Väter in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von 0 EUR bis 50 000 EUR sowie aller
Beträge darüber?

6.        Wie hoch war das durchschnittliche Einkommen der Mütter (§ 2 Abs. 2 EStG nach § 8 Abs.
1 Z 1 StudFG ermittelt) jener Studierenden (SelbsterhalterInnen ausgenommen), die im
Wintersemester 2010/11 Studienbeihilfe beantragt hatten (einschließlich Systemanträge),
gegliedert nach dem steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG nach § 8 Abs. 1 Z 1
StudFG ermittelt) der Väter in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von 0 EUR bis 50
000 EUR sowie aller Beträge darüber?

7.        Wie vielen Studierenden (SelbsterhalterInnen ausgenommen) wurde im Wintersemester
2010/11 Studienbeihilfe zuerkannt (einschließlich Systemanträge), gegliedert nach dem
steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG nach § 8 Abs. 1 Z 1 StudFG ermittelt) der
Väter in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von 0 EUR bis 50 000 EUR sowie aller
Beträge darüber?


8.        Wie vielen Anträge (einschließlich Systemanträge) von Studierenden (SelbsterhalterInnen
ausgenommen) auf Studienbeihilfe wurden wegen fehlender sozialer Bedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 StudFG) abgelehnt, gegliedert nach dem steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG
nach § 8 Abs. 1 Z 1 StudFG ermittelt) der Väter in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen
von 0 EUR bis 50 000 EUR sowie aller Beträge darüber?

9.        Wie hoch war das durchschnittliche Einkommen der Väter (§ 2 Abs. 2 EStG nach § 8 Abs. 1
Z 1 StudFG ermittelt) jener Studierenden (SelbsterhalterInnen ausgenommen), die im
Wintersemester 2010/11 Studienbeihilfe beantragt hatten (einschließlich Systemanträge), gegliedert nach dem steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG nach § 8 Abs. 1 Z 1
StudFG ermittelt) der Mütter in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von 0 EUR bis 50 000 EUR sowie aller Beträge darüber?

10.    Wie viele Studierende (SelbsterhalterInnen ausgenommen) haben im Wintersemester
2010/11 Studienbeihilfe beantragt (einschließlich Systemanträge), gegliedert nach dem
steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG nach § 8 Abs. 1 Z 1 StudFG ermittelt) der
Mütter in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von 0 EUR bis 50 000 EUR sowie aller
Beträge darüber?

11.    Wie vielen Studierenden (SelbsterhalterInnen ausgenommen) wurde im Wintersemester
2010/11 Studienbeihilfe zuerkannt (einschließlich Systemanträge), gegliedert nach dem
steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG nach § 8 Abs. 1 Z 1 StudFG ermittelt) der
Mütter in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen von 0 EUR bis 50 000 EUR sowie aller
Beträge darüber?

12.    Wie vielen Anträge (einschließlich Systemanträge) von Studierenden (Selbsterhalterlnnen
ausgenommen) auf Studienbeihilfe wurden wegen fehlender sozialer Bedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 StudFG) abgelehnt, gegliedert nach dem steuerpflichtigen Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG
nach § 8 Abs. 1 Z 1 StudFG ermittelt) der Mütter in Zweitausendfünfhundert-Euro-Gruppen
von 0 EUR bis 50 000 EUR sowie aller Beträge darüber?

13.    Wie hoch war die Summe der steuerpflichtigen Einkommen beider Elternteile (§ 2 Abs. 2
EStG nach § 8 Abs. 1 Z 1 StudFG ermittelt) im Median bei Studienanfängerlnnen an
öffentlichen Universitäten, denen im Wintersemester 2010/11, eine Studienbeihilfe
zugesprochen wurde, gegliedert nach allen österreichischen öffentlichen Universitäten?

14.    Wie viele Erst-Anträge auf Studienbeihilfe (ausgenommen SelbsterhalterInnen) wurden
jeweils in den Studienjahren von 1994/95 bis 2009/00 gestellt, wie viele positiv entschieden
und wie viele wegen fehlender sozialer Bedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 StudFG) abgelehnt,
gegliedert nach Bildungseinrichtungen (jede österreichische öffentliche Universität einzeln,
alle österreichischen Fachhochschulen zusammen, allen Pädagogischen Hochschulen
zusammen, Sonstige)?

15.    Wie viele Verlängerungs-Anträge (einschließlich Systemanträge) auf Studienbeihilfe
(ausgenommen SelbsterhalterInnen) wurden jeweils in den Studienjahren von 1994/95 bis
2009/00 gestellt, wie viele positiv entschieden und wie viele wegen fehlender sozialer
Bedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 StudFG) abgelehnt, gegliedert nach Bildungseinrichtungen (jede
österreichische öffentliche Universität einzeln, alle österreichischen Fachhochschulen
zusammen, allen Pädagogischen Hochschulen zusammen, Sonstige)?

16.    Wie hoch war die durchschnittliche monatlich ausbezahlte Studienbeihilfe (ausgenommen SelbsterhalterInnen) jeweils in den Studienjahren von 1994/95 bis 2009/00, gegliedert nach
Bildungseinrichtungen (jede öffentliche österreichische Universitäten einzeln, alle
österreichischen Fachhochschulen zusammen, allen Pädagogischen Hochschulen zusammen,
Sonstige)?

17.    Wie viele Erst-Anträge auf Studienbeihilfe (ausgenommen SelbsterhalterInnen) wurden
jeweils in den Studienjahren von 1994/95 bis 2009/00 gestellt, wie viele positiv entschieden
und wie viele wegen fehlender sozialer Bedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 StudFG) abgelehnt,
gegliedert nach nationalen Gruppen von Studien?

18.    Wie viele Verlängerungs-Anträge (einschließlich Systemanträge) auf Studienbeihilfe
(ausgenommen SelbsterhalterInnen) wurden jeweils in den Studienjahren von 1994/95 bis
2009/00 gestellt, wie viele positiv entschieden und wie viele wegen fehlender sozialer
Bedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 StudFG) abgelehnt, gegliedert nach nationalen Gruppen von
Studien?

19.    Wie hoch war die durchschnittliche monatlich ausbezahlte Studienbeihilfe (ausgenommen
SelbsterhalterInnen) jeweils in den Studienjahren von 1994/95 bis 2009/00, gegliedert nach
nationalen Gruppen von Studien?

20.    An wie viele Studierenden (einschließlich SelbsterhalterInnen) mit Behinderung wurde im
Januar 2011 eine Studienbeihilfe ausbezahlt?

21.    Wie viele jener Studierenden (einschließlich SelbsterhalterInnen), an die im Januar 2011
eine Studienbeihilfe ausbezahlt wurde, haben Kinder, zu deren Pflege und Erziehung sie
gesetzlich verpflichtet sind (§28 StudFG), gegliedert nach Anzahl der Kinder?

22.    An wie viele SelbsterhalterInnen wurde im Januar 2011 eine Studienbeihilfe ausbezahlt?

23.    Wie viele der Beihilfenbezieherlnnen (ausgenommen SelbsterhalterInnen), an die im Januar
2011 eine Beihilfe ausbezahlt wurde, sind verheiratet?

24.    Wie viele SelbsterhalterInnen, an die im Januar 2011 eine Beihilfe ausbezahlt wurde, sind
verheiratet?


 

25.    Wie oft wurde bei Ermittlung der eigenen Bemessungsgrundlage jener
Beihilfenbezieherlnnen (ausgenommen SelbsterhalterInnen), an die im Januar 2011 eine
Studienbeihilfe ausbezahlt wurde, ein Absetzbetrag abgezogen, gegliedert nach den
Absetzbeträgen des § 32 Abs. 1 Z 1 bis 5 StudFG?

26.    Wie oft wurde bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Mütter jener
Beihilfenbezieherlnnen (ausgenommen SelbsterhalterInnen), an die im Januar 2011 eine
Studienbeihilfe ausbezahlt wurde, ein Absetzbetrag abgezogen, gegliedert nach den
Absetzbeträgen des § 32 Abs. 1 Z 1 bis 5 StudFG?

27.    Wie oft wurde bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Väter jener Beihilfenbezieherlnnen (ausgenommen SelbsterhalterInnen), an die im Januar 2011 eine
Studienbeihilfe ausbezahlt wurde, ein Absetzbetrag abgezogen, gegliedert nach den
Absetzbeträgen des § 32 Abs. 1 Z 1 bis 5 StudFG?

28.    Wie oft wurde bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Ehegatten jener Beihilfenbezieherlnnen (ausgenommen SelbsterhalterInnen), an die im Januar 2011 eine
Studienbeihilfe ausbezahlt wurde, ein Absetzbetrag abgezogen, gegliedert nach den
Absetzbeträgen des § 32 Abs. 1 Z 1 bis 5 StudFG?