7824/J XXIV. GP

Eingelangt am 02.03.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr.in Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend Unbefangenheit von Sachverständigen und GutachterInnen

 

 

Einige Vorkommnisse und Recherche-Ergebnisse lassen gravierende Zweifel an der Unbefangenheit von Sachverständigen und Gutachterinnen bei Infrastruktur-Großprojekten entstehen, insbesondere beim Projekt „Semmering-Basistunnel neu“.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren zum Projekt „Semmering-Basistunnel neu“ (18./19.1.2011) wurde vom ÖBB-Projektleiter angesprochen, dass man unter den UVP-Gutachtern Personen finden könne, die schon für die ÖBB tätig gewesen sind.

 

Nach den Grünen vorliegenden Informationen wurde daraufhin wurde in dieser Verhandlung der Antrag gestellt, diese Äußerung zu protokollieren und Auskunft über von UVP-Gutachtern im Auftrag der ÖBB ausgeführte Aufträge zu geben.

Der Verhandlungsleiter verweigerte entgegen dem ausdrücklichen Ersuchen die Aufnahme dieser Äußerung und dieses Antrages in das Protokoll. Die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Geschäftsverbindungen zwischen ÖBB und UVP-Sachverständigen bestehen, wurde vom Verhandlungsleiter nicht zugelassen.

Die UVP-Sachverständigen gaben zu dieser Frage keine Erklärungen ab.

 

Weiters informierte der Vertreter einer Bürgerinitiative den Verhandlungsleiter in der Verhandlung, dass sich der (behördlich bestellte) UVP-Koordinator wenige Minuten vor der Verhandlung am 19. Jänner 2011 bei ihm über seine Äußerungen beklagt habe und ihm gegenüber ausdrücklich erklärt habe, dass er „knapp vor einer Anklage“ stehe.

Der UVP-Koordinator bestätigte in der Verhandlung, eine solche Äußerung gemacht zu haben.

Der BI-Vertreter erklärte dazu, dass er sich durch diese Äußerung eingeschüchtert und in der freien Meinungsäußerung beeinträchtigt fühle. Daher stellte er den Antrag, diese Äußerung des UVP-Koordinators aufzuklären und ihn vor weiteren Einschüchterungen zu schützen. Weiters verlangte er, dass dieses Vorkommnis und der vorstehende Antrag in das Protokoll aufgenommen werden.

Der Verhandlungsleiter hat erneut keinem dieser Verlangen entsprochen.

 

Diese Vorkommnisse und das Verhalten des Verhandlungsleiters wecken den Verdacht, dass zumindest bei einigen UVP-Sachverständigen und eventuell auch bei GutachterInnen gem. § 31a EisbG Befangenheit vorliegen könnte.

 

Recherchen zur Frage, ob Umstände vorliegen, welche die Unbefangenheit bzw. Unabhängigkeit von Sachverständigen und GutachterInnen in Zweifel ziehen, erbrachten – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgende Ergebnisse:

 

1. Behördlich bestellte UVP-Sachverständige

 

1.1 DI Hans Kordina

 

Funktion im Verfahren: UVP-Koordinator, Sachverständiger für das Fachgebiet Raumplanung und Infrastruktur

 

Nach Angaben auf der Homepage www.kordinazt.at ist Dipl.Ing. Hans Kordina Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung in Wien. Er hat laut eigener Homepage im Auftrag der ÖBB jedenfalls folgende Aufträge durchgeführt:

* EB-Verfahren Koralmbahn Graz - Klagenfurt

UVP-Abschnitt St. Andrä - Aich, EB-Abschnitt St. Paul – Aich

Leistung: Koordination von umweltrelevanten Verfahren (gemäß §31a EisbG.), Moderation

Auftraggeber: ÖBB Infrastruktur Bau AG

* EB-Verfahren Koralmbahn Graz - Klagenfurt

UVP-Abschnitt Wettmannstätten - St. Andrä, EB-Abschnitt Deutschlandsberg - St. Andrä

Leistung: Koordination von umweltrelevanten Verfahren (gemäß §31a EisbG.), Moderation

Auftraggeber: ÖBB Infrastruktur Bau AG

Zeitraum: 2007

* EB-Verfahren Koralmbahn Graz - Klagenfurt

UVP-Abschnitt Aich - Althofen/Drau, EB-Abschnitt Mittlern - Althofen

Leistung: Koordination von umweltrelevanten Verfahren (gemäß §31a EisbG.), Moderation

Auftraggeber: ÖBB Infrastruktur Bau AG

Zeitraum: 2007-2008

 

Da der behördlich bestellte UVP-Koordinator DI Kordina somit für die Bewilligungswerberin im gegenständlichen Verfahren einige Großaufträge ausgeführt hat, scheint seine völlige Unbefangenheit nicht gewährleistet.

Dass DI Kordina einem Vertreter einer Bürgerinitiative im Verfahren gegenüber in Reaktion auf Kritik erklärte, dass dieser „knapp vor einer Anklage“ stehe, scheint nicht geeignet, diesen Anschein zu entkräften.

 

1.2 Em. Univ.Prof. Dr.-Ing. Erich Kopp

 

Funktion im Verfahren:

UVP-Sachverständiger für das Fachgebiet Eisenbahnwesen

 

Der behördlich bestellte UVP-Sachverständige war Vorstand des Instituts für Eisenbahnwesen an der Universität Innsbruck.

In einer Website, die anlässlich des 60. Geburtstages von Prof. Kopp erstellt wurde (Homepage www.uibk.ac.at/eisenbahnwesen/i-fest.html), ist im Vorwort auch ein kurz gefasster Lebenslauf enthalten. Daraus geht hervor: „Es folgten mehrere Seminare auf Einladung der Österreichischen Bundesbahnen über die Themen ‚Bemessung von Gleisanlagen’ über ‚Verkehrsplanung’, über die ‚Berechnung des Eisenbahnoberbaues’, über ‚Schotterlose Oberbaukonstruktionen’, und über den ‚Energieverbrauch von Reise- und Güterzügen’ inkl. Fahrzeitermittlung. Am Institut wurden dazu auch EDV-Programme entwickelt, die wieder Interesse weckten. Immer mehr wurden die Ansichten, Meinungen und der wissenschaftliche Rat, teilweise verbunden mit Untersuchungen und Gutachten von Professor Kopp eingeholt.“

 

Da der behördlich bestellte UVP-Sachverständige Em. Univ-Prof. Kopp viele Jahre Berater und Gutachter der ÖBB warm scheint seine völlige Unbefangenheit nicht gewährleistet.

 

1.3 DI Rudolf Wenny

 

Funktion im Verfahren:

UVP- Sachverständiger für das Fachgebiet Verkehrsplanung und Verkehrsentwicklung

 

Der behördlich bestellte UVP-Sachverständige ist geschäftsführender Gesellschafter der AXIS Ingenieurleistungen ZT GmbH in Wien. Er selbst ist Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft.

Die AXIS Ingenieurleistungen ZT GmbH verfügt über aufrechte Ziviltechniker-Befugnisse für die Fachgebiete Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen, Bauingenieurwesen, Bauwesen sowie Kulturtechnik und Wasserwirtschaft.

Nach Darstellung auf der Firmenhomepage ist das Unternehmen regelmäßig für die ÖBB tätig (www.axis.at/Deutsch/Startseite/Startseite_Haupt.htm).

 

Der behördlich bestellte UVP-Sachverständige DI Wenny steht als Geschäftsführer der AXIS

Ingenieurleistungen ZT GmbH in regelmäßiger Geschäftsverbindung zur ÖBB. Seine völlige Unbefangenheit scheint somit nicht gewährleistet.

 

1.4 ESW Consulting Wruss ZT GmbH, DI Michael Kochberger

 

Funktion im Verfahren:

UVP-Sachverständiger für das Fachgebiet Deponietechnik und Abfallwirtschaft

 

Die ESW Consulting Wruss ZT GmbH ist eine Ziviltechniker-GmbH für technische Chemie in Wien. DI Michael Kochberger ist wissenschaftlich technischer Projektleiter in diesem Unternehmen.

Die ESW Consulting Wruss ZT GmbH führt in ihrer Homepage (http://www.wruss.at) u.a. folgende Referenzen an:

Umweltchemische und abfallwirtschaftliche Betreuung der Großprojekte: Hauptbahnhof (Hbf) Wien, Hbf Salzburg, Lainzer Tunnel, Bahnhof City Linz, etc.

 

Der Hauptgesellschafter der ESW Consulting Wruss ZT GmbH, em. Univ. Prof. DI Dr. Werner Wruss, hat für die ÖBB-Holding AG zur Altlastensanierungsgesetz-Novelle 2007 eine Stellungnahme vom 24.7.2007 erstellt und dabei zum Thema „Tunnelausbruch“ die Interessen des ÖBB-Konzerns vertreten

(http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIII/ME/ME_00041_17/imfname_077745.pdf).

 

Die als UVP-Sachverständige bestellte ESW Consulting Wruss ZT GmbH hat somit im Auftrag der ÖBB mehrere Großprojekte ausgeführt. Einige davon (z.B. Hauptbahnhof Wien, Lainzer Tunnel) sind derzeit noch in Bearbeitung und es besteht womöglich gegenwärtig ein noch nicht beendetes Auftragsverhältnis. Die völlige Unbefangenheit scheint daher nicht gewährleistet.

 

2. Gutachter gem. § 31a EisbG

 

2.1 DI Karl Michael Pittino

 

Funktion im Verfahren:

Gutachter gem. § 31a EisbG für das Fachgebiet Wasserbau, außerdem verantwortlich für die Koordination und Zusammenfassung

 

DI Pittino ist Partner des Architekturbüros pittino & partner ZT-GmbH in Unterpremstätten und Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen in Graz.

 

Nach Angaben auf der Firmenhomepage der pittino & partner ZT-GmbH (www.pittino-ortner.at/projekte/) hat dieses Architekturbüro im Zeitraum zwischen 2004 und 2009 für die ÖBB mehrere Bahnsteige, Tunnelportale, Technikgebäude und Bahnhöfe geplant.

 

Der Gutachter ist Partner eines Architekturbüros, das im Auftrag ÖBB über einen längeren Zeitraum nahezu kontinuierlich eine große Zahl von Projekten ausgeführt hat. Seine völlige Unbefangenheit scheint daher nicht gewährleistet.

 

2.2 DI Elisabeth Wimmer

 

Funktion im Verfahren:

Gutachterin gem. § 31a EisbG, verantwortlich für die Koordination und Zusammenfassung

 

Frau DI Elisabeth Wimmer wird auf der internen Betriebsratshomepage der ÖBB-Dienstleistungs GmbH (ÖBB-DLG) (http://dlg-br.vida.at/Topnews.htm) als neue Mitarbeiterin ab 4.2.2008 begrüßt.

 

Die Gutachterin ist als ÖBB-Mitarbeiterin in erster Linie ihrem Dienstgeber verpflichtet und scheint eindeutig befangen. Auch falls die Tätigkeit für die ÖBB in jüngster Zeit beendet worden sein sollte, scheint eine völlige Unbefangenheit nicht gewährleistet.

 

2.3 DI Werner Witrisal

 

Funktion im Verfahren:

Gutachter gem. § 31a EisbG für das Fachgebiet Eisenbahnbautechnik (Oberbau, Fahrweg)

 

Der Gutachter ist Zivilingenieur für Bauwesen in Graz und geschäftsführender Teilhaber der Witrisal ZT GmbH in Graz.

 

DI Witrisal hat im Auftrag der ÖBB Infrastruktur Bau AG im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft gemeinsam mit Bernard & Partner und DI Günther Tischler von Oktober 1998 bis April 2003 das Trassenauswahlverfahren für die Koralmbahn geleitet. Weiters hat er – offenbar im Auftrag der ÖBB Infrastruktur Bau AG – in den Jahren 2004 und 2005 an der Planung der Koralmbahn mitgewirkt. Vgl. www.regionalentwicklung.at/tischler/ sowie http://www.oerok.gv.at/fileadmin/Bilder/2.Reiter-Raum_u._Region/1.OEREK/OEREK_2001/

Sammelmappe/2-1uvp_koralmbahn.pdf)

 

Der Gutachter ist seit vielen Jahren für die ÖBB im Rahmen der Planung der Koralmbahn als Auftragnehmer tätig. Seine völlige Unbefangenheit scheint daher – umsomehr als es sich beim im aktuellen Verfahren behandelten Projekt nach Angaben der Projektwerberin ebenso wie des BMVIT um ein mit der Koralmbahn korrespondierendes Projekt im Rahmen eines sog. „Baltisch-Adriatischen Korridors“ handelt - nicht gewährleistet.

 

2.4 DI Dr. Helmut Sedlmayer

 

Funktion im Verfahren:

Gutachter gem. § 31a EisbG für das Fachgebiet Verkehrswesen

 

Der Gutachter hat im Jahr 2000 (http://www.snizek.at/g2/de/projekte-mainmenu-50/verkehrsuntersuchungen-mainmenu-48/52-hautbahnhof-wels-verkehrskonzept) als Mitarbeiter der Snizek + Partner Verkehrsplanungs GmbH in Wien an einem Verkehrskonzept für den Hauptbahnhof Wels mitgearbeitet. Auftraggeber waren die ÖBB.

Weiters hat der Gutachter im Jahr 2001 als Mitarbeiter der Snizek + Partner Verkehrsplanungs GmbH in Wien an einem Verkehrskonzept für den Bahnhof Wiener Neustadt mitgearbeitet (http://www.snizek.at/g2/de/projekte-mainmenu-50/entwurf-und-betrieb-mainmenu-46/25-verkehrskonzept-bahnhof-wiener-neustadt). Auftraggeber war auch hier die ÖBB.

Nunmehr ist Dr. Sedlmayer geschäftsführender Gesellschafter der arealConsult ZT-GmbH in Wien. Nach Angabe auf der firmeneigenen Homepage www.arealconsult.at zählt die ÖBB zu deren Auftraggebern.

 

Der Gutachter ist somit seit vielen Jahren für die ÖBB im Rahmen der Verkehrsplanung als Auftragnehmer bzw. früherer Mitarbeiter der Snizek + Partner Verkehrsplanungs GmbH tätig. Seine völlige Unbefangenheit scheint daher nicht gewährleistet.

 

2.5 Univ.Prof. Dr. Robert Galler

 

Funktion im Verfahren:

Gutachter gem. § 31a EisbG für die Fachgebiete Tunnelsicherheit sowie Geotechnik und Hohlraumbau

 

Dr. Galler ist Universitätsprofessor am Lehrstuhl für „Subsurface Engineering“ der Montanuniversität Leoben. Prof. Galler arbeitet an Forschungsprojekten über die Verwertung von Tunnelausbruchmaterial. Diese Tätigkeit erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der ÖBB. Die Forschungsarbeiten erstrecken sich auch auf den geplanten Semmering Basistunnel neu. Eine Zusammenfassung der bisherigen Forschungen und Ergebnisse wurde von den ÖBB publiziert. Im Endbericht, S. 4, scheinen u.a. die ÖBB als Auftraggeber dieser Forschungen auf.

(siehe www.unileoben.ac.at/content/view/1500/2302/lang,de sowie die Publikationen „ÖBB INFRASTRUKTUR BAU 3.2009: Recycling von Tunnelausbruch. Ein Projekt im FFG-Basis-programm Basisförderung. – Themenblatt Tunnelausbruch; Wien.“ sowie „PAUSER M. u. GALLER R. 2010: Recycling von Tunnelausbruch. – Basisprogramme Endbericht

und Endabrechnung; Wien ÖBV“.)

 

Der geplante Semmering Basistunnel neu ist Bestandteil der Forschungsarbeiten des Gutachters, der daher wohl kaum dessen Verwirklichung völlig neutral gegenüberstehen dürfte und überdies an der Fortsetzung seiner bisher von den ÖBB unterstützten einschlägigen Forschungstätigkeit mit Bezug zum verfahrensgegenständlichen Projekt interessiert sein dürfte. Die völlige Unbefangenheit des Gutachters scheint daher nicht gewährleistet.

 

2.6 DI Josef Prem

 

Funktion im Verfahren:

Gutachter gem. § 31a EisbG für das Fachgebiet Straßenbau

 

Der Gutachter ist geschäftsführender Gesellschafter der Z & P Zieritz & Partner ZT-GmbH für Bauwesen (http://www.vewip.at/App_Upload/VEWIP/Files/1640/Firmenprofil.pdf) in St. Pölten.

Das Unternehmen nennt in einer älteren Firmenbroschüre folgende Dienstleistungen im Auftrag der ÖBB:

Statisch-konstruktive Bearbeitungen: Diverse Brückenbauten.

In dieser älteren Referenzliste werden folgende Projekte im Auftrag der ÖBB angeführt:

Eisenbahnbau

1997: ÖBB-Westbahn – Umfahrung Blindenmarkt, 4-spuriger Ausbau der Westbahn

(Hubertendorf-Blindenmarkt)

1999: ÖBB-Westbahn – Umfahrung Blindenmarkt, 4-spuriger Ausbau der Westbahn

(Hubertendorf-Blindenmarkt)

Straßenbrücken

1996: ÖBB-Brücke Taggenbrunn

Eisenbahnbrücken

1997: Brücke der HL-Strecke über die Url, Brücke der HL-Strecke über den Leitenbach,

Brücke der ÖBB-Westbahn über einen Nebenweg

1998: Brücke der HL-Strecke über einen unbenannten Bach, ÖBB-Unterführung Neubau, Liesing – Wr. Neustadt

1999: Brücke der HL-Strecke über den Trefflingbach, ÖBB-Unterführung Neubau, Gloggnitz Stuppachstraße

Bürogebäude, Bankbauten

1996: ÖBB-Stellwerk St. Peter/Seitenstetten, ÖBB HW Simmering

1997: Bahnsteigdächer und Technikgebäude Groß Schwechat, ÖBB Technikgebäude St. Peter,

1995-1998: Park & Ride-Anlage St. Pölten - komplette Tragwerksplanung für Parkgarage mit 1050 Stellplätzen

 

Weiters ist der Gutachter geschäftsführender Gesellschafter der Ingenieurgemeinschaft Prem IGP ZT-GmbH.

In deren aktueller Firmenhomepage www.ig-prem.at/ wird als Referenzprojekt genannt:

Unterführung Wiener Straße Herzogenburg: Auftraggeber: ÖBB, Land NÖ, Gemeinde, Leistungszeitraum: 09.2008 - 02.2010

 

DI Prem ist als geschäftsführender Gesellschafter der Z & P Zieritz & Partner ZT-GmbH und der IGP ZT-GmbH seit vielen Jahren bis in die jüngste Zeit als Planer der ÖBB tätig. Seine völlige Unbefangenheit scheint daher nicht gewährleistet.

 

2.7 DI Dr. Kurt Schippinger

 

Funktion im Verfahren:

Gutachter gem. § 31a EisbG für das Fachgebiet Abfallwirtschaft

 

Der Gutachter ist geschäftsführender Gesellschafter der Dipl.-Ing. Dr. Schippinger & Partner ZT-GmbH. In deren Firmenbroschüre nennt er folgende Projekte, die sein Büro im Auftrag der ÖBB bzw. der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG (HL-AG, danach ÖBB Infrastruktur Bau AG, nunmehr ÖBB Infrastruktur AG) ausgeführt hat (www.schippinger.at/files/REFERENZLISTE-Allg._0106.pdf):

- Deponieplanung für die Eisenbahn-Hochleistungsstrecke Koralmbahn, Wettmannstätten-St.

Andrä, Einreichplanung nach EisbG und AWG

- Bergwassernutzungsmöglichkeiten (überregional), Studie

- Semmering-Basistunnel, Bergwasserableitung in die Fröschnitz, Detailplanung

- Leitungskollektor, Planungs- und Baustellenkoordination

- Koralmbahn Graz-Klagenfurt, Massenmanagement (Verwertungsmöglichkeiten,

Entsorgungsmöglichkeiten)

- Koralmbahn Graz-Klagenfurt, Materialbewirtschaftung offene Strecke und Tunnelabschnitte,

UVP-, EB-Verfahren

- Steirische Ostbahn, Massenmanagement, Deponieplanung, UVP-Verfahren

 

Dr. Schippinger hat mehrere Projekte im Auftrag der ÖBB geplant. Mindestens eines davon betrifft das gegenständliche Projekt, nämlich die Detailplanung für eine Bergwasserableitung in die Fröschnitz. Die Sachverständigen-Bestellung von Dr. Schippinger scheint § 31a Abs. 2 EisbG zu widersprechen, diese Bestimmung schreibt vor, dass nur solche Sachverständige mit der Erstattung von Gutachten betraut werden dürfen, die nicht mit der Planung betraut waren. Diese Voraussetzung trifft jedoch auf den Sachverständigen nicht zu. Außerdem scheint seine völlige Unbefangenheit wegen häufiger Geschäftsverbindungen zur Bewilligungswerberin nicht gewährleistet.

 

2.8 DI Dr. Michael Schussek

 

Funktion im Verfahren:

Gutachter gem. § 31a EisbG für das Fachgebiet Sicherungstechnik

 

Im April 2009 wurde die ACTES Bernard GmbH gegründet. Als Geschäftsführer fungiert DI Dr. Michael Schussek. Die ACTES Bernard GmbH liefert Dienstleistungen in den Bereichen Sicherheits- und Videotechnik, Signal-, Fernmelde- und Elektrobetriebstechnik, Informations-  und Kommunikationstechnik sowie Technische Gebäudeausrüstung. Sie gehört zur „Bernard Gruppe“ (Bernard Ingenieure ZT GmbH) mit Sitz in Hall in Tirol.

Aus dem Newsletter der Bernard Ingenieure ZT GmbH Nr. 2 vom Juni 2009 geht hervor, dass diese Unternehmensgruppe beim  iergleisigen Bahnausbau Asten-Linz als Auftragnehmer der ÖBB für die Entwurfs- und Genehmigungsplanung, die Ausschreibungs- und Ausführungsplanung sowie für die Bauphasenplanung verantwortlich zeichnet, darüber hinaus auch für die Straßenplanung, die Projektkoordination, die Planungskoordination und die Betriebsbewilligungsplanung (siehe Newsletter der Bernard Ingenieure ZT GmbH Nr. 2 vom Juni 2009:

http://www.bernard-ing.com/uploads/media/Solutions_200902_Verkehr_DE.pdf

 

Gutachter Dr. Schussek ist Geschäftsführer innerhalb der Bernard Unternehmensgruppe, welche für ein Großprojekt der ÖBB umfassende Planungs- und Dienstleistungen erbringt. Die völlige Unbefangenheit des Gutachters scheint daher nicht gewährleistet.

 

Zusammenfassend ist festzustellen:

Bei einem ansehnlichen Anteil sowohl der UVP-Sachverständigen als auch insbesondere der Gutachter gemäß § 31a EisbG belegt schon eine einfache Recherche teilweise eine Vielzahl an Geschäftsverbindungen zur ÖBB. Die völlige Unbefangenheit dieser Sachverständigen bzw. Gutachter scheint daher nicht gewährleistet.

Eine §31a-Gutachterin scheint Angestellte der ÖBB und damit wohl nicht unbefangen gegenüber einem ÖBB-Projekt zu sein.

Ein weiterer §31a-Gutachter ist an der Planung des gegenständlichen Projekts beteiligt und dürfte daher gemäß Eisenbahngesetz mit der Erstattung von Gutachten in Verfahren zu diesem Projekt wohl nicht beauftragt werden.

 

Von der Befangenheits-Frage unabhängig bestehen bei einigen UVP-Sachverständigen und §31a-EisbG-Gutachtern im gegenständlichen Verfahren hier nicht näher auszuführende Zweifel am Vorliegen der nötigen Berufsberechtigungen und formalen Qualifikation für die konkret übernommenen Sachverständigen- und Gutachter-Tätigkeiten.

 

Insofern ist die Einschätzung nicht von der Hand zu weisen, dass entweder die UVP-Behörde bei der Auswahl der UVP-Sachverständigen und bei der Anerkennung der 31a-GutachterInnen keine ausreichende Sorgfalt hat walten lassen oder ihr Umstände verschwiegen wurden, die geeignet erscheinen, die Eignung bzw. Unbefangenheit von Sachverständigen und/oder Gutachtern außer Zweifel zu stellen.

 

Jeder Eindruck, dass Behörde, Bewilligungswerberin und Sachverständige bzw. GutachterInnen im gegenseitigen Einvernehmen den Verlauf des Verfahrens auf unzulässige Weise steuern könnten, um ungeachtet einer fehlenden Umweltverträglichkeit des geplanten „Semmering Basistunnels neu“ eine Bewilligung des Vorhabens durchzusetzen, muss im Sinne eines rechtssicheren Ergebnisses und des gebotenen sorgfältigen und sparsamen Umgangs mit öffentlichen Geldern dringend und zweifelsfrei ausgeräumt werden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

  1. Wie begründen Sie im einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 1.1 genannten behördlich bestellten UVP-Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren zum Projekt „Semmering-Basistunnel neu“?

 

  1. Falls hier keine Befangenheit(en) vorliegen: Wie begründen Sie die auf der ersten Seite der Anfragebegründung dargelegten, diesen Sachverständigen betreffenden Vorgänge bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18./19.1.2011?

 

  1. Wie begründen Sie im einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 1.2 genannten behördlich bestellten UVP-Sachverständigen in ebendiesem Verfahren?

 

  1. Wie begründen Sie im einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 1.3 genannten behördlich bestellten UVP-Sachverständigen in ebendiesem Verfahren?

 

  1. Wie begründen Sie im einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 1.4 genannten behördlich bestellten UVP-Sachverständigen in ebendiesem Verfahren?

 

  1. Wie begründen Sie im einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 2.1 genannten behördlich bestellten Gutachters gemäß § 31a EisbG im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren zum Projekt „Semmering-Basistunnel neu“?

 

  1. Wie begründen Sie im einzelnen die Unbefangenheit der in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 2.2 genannten behördlich bestellten Gutachterin gemäß § 31a EisbG in ebendiesem Verfahren?

 

  1. Wie begründen Sie im einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 2.3 genannten behördlich bestellten Gutachters gemäß § 31a EisbG in ebendiesem Verfahren?

 

  1. Wie begründen Sie im einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 2.4 genannten behördlich bestellten Gutachters gemäß § 31a EisbG in ebendiesem Verfahren?

 

  1. Wie begründen Sie im einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 2.5 genannten behördlich bestellten Gutachters gemäß § 31a EisbG in ebendiesem Verfahren?

 

  1. Wie begründen Sie im einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 2.6 genannten behördlich bestellten Gutachters gemäß § 31a EisbG in ebendiesem Verfahren?

 

  1. Wie begründen Sie im einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 2.7 genannten behördlich bestellten Gutachters gemäß § 31a EisbG in ebendiesem Verfahren?

 

  1. Wie begründen Sie im einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 2.8 genannten behördlich bestellten Gutachters gemäß § 31a EisbG in ebendiesem Verfahren?

 

  1. Von wem wurde „im frühen Stadium des Verfahrens“ bzw. bei der „sorgfältigen Auswahl“ die Frage möglicher Befangenheiten von a) UVP-Sachverständigen bzw. b) §31a-EisbG-GutachterInnen überprüft, wie von Ihrem Haus in dieser Sache medienöffentlich angegeben?

 

  1. Falls Sie bzw. Ihr Haus der Meinung sind, dass a) gegenwärtige, b) in den letzten Jahren erfolgte entgeltliche Tätigkeiten für den ÖBB-Konzern mit der Tätigkeit als behördlich bestellter neutraler Sachverständiger in Verfahren über Projekte einer Projektwerberin aus dem ÖBB-Konzern in keinerlei Zusammenhang steht, der Befangenheit im Hinblick auf die Sachverständigentätigkeit auslösen könnte – auf welche konkreten gesetzlichen Festlegungen und/oder welche Judikatur stützt sich diese Rechtsmeinung?

 

  1. Falls Sie bzw. Ihr Haus der Meinung sind, dass a) gegenwärtige, b) in den letzten Jahren erfolgte entgeltliche Tätigkeiten für den ÖBB-Konzern mit der Tätigkeit als GutachterIn gemäß §31a Eisenbahngesetz in Verfahren über Projekte einer Projektwerberin aus dem ÖBB-Konzern in keinerlei Zusammenhang steht, der Befangenheit im Hinblick auf die Gutachtertätigkeit auslösen könnte – auf welche konkreten gesetzlichen Festlegungen und/oder welche Judikatur stützt sich diese Rechtsmeinung?

 

  1. Können Sie garantieren, dass alle UVP-Sachverständigen und §31a-EisbG-GutachterInnen im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren zum Projekt „Semmering-Basistunnel neu“ über die nötigen Berufsberechtigungen und/oder formalen Qualifikation für die konkret übernommenen Sachverständigen- und Gutachter-Tätigkeiten verfügen?

 

  1. Wenn ja: Auf welcher Grundlage?

 

  1. Wenn nein: Warum und in welchen Fällen nicht, und welche Konsequenzen werden Sie daraus bis wann ziehen?