7960/J XXIV. GP

Eingelangt am 17.03.2011
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Mario Kunasek

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend Rezeptgebührenbefreiungskriterien

 

 

 

Den Richtlinien für die Befreiung der Rezeptgebühr liegen Einkommensgrenzen zugrunde. Bei vorliegen chronischer Erkrankungen oder Gebrechen ist lediglich eine Richtsatzerhöhung festgelegt. (vgl. § 4 RRZ 2008)

 

Der vorliegende Zustand, dass lediglich die Einkommensverhältnisse der aktiv Versicherten und nicht das Vorliegen von chronischen Erkrankungen Anknüpfungspunkt für eine Rezeptgebührenbefreiung sind, ist nicht zufriedenstellend. Diese Kriterien für eine Rezeptgebührenbefreiung weisen ungenügende soziale Treffsicherheit auf. Es häufen sich Fälle, in denen Verdacht auf Missbrauch von Sozialleistungen besteht.

 

In der Anfragenbeantwortung (5844/AB XXIV. GP) zur Anfrage des Abgeordneten Mario Kunasek und weiterer Abgeordneter betreffend Rezeptgebühren-befreiungskriterien und Krankenversicherungstourismus (5977/J XXIV. GP) heißt es zu Frage 1 auszugsweise: "Nach § 5 RRZ 2008 ist eine Befreiung der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist., die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Die Aussage, dass nur Einkommensdaten für eine Befreiung maßgeblich sind, ist daher nicht richtig."

 

Den oben zitierten Ausführungen kann entgegengehalten werden, dass die Kriterien der sozialen Schutzbedürftigkeit so wie geringe Einkommensverhältnisse nicht kumulativ vorliegen müssen. Ein Anknüpfungspunkt reicht aus.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Gesundheit

 

Anfrage

 

1.            Warum wird bei der Rezeptgebührenbefreiung nicht auf das Vorliegen einer chronischen Erkrankung abgestellt?

2.            Wäre es nicht sinnvoll auf das kumulative Vorliegen von geringen Einkommensverhältnissen und chronischen Erkrankungen abzustellen?

3.            Wenn nein, warum nicht?