8419/J XXIV. GP

Eingelangt am 04.05.2011
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend die Vollziehung der Ersatzbestimmung für das anti-homosexuelle Sonderstrafgesetz § 209 StGB (§ 207b StGB)

 

Wiederholte Verurteilung durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich wegen der jahrelangen strafrechtlichen Verfolgung homo- und bisexueller Männer auf Grund des § 209 StGB wiederholt verurteilt, und zwar in folgenden Fällen:

 

           L. & V. vs. Austria,  Judg. 09.01.2003, Appl. 39392/98, 39829/98

           S.L. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 45330/99

           Wolfgang Wilfling & Michael Woditschka vs. Austria, 21.10.2004, Appl. 69756/01, 6306/02

           F.L. vs. Austria, 03.02.2005, Appl. 18297/03

           Thomas Wolfmeyer vs. Austria, 26.05.2005, Appl. 5263/03

           H.G. & G.B. vs. Austria, 02.06.2005, Appl. 11084/02, 15306/02

           R.H. vs. Austria, 19.01.2006, Appl. 7336/03

 

§ 209 StGB ist mit Ablauf des 13. August 2002 außer Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 134/2002, Art. I Z. 19b, Art. IX iVm  Art. 49 Abs. 1 B-VG). Das anti-homosexuelle Strafgesetz § 209 StGB wurde jedoch nicht ersatzlos gestrichen, sondern entgegen den Warnungen der Experten durch eine neue Strafbestimmung, § 207b StGB, ersetzt.

 

Nach Anfragebeantwortungen der Bundesminister Mag.a Karin Gastinger und Dr. Dieter Böhmdorfer wurde § 207b StGB von den Anklagebehörden wie folgt vollzogen.

Verfolgung gleichgeschlechtlicher Beziehungen (in % aller Verfahren nach § 207b):

 

2. Halbjahr 2002 -> 100% aller neu eingeleiteten Strafverfahren

1. Halbjahr 2003 -> 50% aller neu eingeleiteten Strafverfahren (100% der Haftfälle)

2. Halbjahr 2003 -> 33% aller neu eingeleiteten Strafverfahren

                                    (50% aller Verurteilungen, 0% der Freisprüche)

1. Halbjahr 2004 -> 78% aller neu eingeleiteten Strafverfahren (100% der Haftfälle)

2. Halbjahr 2004 -> 25% aller neu eingeleiteten Strafverfahren

1. Halbjahr 2005 -> 0% aller neu eingeleiteten Strafverfahren

2. Halbjahr 2005 -> 36% aller neu eingeleiteten Strafverfahren

Die in diesen Zeiträumen einzige Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 StGB) auf Grund des § 207b StGB (als alleinigem oder führendem Delikt) erfolgte wegen homosexueller Kontakte mit einem 16- und einem 17jährigen.

(Anfragebeantwortung BM Böhmdorfer vom 3. April 2003, XXII. GP.-NR 91/AB;
Anfragebeantwortung BM Böhmdorfer vom 2. September 2003, XXII. GP.-NR 660/AB;
Anfragebeantwortung BM Gastinger vom 1. Juli 2004, XXII. GP.-NR 1696/AB;
Anfragebeantwortung BM Gastinger vom 6. September 2004, XXII. GP.-NR 2020/AB;
Anfragebeantwortung BM Gastinger vom 20. Juli 2005, XXII. GP.-NR 3064/AB;
Anfragebeantwortung BM Gastinger vom 23. Jänner 2006, XXII. GP.-NR 3590/AB;
Anfragebeantwortung BM Gastinger vom 29. August 2006, XXII. GP.-NR 4442/AB).

 

Verfahren ohne Anfangsverdacht

Aus den Anfragebeantwortungen geht überdies hervor, dass Gerichtsverfahren immer wieder eingeleitet werden, ohne dass ein Anfangsverdacht auf eine verbotene Beziehung, also auf Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 207b StGB, vorliegt. Immer wieder reichen Staatsanwaltschaften sexuelle Kontakte mit 14- bis 18jährigen alleine (ohne weitere Umstände) bereits zur Einleitung gerichtlicher Untersuchungen, ob vielleicht einer der Fälle des § 207b erfüllt sein könnte. Geradezu so als würde man wegen jeden sexuellen Kontaktes gerichtliche Untersuchungen einleiten, ob nicht vielleicht eine Vergewaltigung vorliegt. Diese Vollzugspraxis widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber ging bei Erlassung des § 207b StGB davon aus, dass die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres grundsätzlich gegeben ist und die neue Bestimmung nur Fälle erfasst, in denen diese Fähigkeit aus besonderen Gründen ausnahmsweise fehlt bzw. deutlich eingeschränkt ist (Entschließung des Nationalrates vom 10.07.2002, E 152-NR/XXI. GP, S. 3). BM Gastinger hat dies in ihrer Anfragebeantwortung vom 20. Juli 2005 (XXII. GP.-NR 3064/AB) auch ausdrücklich bekräftigt.

 

Das Europäische Parlament hat Österreich zur diskriminierungsfreien Vollziehung des § 207b aufgefordert (Entschließung zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2002), 04.09.2003, par. 79).

Österreichs Kinderschutzexperten forderten in ihrem Bericht zum „Nationalen Aktionsplan (NAP) Kinder- und Jugendrechte“ einstimmig eine Evaluation des § 207b nach 5 Jahren seines Bestehens, um festzustellen, ob diese Bestimmung das Selbstbestimmungsrecht Jugendlicher schützt oder aber beschneidet (Kränz-Nagl, Sax, Wilk & Wintersberger; Bericht zum YAP-Prozess 2003, Mai 2004, Anhang A - 10.2.1).

Im Österreichbericht 2004 des EU-Network of Independent Experts on Fundamental Rights (http://www.europa.eu.int/comm/justice_home/cfr_cdf/index_en.htm) heisst es in diesem Sinne:

“it is evident from those figures that the new section 207b is considered by the judiciary as primarily prohibiting homosexual contacts with adolescents, just as it was explicitly stated in the old section 209. Thus, the fears of opponents have materialised that warned of the law generally creating the suspicion of a criminal offence for relationships between adults and 14 to 18 year olds. In many cases the Public Prosecutor launched investigations merely upon the fact that a sexual contact was on hand without any further circumstances pointing to an abuse. In one case investigations were started against a man who posted ads on the internet inviting male youths under 18 to contact him, even though this is perfectly legal. As the Platform Against Art. 209 rightly noted, the current enforcement of the provision by the Public Prosecution is comparable to starting criminal proceedings for rape in each case where sexual contacts have taken place. It would be preferable indeed, if section 207b were seen by courts and law enforcement authorities as an independent provision without any linkage to the former section 209”

(http://www.univie.ac.at/bim/pdf/EUGEN_2004.PDF) (S. 64)

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Gegen wie viele Personen ist in den Jahren 2003 bis 2010 (gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren) auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten bzw. ab 2008 nach Staatsanwaltschaften)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

B) Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

C) Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach den §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

F) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

G) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

H) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

 

2. Wie oft ist in den Jahren 2003 bis 2010 (gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren)  auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

B) Wie alt waren  jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

C) Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

F) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

G) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

H) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

 

3. Wie viele Personen sind in den Jahren 2003 bis 2010 (gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren) auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden (aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl weiblich als auch männlich waren;

B) Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

C) Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

F) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

G) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

H) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

 

4. In wie vielen Fällen ist in den Jahren 2003 bis 2010 (gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren) nach § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe, in wie vielen Fällen eine teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

A) Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B) Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C) Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

F) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

G) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

 

5. In wie vielen Fällen ist in den Jahren 2003 bis 2010 (gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren) nach § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

A) Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B) Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C) Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

F) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

G) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

 

6. a) Wie viele Personen haben sich in den Jahren 2003 bis 2010 (gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren) wegen § 207b Abs. 1 StGB (als alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in Strafhaft und wie viele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

A) Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B) Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C) Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

F) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

G) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

b) Wie viele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 1 StGB (als alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in  Strafhaft und wie viele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

A) Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B) Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C) Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

F) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

G) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

H) Wie lange werden diese Personen noch in Haft zu verbringen haben? 

7. Gegen wie viele Personen ist in den Jahren 2003 bis 2010 (gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren) auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten bzw. ab 2008 nach Staatsanwaltschaften)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

B) Wie alt waren  jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

C) Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

F) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

 

8. Wie oft ist in den Jahren 2003 bis 2010 (gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren) auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

B) Wie alt waren  jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

C) Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

F) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

 

9. Wie viele Personen sind in den Jahren 2003 bis 2010 (gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren) auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden (aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl weiblich als auch männlich waren;

B) Wie alt waren  jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

C) Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

F) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

10. In wie vielen Fällen ist in den Jahren 2003 bis 2010 (gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren) nach § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe, in wie vielen Fällen eine teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

A) Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B) Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C) Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

11. In wie vielen Fällen ist in den Jahren 2003 bis 2010 (gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren) nach § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

A) Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B) Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C) Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

12. a) Wie viele Personen haben sich in den Jahren 2003 bis 2010 (gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren) wegen § 207b Abs. 2 StGB (als alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in  Strafhaft und wie viele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

A) Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B) Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C) Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

b) Wie viele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 2 StGB (als alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in  Strafhaft und wie viele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

A) Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B) Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C) Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

F) Wie lange werden diese Personen noch in Haft zu verbringen haben?

13. Gegen wie viele Personen ist in den Jahren 2003 bis 2010 (gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren) auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten bzw. ab 2008 bei den Staatsanwaltschaften)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

B) Wie alt waren  jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

C) Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Worin bestand jeweils das „Entgelt“, worin das „Verleiten“ und worin die „Unmittelbarkeit“ des „Verleitens“ (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

14. Wie oft ist in den Jahren 2003 bis 2010 (gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren) auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

B) Wie alt waren  jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

C) Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Worin bestand jeweils das „Entgelt“, worin das „Verleiten“ und worin die „Unmittelbarkeit“ des „Verleitens“ (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

15. Wie viele Personen sind in den Jahren 2003 bis 2010 (gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren) auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden (aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl weiblich als auch männlich waren;

B) Wie alt waren  jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

C) Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Worin bestand jeweils das „Entgelt“, worin das „Verleiten“ und worin die „Unmittelbarkeit“ des „Verleitens“ (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

16. In wie vielen Fällen ist in den Jahren 2003 bis 2010 (gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren) nach § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe, in wie vielen Fällen eine teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

A) Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B) Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C) Worin bestand jeweils das „Entgelt“, worin das „Verleiten“ und worin die „Unmittelbarkeit“ des „Verleitens“ (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

17. In wie vielen Fällen ist in den Jahren 2003 bis 2010 (gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren) nach § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

A) Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B) Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C) Worin bestand jeweils das „Entgelt“, worin das „Verleiten“ und worin die „Unmittelbarkeit“ des „Verleitens“ (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

18. a) Wie viele Personen haben sich in den Jahren 2003 bis 2010 (gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren) wegen § 207b Abs. 3 StGB (als alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in  Strafhaft und wie viele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

A) Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B) Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C) Worin bestand jeweils das „Entgelt“, worin das „Verleiten“ und worin die „Unmittelbarkeit“ des „Verleitens“ (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

b) Wie viele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 3 StGB (als alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in  Strafhaft und wie viele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

A) Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B) Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C) Worin bestand jeweils das „Entgelt“, worin das „Verleiten“ und worin die „Unmittelbarkeit“ des „Verleitens“ (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Wie lange werden diese Personen noch in Haft zu verbringen haben?

19. Wurde jene Person, die gem. der Antwort zu Frage 19 in der Anfragebeantwortung vom 23. Jänner 2006 (XXII. GP.-NR 3590/AB) wegen § 207b Abs. 3 StGB (als führendes Delikt) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden ist, mittlerweile aus der Maßnahme entlassen?

20. Wenn ja: wann?

21. wenn nein: warum nicht?