8515/J XXIV. GP
Eingelangt am 17.05.2011
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ANFRAGE
des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz
und weiterer Abgeordneter
an die Frau Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur
betreffend die Verbindlichkeit von Gesetzen und die Unterrichtssprache Deutsch
Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) sieht in Hinsicht auf die zu verwendende Unterrichtssprache Folgendes vor:
"Unterrichtssprache ist die
deutsche Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen für
sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz oder durch
zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes vorgesehen ist...."
(SchUG § 16 Abs. 1)
Immer wieder erreichen den FPÖ-Parlamentsklub jedoch Nachrichten besorgter Eltern bzw. Angehöriger von Schulkindern, in deren Schulen gegen diese gesetzliche Bestimmung scheinbar verstoßen wird. So ist auf den nachfolgenden Aufgabenblättern einer Kooperativen Mittelschule aus Wien-Favoriten deutlich zu erkennen, dass diese nicht nur in Deutsch, sondern auch in Türkisch und Serbokroatisch abgefasst sind.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur die folgende
Anfrage
1. An welcher Kooperativen Mittelschule (KMS) wurden die o.g. Aufgabenblätter ausgegeben?
2. Wie hoch ist der Anteil an Migrantenkindern türkischer Herkunft an der betreffenden Kooperativen Mittelschule?
3. Falls Sie die betreffende Schule nicht identifizieren konnten - wie hoch ist der Anteil an Migrantenkindern türkischer Herkunft an den KMS, NMS und Hauptschulen (HS) in Wien-Favoriten?
4. Wie hoch ist der Anteil an Migrantenkindern bosnischer, kroatischer oder serbischer Herkunft an der betreffenden Kooperativen Mittelschule?
5. Falls Sie die betreffende Schule nicht identifizieren konnten - wie hoch ist der Anteil an Migrantenkindern bosnischer, kroatischer oder serbischer Herkunft an den KMS, NMS und HS in Wien-Favoriten?
6. Wie wird die gleichzeitige Verwendung mehrerer Sprachen begründet?
7. Welche Konsequenzen hat der betreffende Lehrer bzw. die betreffende Lehrerin für den Verstoß gegen § 16 (1) SchUG zu gewärtigen?