8554/J XXIV. GP

Eingelangt am 18.05.2011
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ANFRAGE

der Abgeordneten Markowitz, Ing. Westenthaler

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Organisation des Staatssekretariats sowie Deutsch vor Zuzug

 

Im Zuge der letzten Regierungsumbildung wurde im Innenministerium die Stelle des Staatssekretärs für Integration geschaffen und Sebastian Kurz zum neuen Staatssekretär für Integration ernannt. Informationen darüber, wie das Staatssekretariat organisiert ist bzw. wie viele Mitarbeiter ihm zugeteilt sind und welche Aufgabengebiete es konkret bearbeitet, gibt es beispielsweise auf der Seite des Innenministeriums nicht.

Insoweit bleibt zu hoffen, dass dieses Staatssekretariat „leibhaftiger“ ist als das von Josef Pröll in der Budgetrede für 2011 angekündigte Bundesamt für Migration und Asyl, welches für 2011 weder budgetiert noch geschaffen wurde.

Weiters ist - nicht zuletzt bezugnehmend auf die vom Staatssekretär Kurz bisher gehaltenen Reden im Nationalrat - zu hinterfragen, welche Umstände Herrn Kurz selbst dazu qualifizieren, den Anforderungen seines neuen Aufgabenbereiches gerecht zu werden. So äußerte er sich in hinterfragenswerter Weise wie folgt (Vorläufiges Stenographisches Protokoll der 103. Sitzung des Nationalrates am 29.04.2011):

„Ich glaube, dass es mittlerweile auch in diesem Haus unumstritten ist, dass Deutschkenntnisse der Schlüssel für eine gelungene Integration sind. In diesem Gesetz, vor allem mit der Regelung Deutsch vor Zuzug, wird, glaube ich, ein wichtiger Meilenstein dafür gelegt. Wenn Menschen nach Österreich kommen und ein A-1-Niveau an Deutschkenntnissen ... – Herr Westenthaler, wenn Menschen nach Österreich kommen und bereits ein A-1-Level an Deutschkenntnissen haben, dann fällt es wesentlich leichter, in Österreich die deutsche Sprache zu lernen, dann fällt es wesentlich leichter, in Österreich am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, und dann fällt es auch wesentlich leichter, sich mittelfristig zu integrieren.“

Diesbezüglich richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Inneres nachstehende

 

Anfrage:

 

1.

Wie viele Mitarbeiter hat der Staatssekretär für Integration, Sebastian Kurz, derzeit und wie viele Stellen kann er in seinem Büro maximal besetzen?

2.

Wie viele Mitarbeiter haben Migrationshintergrund?


3.

Nach welchen Kriterien wurden die Mitarbeiter ausgewählt?

 

4.

Gab es besondere Anforderungen bzw. waren Erfahrungen im Bereich Integration Einstellungsvorrausetzung für die Mitarbeiter?

5.

Welche Erfahrungen hat der Staatssekretär für Integration, Sebastian Kurz, auf dem Gebiet Integration, Zuwanderung und Asyl?

 

6.

Welche konkreten Aufgaben sollen vom neuen Staatssekretär für Integration, Sebastian Kurz, erfüllt werden?

 

7.

Welche Fachabteilungen des BMI werden dem neuen Staatssekretär für Integration direkt zuarbeiten?

 

8.

Ist eine Änderung der Geschäftseinteilung des BMI geplant, um den Ankündigungen einer stärkeren Betonung des Integrationsbereiches auch in der Praxis gerecht zu werden?

 

9.

Ich es richtig, dass 120 Mitarbeiter des BMI direkt für den neuen Staatssekretär für Integration tätig sein werden und um welche Personen bzw. Abteilungen handelt es sich dabei?

 

10.

Müssen alle Zuwanderer, die unter die neue Rot-Weiß-Rot-Karte fallen, zwingend Deutsch vor Zuzug beherrschen?

 

11.

Wenn nein, in welchen Fällen ist dies nicht der Fall?

 

12.

Stimmen Sie insbesondere in Hinblick auf nachstehenden Auszug aus den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 sowie den abgebildeten Zulassungskriterien (Anlage zum Ausländerbeschäftigungsgesetz) bzw. in Hinblick auf die einschlägigen Vorschriften aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz samt Anlagen damit überein, dass beispielsweise „Fachkräfte in Mangelberufen“ nicht zwingend Deutsch vor Zuzug können müssen?

„Zu Z 52 (§ 21a samt Überschrift)

Der neue § 21a bestimmt in seinem Abs. 1, dass Drittstaatsangehörige mit Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 elementare Deutschkenntnisse zumindest auf einfachstem Niveau nachzuweisen haben und stellt damit gleichsam eine horizontale Erfolgsvoraussetzung für diese Aufenthaltstitel dar. Der Verweis auf Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 normiert, dass diese Deutschkenntnisse nicht für jeden Aufenthaltstitel (insbesondere nicht für Aufenthaltsbewilligungen), sondern nur für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der


Niederlassungsbewilligungen und des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zu erbringen sind, also in jenen Fällen, in denen der Drittstaatsangehörige grundsätzlich einen längerfristigen Aufenthalt in Form einer Niederlassung in Österreich anstrebt. Beim geforderten Niveau handelt es sich um die niedrigste Stufe des Spracherwerbs. Durch die Neuregelung soll demnach gewährleistet werden, dass Drittstaatsangehörige, die sich nicht bloß vorübergehend in Österreich aufhalten wollen, bereits von Beginn an zumindest im unbedingt notwendigen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilhaben können, indem ihnen eine Verständigung in einfachen, alltäglichen Situationen möglich ist. Unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben sind naturgemäß auch Nachweise über Deutschkenntnisse auf höherem Niveau zulässig. Der Nachweis der Deutschkenntnisse hat durch Vorlage eines entsprechenden Sprachdiploms oder Kurszeugnisses zu erfolgen, wobei nur solche Sprachdiplome und Kurszeugnisse anzuerkennen sind, die von einem der explizit normierten Einrichtungen ausgestellt wurden (siehe dazu die Abs. 6 und 7). Damit sollen einheitlich hohe und für die Behörde nachvollziehbare Standards garantiert werden. Schließlich wird bestimmt, dass der Sprachnachweis nicht älter als ein Jahr sein darf. Gerade beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache besteht die Gefahr, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden können. Da der Sprachnachweis nicht auf die Erfüllung eines rein abstrakten Formalerfordernisses gerichtet ist, sondern sicherstellen soll, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag tatsächlich verständigen kann, sind Zeugnisse und Diplome, die älter sind als ein Jahr, nicht als tauglicher Nachweis anzusehen.“