8651/J XXIV. GP
Eingelangt am 19.05.2011
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ANFRAGE
der Abgeordneten Schwentner, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
betreffend die Einschränkung des vorzeitigen Mutterschutzes
Das Mutterschutzgesetz sieht ein absolutes Beschäftigungsverbot werdender Mütter ab der achten Woche vor (und acht bzw. zwölf Wochen nach) dem Geburtstermin vor. Wenn es aus medizinischen Gründen nötig ist (d.h. wenn eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind besteht), dann kann der Beginn dieses Beschäftigungsverbotes auch schon auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt werden (§3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes). Diese Gefährdung muss durch ein amts-ärztliches oder arbeitsinspektionsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
In der Anlage 1 des Erlasses des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK-462.310/0012-VII/A/4/2010) vom 17.12.2010 (in Kraft getreten per 1. Jänner 2011) sind 18 Diagnosen aufgezählt, die einen vorzeitigen Mutterschutz begründen können. Erbrechen, Kreuzschmerzen, Blutungen in der Frühschwangerschaft und niedriger Blutdruck mit Kollapsneigung stellen seit Jänner 2011 keine Freistellungsgründe mehr dar. Früher reichte meist ein fachärztliches Gutachten, das sich für einen vorzeitigen Mutterschutz aussprach, damit dieser genehmigt wurde. Auch der Beginn des vorzeitigen Mutterschutzes wurde genau definiert und ist seit 2011 frühestens erst ab Ende der 15. Schwangerschaftswoche möglich.
Wenn der vorzeitige Mutterschutz nicht gewährt wird, muss stattdessen der Krankstand angetreten werden. Das kann schwerwiegende finanzielle Nachteile für die betroffenen Frauen nach sich ziehen. Denn Arbeitnehmerinnen erhalten in der Regel nur in den ersten sechs bis maximal acht Wochen ihres Krankenstand ihr volles Gehalt. Danach sinkt ihr Einkommen auf 80% des Nettogehalts und nach etwa drei Monaten liegt es meist gar nur mehr bei 60% des vorherigen Nettogehalts. Das hat auch negative Auswirkungen auf die Höhe des Wochengeldes während des daran anschließenden regulären Mutterschutzes und auch auf die Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes. Denn diese Ansprüche orientieren sich wiederum am Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate vor dem Antritt des Mutterschutzes bzw. vor dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: