8708/J XXIV. GP
Eingelangt am
07.06.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend „Glücksspiel- und Wettangebote: Illegales Glücksspiel & Glücksspielbetrug – Gerichtliche Verfahren 2010“
Mit der AB 4896/XXIV.GP vom 21.05.2010 wurden die Fragen des Fragestellers Mag. Johann Maier zur gleichlautenden Anfrage beantwortet.
Am 19. Juli 2010 (GSpG Novelle 2008) und in Folge am 18. August 2010 (GSpG Novelle 2010) sind die beiden Novellen zum Glücksspielgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBL I 54/2010 und BGBL I 73/2010). Die EU-Kommission hatte keine Einwände bei der Notifizierung (RL 98/34 EG) erhoben. Große Teile der GSpG Novelle 2008 sind am Tag nach der Kundmachung in Kraft getreten, ein weiterer Teil erst am 1.Jänner 2011 (Steuer-, Gebühren-, Abgaben- und finanzrechtliche Bestimmungen). Dazu kommen noch verschiedene Übergangsbestimmungen und Fristen durch die GSpG-Novelle 2010. Für jene privaten Betreiber, die bisher bereits in den Erlaubnisländern das kleine Glücksspiel nach landesgesetzlichen Bestimmungen legal betrieben, gibt es eine Übergangsfrist bis 31.12.2014 bzw. 2015. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte aufgrund der „Casino-Monopol-Entscheidung“ des EuGH eine weitere Novelle des Glücksspielgesetzes.
Im Jahr 2010 hat der EuGH in der so genannten „Casino-Monopol-Entscheidung“ – nach der Beschlussfassung der beiden GSpG-Novellen – das so genannte „Casino-Monopol“ gekippt (EuGH-Urteil Engelmann). Der EuGH entschied, dass die Vergabe der Casinolizenzen in Österreich rechtswidrig erfolgte. Eine neuerliche Novelle des GSpG war dafür notwendig, die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte. Die Casinolizenzen müssen nun europaweit ausgeschrieben werden (Transparente Interessentensuche).
Bet-at-home – ein österreichischer Glücksspielanbieter mit maltesischer Lizenz – wollte in Folge auch das so genannte „Lotterien-Monopol“ zu Fall bringen. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat das österreichische Monopol für Internet-Zocken ("elektronische Lotterien") allerdings für rechtlich zulässig befunden (Rechtssache „Dickinger-Ömer“).
Danach darf aus Sicht des Generalanwalts ein Mitgliedsstaat das Recht zum Betrieb von Internet-Glücksspielen im Inland einem einzigen privaten Veranstalter vorbehalten (Rechtssache C-347/09). Bei dem Verfahren ging es u.a. um die Frage, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, dass es in Österreich nur einen einzigen Anbieter für elektronische Lotterien gibt. In Österreich hängt die Konzession für „elektronische Lotterien“ (Online-Glücksspiel) an der Lotterienlizenz, welche wiederum die Österreichischen Lotterien innehaben.
Vorgesehen ist
nach dem GSpG auch eine Pokerkonzession, um bekannte Missstände in so
genannten „Karten-Casinos“ hintanzuhalten. Gerade diese waren in
der Vergangenheit oft Gegenstand von Kontrollen und behördlichen
Ermittlungen, da bestimmte Glücksspiele in diesen Karten-Kasinos angeboten
wurden, die in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen haben. In
der AB vom 23.12.2009 hielt der Finanzminister zur Zulässigkeit von
„Poker“ grundsätzlich folgendes fest:
„Das Anbieten von Glücksspielen wie beispielsweise international
gebräuchlichen Poker-Spielvarianten (z.B. Texas Hold’ Em,
Omaha, 7 Card Stud, 5 Card Draw) ist gemäß
§ 4 Abs. 1 GSpG nur dann kein Eingriff in das
Glücksspielmonopol des Bundes, wenn diese nicht in Form einer
„Ausspielung“ angeboten werden und in weiterer Folge kein
Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz € 0,50 pro Spiel nicht
übersteigt. Diese beiden Voraussetzungen (keine Ausspielung und kein
Bankhalter) müssen somit kumulativ vorliegen, damit eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol
gegeben ist. Ob ein Bankhalter mitwirkt oder nicht, ist daher für den
Ausnahmentatbestand nicht maßgeblich, wenn es sich um eine Ausspielung
handelt. Wesentlich ist somit zunächst, ob eine Ausspielung vorliegt oder
nicht. Nur wenn es sich nicht um eine Ausspielung handelt, ist die Frage des
Bankhalters überhaupt noch von Relevanz. Somit unterliegen sämtliche
„Ausspielungen“ sowie „Nicht-Ausspielungen mit
Bankhalter“ oder mit höheren Einsätzen pro Spiel als € 0,50
dem Glücksspielmonopol des Bundes. Nähere Ausführungen dazu sind
auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) unter
Steuern/FAQ/Glücksspielmonopol einsehbar.
Wenn daher dem Bundesministerium für Finanzen bekannt wird, dass ein Eingriff in das Glücksspielmonopol erfolgt ist, wird eine Anzeige an die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden getätigt. Spielgewinne in Cardcasinos unterliegen der Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG“.
Damit erfolgte eine Klarstellung, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in das österreichische Glücksspielmonopol vorliegt.
Einen ganz anderen Weg gehen die USA, amerikanische Pokerportale wurden geschlossen. Der Vorwurf lautete unter anderem Bankbetrug, Geldwäsche und illegales Glücksspiel. In den USA sind Online-Glücksspiele seit 2006 grundsätzlich verboten.
Derzeit gelten jedenfalls – von einigen Fristen und Übergangsbestimmungen abgesehen – die neuen glücksspielrechtlichen Regelungen österreichweit. So auch die Kontroll- und Aufsichtsbestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Automatenglücksspiels in den „Erlaubnisländern“ (z.B. NÖ), wie auch in den „Verbotsländern“ (z.B. Salzburg). Die ersten Kontrollen der „SOKO Glücksspiel“ wurden ab Ende August 2010 in einigen Bundesländern sofort auf Basis der neuen Rechtslage durchgeführt und seit dem zahlreiche Automaten und Pokertische beschlagnahmt (z.B. Vorarlberg). Private Glücksspielanbieter haben gegen die Beschlagnahmungen allerdings Rechtsmittel ergriffen. Einzelne Bundespolizeidirektionen haben diese Beschlagnahmungen aufgehoben und Automaten sowie Pokertische wieder ausgefolgt. Die Zulässigkeit von Beschlagnahmungen wird bedauerlicherweise rechtlich unterschiedlich beurteilt. Dazu liegen mehrere – allerdings unterschiedliche – Entscheidungen von UVS vor. Eine Entscheidung der beiden Höchstgerichte steht dazu noch aus.
Private Glücksspielanbieter (Betreiber von einschlägigen Lokalen bzw. von Geldspielautomaten etc.) ignorieren in Österreich – zum Teil systematisch – geltende glücksspielrechtliche Bestimmungen und behaupten unter anderem Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht. Diese Berufung auf Europäisches Recht hat sich aber bereits in der Vergangenheit in vielen Fällen als Irrweg erwiesen (z.B. Unzulässigkeit des Glückspielmonopols). Trotzdem wird dies von privaten Glücksspielanbietern, bezahlten Anwaltskanzleien und anderen „Experten“ in der Öffentlichkeit immer wieder behauptet. Beklagt werden beispielsweise weiters die ordnungspolitisch notwendigen Regelungen nach dem neuen Glücksspielgesetz (kleines Glücksspiel), die Anbindung an das BRZ, die Steuerregelungen sowie die Spielerschutzbestimmungen.
Mit besonderer Vehemenz gehen einige von der SOKO-Glücksspiel kontrollierte private Glücksspielanbieter (Spielhallen- bzw. Automatenbetreiber etc.) gegen Beamte der Finanz vor. Sie erstatteten gegen diese Beamten Strafanzeigen unter anderem wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs. Wohl um diese Beamte mundtot zu machen und um weitere Kontrollen zu erschweren.
Besonders bedenklich stimmt auch die Tatsache, dass es in verschiedenen Bundesländern – wie beispielsweise in Salzburg – bei der Vollziehung des Glücksspielgesetzes Unstimmigkeiten und Streitereien zwischen der Abgabenbehörde (Finanzpolizei) und den Bundespolizeidirektionen gibt. Die neuen glücksspielrechtlichen Bestimmungen werden in Frage gestellt und von einzelnen Bundespolizeidirektionen nicht mehr vollzogen. Im September 2010 gab es in der Stadt Salzburg zum letzten Mal Kontrollen nach dem neuen Glücksspielgesetz in den einschlägigen Lokalen. Von der Bundespolizeidirektion wurde der Öffentlichkeit mitgeteilt, dass keine weiteren Kontrollen erfolgen(!).
Jugendschutz ist in vielen Wettbüros und einschlägigen Lokalen mit Geldspielautomaten noch immer ein Fremdwort, auch in den so genannten Verbotsländern. So zockten 2011 Minderjährige in Linz mit illegalen Automaten. Strafanzeigen wurden erstattet. Ähnlich die Situation in anderen Bundesländern.
Die ARGE Suchtvorbeugung präsentierte vor kurzem aktuelle und erstmals konkrete Daten zu problematischem Spielverhalten und zur Spielsucht in Österreich. 42 % der ÖsterreicherInnen haben innerhalb des vergangenen Jahres an Glücksspielen teilgenommen. Danach haben 64.000 ÖsterreicherInnen ein Spielsuchtproblem.
Aus systematischen Gründen werden ähnliche Fragen wie 2010 wieder gestellt, um die aktuellen Zahlen und Informationen für das Jahr 2010 zu erhalten.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage:
1.
Wie viele
gerichtliche Strafanzeigen wegen § 168 StGB wurden im Jahr 2010 (z.B.
gegen Verantwortliche
von so genannten Karten-Kasinos, Automaten-Kasinos, Internet- Kasinos,
Gastronomen (die Spielautomaten aufgestellt und betrieben haben),
Wettunternehmen, Spielhallenbetreiber sowie Spielautomateneigentümer
und Spielautomatenpächter, Wettanbieter von „virtuellen
Hunderennen o.ä." u.a. verantwortliche Personen) erstattet?
Wie ist jeweils der Stand dieser Verfahren (Aufschlüsselung jeweils auf
zuständige Staatsanwaltschaften)?
2.
Wie vielen dieser Anzeigen
wurden durch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft konkret nachgegangen und die Polizei
mit weiteren Ermittlungen beauftragt?
Zu welchen
Ergebnissen führten jeweils diese Ermittlungen (Aufschlüsselung
auf Staatsanwaltschaften)?
3.
Wie viele
dieser Anzeigen wurden durch die zuständige StA zurückgelegt?
Mit welcher Begründung erfolgte jeweils die Zurücklegung
(Aufschlüsselung auf Staatsanwaltschaften)?
4. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2010 das diesbezügliche Ermittlungsverfahren nach § 190 StPO eingestellt oder nach § 197 StPO abgebrochen?
5. Wie viele dieser Strafverfahren bzw. Anzeigen wurden in diesem Jahr diversionell erledigt (Aufschlüsselung auf Staatsanwaltschaften bzw. Gerichte)?
6. Aufgrund wie vieler Anzeigen wurde im Jahr 2010 eine gerichtliche Hauptverhandlung durchgeführt (Aufschlüsselung nach Gerichte)?
7.
Wie viele Strafverfahren davon endeten im Jahr
2010 mit einem Freispruch?
Wie viele
Personen wurden freigesprochen?
Aus welchen
Gründen erfolgten jeweils diese Freisprüche (Aufschlüsselung
nach Gerichte)?
8. Wie viele Strafverfahren wegen § 168 StGB waren mit Stichtag 31.12.2010 noch offen und noch nicht rechtskräftig entschieden?
9.
Wie haben
sich die rechtskräftigen Verurteilungen nach § 168 StGB in den
letzten 10 Jahren entwickelt?
Wie viele Personen wurden nach § 168
StGB in den letzten 10 Jahren verurteilt (Ersuche um Aufschlüsselung auf
Jahre und Staatsanwaltschaften)?
10. Halten Sie den derzeitigen Strafrahmen des § 168 StGB und die Zuständigkeitsregelung (Bezirksgerichtliches Verfahren) weiterhin für die Bekämpfung illegalen Glücksspiels etc. ausreichend?
11.
Wie oft
wurde bei Verdacht eines Verstoßes nach § 168 StGB nach Anordnung
durch die jeweils
zuständige Staatsanwaltschaft aus Beweisgründen, zur Sicherung
privatrechtlicher Ansprüche oder zur Sicherung der Abschöpfung
der Bereicherung bzw. des Verfalls eine (vorläufige) Sicherstellung
von „Glücksspielautomaten" nach § 110 StPO durch
die Polizei durchgeführt?
Wie viele
„Glücksspielautomaten" wurden dabei sichergestellt
(Aufschlüsselung der Fälle auf Bundesländer bzw.
Staatsanwaltschaften)?
12.
In wie vielen
Fällen wurden im Jahr 2010 sichergestellte Automaten dem Verfall
zugeführt (§ 20 b StGB)?
Wie viele
Automaten waren davon betroffen (Aufschlüsselung auf Bundesländer
bzw. Staatsanwaltschaften)?
13.
Wie oft wurde 2010 nach
Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft eine Beschlagnahme nach § 115 StPO durch die Kriminalpolizei
durchgeführt?
Wie viele „Glücksspielautomaten" wurden dabei durch die
Kriminalpolizei beschlagnahmt (Aufschlüsselung jeweils auf Bundesländer bzw.
Staatsanwaltschaften)?
14.
Ausfolgung: In wie vielen Fällen
(Verfahren) mussten in diesem Jahr sichergestellte, eingezogene oder beschlagnahmte
(Geld)Spielautomaten an Betreiber, Pächter und/oder Besitzer wieder
ausgefolgt werden?
Wie viele einzelne
Automaten mussten im Jahr 2010 wieder ausgefolgt werden (Aufschlüsselung auf
Bundesländer bzw. Staatsanwaltschaften)?
15.
In wie vielen
Fällen kam es im Jahr 2010 zur Vollstreckung von nach § 52 Glücksspielgesetzes
verhängten Geldstrafen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses des Rates 2005/214/JI bzw. durch
das EU-VStGVG?
Welche Behörde hat dies in Österreich zu dokumentieren?
16. Ist dem Ressort der Artikel vom 11. April 2011 in den Salzburger Nachrichten („Glücksspiel: Die Polizei streitet mit der Finanz“) bekannt?
17.
Teilt das Ressort die Rechtsauffassung von
privaten Glücksspielanbietern, dass dann, wenn in einem Verbotsland (wie
in Salzburg) auf Geldspielautomaten unter 10 Euro gespielt wird, ein
Verwaltungsstrafdelikt vorliegt?
Wenn ja, wer ist dafür zuständig?
18.
Teilt das Ressort die Rechtsauffassung von
privaten Glücksspielanbietern, dass dann, wenn in Österreich auf
Geldspielautomaten über 10 Euro gespielt wird, keine Zuständigkeit
der Finanzpolizei gegeben ist?
Wenn ja, wer ist dafür zuständig?
19. Stellt ein derartiges Spiel (Frage 18) ein illegales Glücksspiel im Sinne von § 168 StGB dar? Wenn nein, warum nicht?
20. Wie beurteilt das Ressort die Aussage der Bundespolizeidirektion Salzburg, seit September 2010 keine „weiteren Aktionen“ (gemeint sind Kontrollen) nach dem Glücksspielgesetz durchzuführen (siehe Artikel SN)?
21.
Kann diese vorsätzliche
„Nichtkontrolle“ durch die Bundespolizeidirektion Salzburg als
Amtsmissbrauch zu qualifiziert werden?
Wenn nein, wie kann diese begründet werden?
22.
Ist es richtig, dass private
Glücksspielanbieter (Betreiber von einschlägigen Lokalen bzw. von
Automaten etc.) gerichtliche Strafanzeigen unter anderem wegen Amtsmissbrauchs
gegen Beamte des BMF eingebracht haben, weil diese nach deren Ansicht u.a.
Amtshandlungen vorgenommen haben, für die sie nicht zuständig waren?
Wenn ja, gegen wie viele Beamte des BMF wurden deswegen von privaten
Glücksspielanbieter (Automatenbetreibern etc.) 2010 und 2011 Strafanzeigen
erstattet?
Wie ist der Stand dieser Strafverfahren?
23. Ist diese gezielte Aktion privater Glücksspielanbieter als Rechtsmissbrauch und allenfalls auch als Nötigung zu qualifizieren?
24.
Ist es richtig, dass nach einem Gutachten der
Universität Wien (im Auftrag der StA St. Pölten) an Automaten
verschiedener Anbieter entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes
die Gewinn- und Verlustlimits überschritten werden?
Ist es richtig, dass damit die Grenzen des „kleinen
Glücksspiels“ um ein vielfaches überschritten werden
können?
25. Was wird das Ressort unternehmen, damit in den Buchmacher- und Totalisateurgesetzen der Bundesländer die internationalen Geldwäschebestimmungen (z.B. Geldwäsche- Richtlinien) endlich umgesetzt werden?
26.
In welchen
Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR existiert eine dem
österreichischem Glücksspielgesetz vergleichbare weitreichende,
von Spielbankenbetreibern zu erfüllende zivilrechtliche
Spielerschutzbestimmung?
In welchen
europäischen Ländern gibt es überhaupt vergleichbare Regelungen?
In welchen
Staaten können zivilrechtlich Schadenersatzansprüche gegenüber
Glücksspielbetreibern gestellt werden (Ersuche um Aufschlüsselung dieser
Staaten)?
27. In welcher Form und in welchen Umfang soll aus Sicht des Ressorts der „zivilrechtliche Spielerschutz“ (z.B. bei zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche) im Bereich des aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommenen Wettwesens (Wettbüros und Wettcafes) und des Automatenglücksspiels gesichert und verbessert werden?
28. Welche zusätzlichen generellen suchtpräventiven Maßnahmen sollten zur Bekämpfung der Spielsucht sowie zum Schutz der SpielerInnen und deren Familien aus Sicht Ihres Ressorts in Zukunft ergriffen werden?
29.
Welche konkreten Erfahrungen liegen der Justiz
zu den Glücksspielgesetznovellen 2008 und 2010 vor?
Wo liegen aus Sicht des Ressorts die Probleme?