8710/J XXIV. GP

Eingelangt am 07.06.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend „Glücksspiel- und Wettangebote: Illegales Glücksspiel & Glücksspielbetrug – Kriminalpolizeiliche Ermittlungen 2010“

 

Mit der AB 4867/XXIV.GP vom 20.05.2010 wurden die Fragen des Fragestellers Mag. Johann Maier zur gleichlautenden Anfrage beantwortet.

Am 19. Juli 2010 (GSpG Novelle 2008) und in Folge am 18. August 2010 (GSpG Novelle 2010) sind die beiden Novellen zum Glücksspielgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBL I 54/2010 und BGBL I 73/2010). Die EU-Kommission hatte keine Einwände bei der Notifizierung (RL 98/34 EG) erhoben. Große Teile der GSpG Novelle 2008 sind am Tag nach der Kundmachung in Kraft getreten, ein weiterer Teil erst am 1.Jänner 2011 (Steuer-, Gebühren-, Abgaben- und finanzrechtliche Bestimmungen). Dazu kommen noch verschiedene Übergangsbestimmungen und Fristen durch die GSpG-Novelle 2010. Für jene privaten Betreiber, die bisher bereits in den Erlaubnisländern das kleine Glücksspiel nach landesgesetzlichen Bestimmungen legal betrieben, gibt es eine Übergangsfrist bis 31.12.2014 bzw. 2015. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte aufgrund der „Casino-Monopol-Entscheidung“ des EuGH eine weitere Novelle des Glücksspielgesetzes.

Im Jahr 2010 hat der EuGH in der so genannten „Casino-Monopol-Entscheidung“ – nach der Beschlussfassung der beiden GSpG-Novellen – das so genannte „Casino-Monopol“ gekippt (EuGH-Urteil Engelmann). Der EuGH entschied, dass die Vergabe der Casinolizenzen in Österreich rechtswidrig erfolgte. Eine neuerliche Novelle des GSpG war dafür notwendig, die


durch das Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte. Die Casinolizenzen müssen nun europaweit ausgeschrieben werden (Transparente Interessentensuche).

Bet-at-home – ein österreichischer Glücksspielanbieter mit maltesischer Lizenz – wollte in Folge auch das so genannte „Lotterien-Monopol“ zu Fall bringen. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat das österreichische Monopol für Internet-Zocken ("elektronische Lotterien") allerdings für rechtlich zulässig befunden (Rechtssache „Dickinger-Ömer“).

Danach darf aus Sicht des Generalanwalts ein Mitgliedsstaat das Recht zum Betrieb von Internet-Glücksspielen im Inland einem einzigen privaten Veranstalter vorbehalten (Rechtssache C-347/09). Bei dem Verfahren ging es u.a. um die Frage, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, dass es in Österreich nur einen einzigen Anbieter für elektronische Lotterien gibt. In Österreich hängt die Konzession für „elektronische Lotterien“ (Online-Glücksspiel) an der Lotterienlizenz, welche wiederum die Österreichischen Lotterien innehaben.

Vorgesehen ist nach dem GSpG auch eine „Pokerkonzession“, um bekannte Missstände in so genannten „Karten-Casinos“ hintanzuhalten. Gerade diese waren in der Vergangenheit oft Gegenstand von Kontrollen und behördlichen Ermittlungen, da bestimmte Glücksspiele in diesen Karten-Kasinos angeboten wurden, die in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen haben. In der AB vom 23.12.2009 hielt der Finanzminister überdies zur Zulässigkeit von „Poker“ grundsätzlich folgendes fest:
„Das Anbieten von Glücksspielen wie beispielsweise international gebräuchlichen Poker-Spiel­varianten (z.B. Texas Hold’ Em, Omaha, 7 Card Stud, 5 Card Draw) ist gemäß § 4 Abs. 1 GSpG nur dann kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes, wenn diese nicht in Form einer „Ausspielung“ angeboten werden und in weiterer Folge kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz € 0,50 pro Spiel nicht übersteigt. Diese beiden Voraussetzungen (keine Ausspielung und kein Bankhalter) müssen somit kumulativ vorliegen, damit eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gegeben ist. Ob ein Bankhalter mitwirkt oder nicht, ist daher für den Ausnahmentatbestand nicht maßgeblich, wenn es sich um eine Ausspielung handelt. Wesentlich ist somit zunächst, ob eine Ausspielung vorliegt oder nicht. Nur wenn es sich nicht um eine Ausspielung handelt, ist die Frage des Bankhalters überhaupt noch von Relevanz. Somit unterliegen sämtliche „Ausspielungen“ sowie „Nicht-Ausspielungen mit Bankhalter“ oder mit höheren Einsätzen pro Spiel als € 0,50 dem Glücksspielmonopol des Bundes. Nähere Ausführungen dazu sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) unter Steuern/FAQ/Glücksspielmonopol einsehbar.


Wenn daher dem Bundesministerium für Finanzen bekannt wird, dass ein Eingriff in das Glücksspielmonopol erfolgt ist, wird eine Anzeige an die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden getätigt. Spielgewinne in Cardcasinos unterliegen der Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG“.

Damit erfolgte eine Klarstellung, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in das österreichische Glücksspielmonopol vorliegt.

Einen ganz anderen Weg gehen die USA, amerikanische Pokerportale wurden geschlossen. Der Vorwurf lautete unter anderem Bankbetrug, Geldwäsche und illegales Glücksspiel. In den USA sind Online-Glücksspiele seit 2006 grundsätzlich verboten.

„Die US-Bundespolizei FBI hat am Freitag die .com-Domains der Online-Poker-Portale PokerStars, Full Tilt Poker, Absolute Poker und Ultimate Bet beschlagnahmt und die Sites geschlossen. Auf den Websites steht momentan nur ein Warnhinweis des FBI, dass gegen die Betreiber unter anderem wegen Geldwäsche, illegalem Glücksspiel und Bankbetrugs ermittelt werde. Die Beschuldigten sollen ihre Umsätze über Bankkonten in verschiedene Länder umgeleitet haben, um so die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Die von Nutzern eingezahlten Gelder wurden zunächst eingefroren. 11 Festnahmen und die Beschlagnahme von 76 Bankkonten in 14 Ländern meldet das FBI bisher. Das Justizministerium will Strafzahlungen in Höhe von insgesamt rund 3 Milliarden US-Dollar verhängen“.
(heise.de vom 7.04.2011)

Derzeit gelten jedenfalls – von einigen Fristen und Übergangsbestimmungen abgesehen – die neuen glücksspielrechtlichen Regelungen österreichweit. So auch die Kontroll- und Aufsichtsbestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Automatenglücksspiels in den „Erlaubnisländern“ (z.B. NÖ), wie auch in den „Verbotsländern“ (z.B. Salzburg). Die ersten Kontrollen der „SOKO Glücksspiel“ wurden ab Ende August 2010 in einigen Bundesländern sofort auf Basis der neuen Rechtslage durchgeführt und seit dem zahlreiche Automaten und Pokertische beschlagnahmt (z.B. Vorarlberg). Private Glücksspielanbieter haben gegen die Beschlagnahmungen allerdings Rechtsmittel ergriffen. Einzelne Bundespolizeidirektionen haben diese Beschlagnahmungen aufgehoben und Automaten sowie Pokertische wieder ausgefolgt. Die Zulässigkeit von Beschlagnahmungen wird bedauerlicherweise rechtlich unterschiedlich beurteilt. Dazu liegen mehrere – allerdings unterschiedliche – Entscheidungen von UVS vor. Eine Entscheidung der beiden Höchstgerichte steht dazu noch aus.


Private Glücksspielanbieter (Betreiber von einschlägigen Lokalen bzw. von Geldspielautomaten etc.) ignorieren in Österreich – zum Teil systematisch – geltende glücksspielrechtliche Bestimmungen und behaupten in der Öffentlichkeit unter anderem Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht. Diese Berufung auf europäisches Recht hat sich aber bereits in der Vergangenheit in vielen Fällen als Irrweg erwiesen (z.B. generelle Unzulässigkeit eines Glückspielmonopols). Trotzdem wird dies von privaten Glücksspielanbietern, bezahlten Anwaltskanzleien und anderen „Experten“ in der Öffentlichkeit immer wieder behauptet. Beklagt werden beispielsweise weiters die ordnungspolitisch notwendigen Regelungen nach dem neuen Glücksspielgesetz (kleines Glücksspiel), die Anbindung an das BRZ, die Steuerregelungen sowie die Spielerschutzbestimmungen.

Mit besonderer Vehemenz gehen einige von der SOKO-Glücksspiel kontrollierte private Glücksspielanbieter (Spielhallen- bzw. Automatenbetreiber etc.) gegen Beamte des Finanzministeriums SOKO-Glücksspiel vor. Sie erstatteten gegen diese Beamten Strafanzeige unter anderem wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs. Wohl um diese Beamte mundtot zu machen und um weitere Kontrollen zu erschweren.

Besonders bedenklich stimmt auch die Tatsache, dass es in verschiedenen Bundesländern – wie beispielsweise in Salzburg – bei der Vollziehung des Glücksspielgesetzes zu Unstimmigkeiten und Streitereien zwischen der Abgabenbehörde (Finanzpolizei bzw. SOKO-Glücksspiel) und den Bundespolizeidirektionen kam. Die neuen glücksspielrechtlichen Bestimmungen werden in Frage gestellt und von einzelnen Bundespolizeidirektionen nicht mehr vollzogen. Im September 2010 gab es in der Stadt Salzburg zum letzten Mal Kontrollen nach dem neuen Glücksspielgesetz in den einschlägigen Lokalen. Von der Bundespolizeidirektion wurde der Öffentlichkeit mitgeteilt, dass keine weiteren Kontrollen erfolgen(!).

Jugendschutz ist in vielen Wettbüros und einschlägigen Lokalen mit Geldspielautomaten noch immer ein Fremdwort, auch in den so genannten Verbotsländern. So zockten 2011 Minderjährige in Linz mit illegalen Automaten. Strafanzeigen wurden erstattet. Ähnlich die Situation in anderen Bundesländern.


Die ARGE Suchtvorbeugung präsentierte vor kurzem aktuelle und erstmals konkrete Daten zu problematischem Spielverhalten und zur Spielsucht in Österreich. 42 % der ÖsterreicherInnen haben innerhalb des vergangenen Jahres an Glücksspielen teilgenommen. Danach haben 64.000 ÖsterreicherInnen ein Spielsuchtproblem.

Aus systematischen Gründen werden ähnliche Fragen wie 2010 wieder gestellt, um die aktuellen Zahlen und Informationen für das Jahr 2010 zu erhalten.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Inneres nachstehende

Anfrage:

 

1.      In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2010 kriminalpolizeiliche Ermittlungen wegen Verdachts eines Verstoßes nach § 168 StGB gegen

a)           Verantwortliche Personen von Karten-Kasinos, Automaten-Kasinos oder Internet-Kasinos

b)          Gastronomen, Spielhallenbetreiber, Automateneigentümer oder Automatenpächter (die           Spielautomaten illegal aufgestellt und/oder betrieben haben),

c)     Veranstalter von Pokerturnieren oder Verantwortliche von „Poker-Kasinos,

d)    Verantwortliche Personen von landesrechtlich zugelassenen Wettbüros oder

e)     sonstige Personen, die des illegalen Glückspieles nach § 168 StGB (ev. auch wegen    anderer Delikte) verdächtigt wurden, geführt?

Wie viele Anzeigen wurden deswegen 2010 erstattet (Sofern es möglich ist Aufschlüsselung auf Personengruppen und auf Bundesländer bzw. Staatsanwaltschaften)?

 

2.      Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wegen § 168 StGB wurden im Jahr 2010 insgesamt erstattet?
Wie viele Personen wurden angezeigt (Aufschlüsselung jeweils auf zuständige
Staatsanwaltschaften)?

 

3.      Wie wurden diese Anzeigen erledigt? Wie ist jeweils der Stand von Strafverfahren  aufgrund dieser Anzeigen (Aufschlüsselung auf Bundesländer bzw. Staatsanwaltschaften)?


4.       Wie haben sich die Strafanzeigen nach § 168 StGB den letzten 10 Jahren entwickelt?
Wie viele Personen wurden deswegen angezeigt (Ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre und Staatsanwaltschaften)?

 

5.       Wie viele Fälle des (gewerbsmäßigen) Glücksspielbetruges sind dem Ressort im Jahr 2010 bekannt geworden?
Wie viele Ermittlungen wurden geführt?
Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden u.a. deswegen erstattet (Aufschlüsselung
jeweils auf zuständige Staatsanwaltschaften)?

 

6.      Wie viele Kontrollen auf Einhaltung von veranstaltungsrechtlichen oder von glücksspielrechtlichen Bestimmungen und/oder der Bestimmungen des Glückspielgesetzes gab es im Jahr 2010 durch die Bundespolizei, Bundespolizeidirektionen oder Sicherheitsbehörden? Wie wurde kontrolliert?
Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen?
Wie viele Strafanzeigen wurden erstattet?

Welche Delikte wurden aufgrund dieser Kontrollen angezeigt (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

 

7.    In wie vielen Fällen haben sich die Organe der Abgabenbehörden bei der Verfolgung glücksspielrechtlicher Bestimmungen zu ihrer Unterstützung im Jahr 2010 gemäß § 50 GSpG der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedient?
Wie viele Kontrollen wurden 2010 in dieser Form der Zusammenarbeit (Amtshilfe) durchgeführt?
Welche Ergebnisse wurden erzielt (Aufschlüsselung jeweils auf Bundesländer)?

 

8.      Wie viele Verwaltungsstrafanzeigen gemäß § 52 und § 56 Glücksspielgesetz wurden durch die Kriminalpolizei oder Sicherheitsbehörden im Jahr 2010 erstattet?
Wie viele Personen wurden insgesamt angezeigt?
Welche Delikte wurden jeweils angezeigt?
Wie ist jeweils der Stand dieser Verfahren?
Wie wurden diese Verfahren jeweils erledigt (Aufschlüsselung der Delikte auf Bundesländer)?


9.      In wie vielen Fällen wurde 2008, 2009 und 2010 eine (Verwaltungs-)Strafanzeige erstattet, weil durch Pokerspiele in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

 

10.  In wie vielen Fällen wurde 2008, 2009 und 2010 eine (Verwaltungs)Strafanzeige erstattet, weil durch Pokerspiele in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

 

11.  Teilen Sie weiterhin – insbesondere nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Strafanzeige des Landeskriminalamtes NÖ – die Feststellungen der Steuer- und Zollkoordination Ost (BMF) hinsichtlich der sog. Wetten bei aufgezeichneten Hunderennen („Greyhounds-Hunderennen bzw. „Play4Dogs)?
Liegt aus Sicht des Ressorts bei Wetten auf diese Hunderennen ein verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 168 StGB bzw. Betrug i.S. des StGB vor?

 

12.   Wie viele Kontrollen gab es im Jahr 2010 entsprechend der bisherigen rechtlichen Einschätzung (siehe auch www.bmf.gv.at) u.a. Ministerien – in konzessionierten und legalen Wettbüros (Wettcafes etc.) durch die Kriminalpolizei gegen die Wettanbieter von aufgezeichneten Hunderennen wegen offensichtlichen Verstoßes nach § 168 StGB bzw. § 146 StGB?

 

13.   Wie viele gerichtliche Strafanzeigen nach § 168 StGB wurden im Jahr 2010 nach derartigen Kontrollen gegen die Wettanbieter von „virtuellen Hunderennen“ durch Organe der Finanzverwaltung erstattet?
Welche sonstigen behördlichen Maßnahmen wurden ergriffen (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

 

14.  Wie beurteilen Sie aktuell das Ausmaß der organisierten Kriminalität beim illegalen Glücksspiel in Österreich?
Welche Gruppen sind nach Kenntnis des Ressorts aktuell in Österreich aktiv (Ersuche um Darstellung der Nationalitäten)?


15.  Wie oft wurde bei Verdacht eines Verstoßes nach § 168 StGB nach Anordnung durch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft aus Beweisgründen, zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung bzw. des Verfalls eine (vorläufige) Sicherstellung von „Glücksspielautomaten nach § 110 StPO durch die Polizei durchgeführt?
Wie viele „Glücksspielautomaten wurden dabei sichergestellt (Aufschlüsselung der Fälle auf Bundesländer)?

 

16.  In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2010 sichergestellte Automaten dem Verfall zugeführt (§ 20 b StGB)?
Wie viele Automaten waren davon betroffen (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

 

17.   In wie vielen Fällen kam es im Jahr 2010 durch die Kriminalpolizei zur Einziehung von „Glücksspielautomaten (§ 26 StGB), mit denen illegales Glücksspiel betrieben wurde? Wie viele „Glücksspielautomatenwurden 2010 eingezogen (Aufschlüsselung jeweils auf Bundesländer)?

 

18.   Wie oft wurde 2010 nach Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft eine Beschlagnahme nach § 115 StPO durch die Kriminalpolizei durchgeführt?
Wie viele „Glücksspielautomaten
wurden dabei durch die Kriminalpolizei beschlagnahmt (Aufschlüsselung jeweils auf Bundesländer)?

 

19.  Ausfolgung: In wie vielen Fällen (Verfahren) mussten in diesem Jahr sichergestellte, eingezogene oder beschlagnahmte (Geld)Spielautomaten an Betreiber, Pächter und/oder Besitzer wieder ausgefolgt werden?
Wie viele einzelne Automaten mussten im Jahr 2010 wieder ausgefolgt werden (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

 

19.  Wie viele so genannte „Glücksspiel- bzw. Geldspielautomaten" waren nach Schätzung des Ressorts zum Stichtag 31.12.2010 in Österreich ohne Genehmigung aufgestellt und wurden in Lokalen (Hinterzimmer), Wettbüros, Tankstellen etc. illegal betrieben, wobei damit auch Abgaben hinterzogen wurden (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

 

21.  Ist dem Ressort der Artikel vom 11. April 2011 in den Salzburger Nachrichten („Glücksspiel: Die Polizei streitet mit der Finanz“) bekannt?


22.  Teilt das Ressort die Rechtsauffassung von privaten Glücksspielanbietern, dass dann, wenn in einem Verbotsland (wie in Salzburg) auf Geldspielautomaten unter 10 Euro gespielt wird, ein Verwaltungsstrafdelikt vorliegt?
Wenn ja, wer ist dafür zuständig?

 

23.  Teilt das Ressort die Rechtsauffassung von privaten Glücksspielanbietern, dass dann, wenn in Österreich auf Geldspielautomaten über 10 Euro gespielt wird, keine Zuständigkeit der Finanzpolizei gegeben ist?
Wenn ja, wer ist dafür zuständig?

 

24.  Stellt ein derartiges Spiel (Frage 23) ein illegales Glücksspiel im Sinne von § 168 StGB dar?

 

25.  Wie beurteilt das Ressort die Aussage der Bundespolizeidirektion Salzburg seit September 2010 keine „weiteren Aktionen“ (gemeint sind Kontrollen) nach dem Glücksspielgesetz durchzuführen (siehe Artikel SN)?

 

26.  Kann diese vorsätzliche „Nichtkontrolle“ durch die Bundespolizeidirektion Salzburg als Amtsmissbrauch zu qualifizieret werden?
Wenn nein, wie kann dies begründet werden?

 

27.  Sind die rechtlichen Auffassungsunterschiede zwischen BMF und BMI nun ausgeräumt?
Wenn ja, wann wird es - auch in Salzburg - wieder Kontrollen geben?

 

28.  Ist es richtig, dass private Glücksspielanbieter (Betreiber von einschlägigen Lokalen bzw. von Automaten etc.) gerichtliche Strafanzeigen unter anderem wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs gegen Beamte des BMF eingebracht haben, weil diese nach deren Ansicht u.a. Amtshandlungen vorgenommen haben, für die sie nicht zuständig waren?
Wenn ja, gegen wie viele Beamte des BMF wurden deswegen von privaten Glücksspielanbietern (Automatenbetreibern etc.) 2010 und 2011 Strafanzeigen erstattet?
Wie ist der Stand der Ermittlungen?


29.   Wurden von privaten Glücksspielanbietern diesbezüglich auch Strafanzeigen gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) erstattet (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
Wenn ja, wie viele?

Wie ist der Stand dieser Verfahren?

 

30.  Welche Spiele, durch die in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, konnten in den Jahren 2008, 2009 und 2010 bei Polizeilichen Kontrollen in so genannten „Karten-Kasinos“ (das heißt in so genannten „Pokercasinos“) nachgewiesen werden (Aufschlüsselung auf Jahre)?

 

31.   Welche Vollzugsmaßnahmen wurden durch die Kriminalpolizei oder Sicherheitsbehörden (in den Jahren 2008, 2009 und 2010 in den Bundesländern bis zum Inkrafttreten der Novellen zum GSpG gegen die Verantwortlichen von „Karten-Kasinos“ (das heißt Pokercasinos) ergriffen, in deren Betriebsstätten Spiele angeboten wurden, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

 

32.  Welche UVS-Entscheidungen liegen dazu vor (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
Welche VwGH-Entscheidungen liegen dazu vor?

 

33.  Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden in diesem Zusammenhang erstattet (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

 

34.  Welche Vollzugsmaßnahmen wurden durch die Kriminalpolizei, Sicherheitsbehörden oder durch andere Behörden in den Bundesländern nach Inkrafttreten der Glücksspielgesetznovelle 2008 und der Glücksspielnovelle 2010 gegen die Verantwortlichen von Karten-Kasinos (Pokercasinos etc.) ergriffen, in deren Betriebsstätten Spiele angeboten wurden, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

 

35.   Welche UVS-Entscheidungen liegen dazu vor (Aufschlüsselung auf Bundesländer)? Welche VwGH-Entscheidungen liegen dazu vor?


36.  Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden in diesem Zusammenhang erstattet (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

 

37.  In wie vielen Fällen wurden 2008, 2009 und 2010 durch die Kriminalpolizei festgestellt, dass in Betriebsstätten international gebräuchliche Poker-Spielvarianten (wie Texas Hold`Em, 7 Card Stud, 5 Card Draw) in Form einer Ausspielung angeboten wurden und ein Bankhalter mitwirkte oder der Einsatz 0,50 Euro pro Spiel überstieg (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

 

38.  Welche konkreten Erfahrungen liegen dem Ressort zur Vollziehung des Glücksspielgesetzes in der Fassung der Novellen 2008 und 2010 vor?
Wo liegen aus Sicht des Ressorts die Probleme?