8824/J XXIV. GP

Eingelangt am 16.06.2011
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Doppler

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend Behandlungskosten ausländischer Versicherter

 

 

Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 besagt:

"Aufenthalt außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären."

Gemäß dieser Verordnung müssen heimische Ärzte Nicht-Österreichischen- Staatsbürgern bei Nichtvorlage der EKVK eine Frist zur Nachreichung derselben einräumen. Wird diese Frist seitens der ausländischen Patienten nicht eingehalten, bleiben unsere Ärzte und Krankenanstalten auf den Behandlungskosten sitzen. Nach Auskunft der Abteilung 24-ZSI internationale Angelegenheiten und zwischenstaatliche Sozialversicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, ist eine sofortige Behandlung des ausländischen Versicherten bei Nichtvorlage der EKVK als Privatpatient aus EU-rechtlicher Sicht nicht gedeckt. Ebenso wertet die Abteilung 24-ZSI, dass "eine unterschiedliche Behandlung zwischen österreichischen Versicherten (diese dürfen z.B. die eCard nachreichen) und ausländischen Versicherten (diese dürfen die EKVK nicht nachbringen)" im Sinne oben genannter Verordnung nicht gedeckt sei.

Das Bundesministerium für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland sieht in derartigen Fällen folgende Regelung vor:

"Fehlt die Karte oder ist sie ungültig, sehen vertragliche Regelungen zwischen Ärzten beziehungsweise Zahnärzten und Krankenkassen (Bundesmantelverträge) vor, dass folgende Ersatzverfahren zur Anwendung kommen: Bei ärztlichen Behandlungen muss der Versicherte den Versicherungsnachweis innerhalb einer bestimmten Frist nachreichen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertragsarzt für die Behandlung eine Privatvergütung verlangen. Bei zahnärztlichen Behandlungen ist der Vertragszahnarzt bereits mit der ersten Inanspruchnahme seiner Leistungen dazu berechtigt, eine Privatrechnung auszustellen."


In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Gesundheit folgende

 

Anfrage

 

1.    Welche Fristen für das Nachreichen der z.B. eCard gelten für österreichische Versicherte?

2.    Welche Konsequenzen hat ein österreichischer Versicherter bei Nichtnachreichung seiner z.B. eCard innerhalb dieser Frist zu tragen?

3.    Ist in diesem Falle eine Verrechnung als Privatpatient zulässig?

4.    Welche Fristen für das Nachreichen der EKVK gelten für ausländische Versicherte?

5.    Welche Konsequenzen hat ein ausländischer Versicherter bei Nichtnachreichung seiner EKVK innerhalb dieser Frist zu tragen?

6.    Ist eine Verrechnung eines ausländischen Versicherten als Privatpatient bei Nichtvorlage seiner EKVK zulässig?

7.    Wenn nein, warum nicht?

8.    Wenn ja, gilt dies für Vertragsärzte (Allgemeinmedizin, Fachärzte, Zahnärzte...) gleichermaßen wie für Krankenanstalten, Spitäler und Kliniken?

9.    Wie hoch sind die ausständigen Behandlungskosten ausländischer Versicherter auf Grund Nichtvorlage einer Versicherungsbestätigung? (aufgegliedert auf die letzten drei Jahre und Versicherungsanstalten)

10. Wer trägt diese Kosten?