9230/J XXIV. GP

Eingelangt am 13.09.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Lipitsch,

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend die Festnahme eines gegen LHStv. Scheuch protestierenden Bürgers durch die Exekutive in Villach

Der 44jährige Wolfgang Schneider, gebürtiger Kärntner und wohnhaft in Wien war am Samstag, den 6. August, als Gast am traditionellen Villacher Kirchtag. Schneider trug dabei ein T-Shirt, welches er mit der Aufschrift Uwe geh in Häfn" selbst versehen hat. Er bezog sich damit auf den kürzlich in erster Instanz verurteilten Kärntner LHStv. Uwe Scheuch, dessen. Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Während des Trachtenumzuges reihte sich Schneider in eine Gruppe von Anhängern der Freiheitlichen Partei Kärnten" (FPK) ein und winkte den Weg säumenden Zusehen inmitten aus der FPK-Kirchtags-Gruppierung zu.

Laut Angaben des Betroffenen sowie einer Zeugin wurde Schneider daraufhin von einigen aus dieser FPK-Gruppe attackiert. So wurde ihm von hinten in die Waden getreten und versucht das T-Shirt vom Leib zu reißen. Schneider wurde von einem Polizisten aufgefordert, den Platz zu verlassen. Schneider weigerte sich, da er keinen Grund sah, sich von einem öffentlichen Platz zu entfernen und wurde daraufhin in den Polizeigriff genommen. Schneider konnte sich nicht ausweisen, der Polizist verweigerte die Bekanntgabe der Dienstnummer und verhaftet Schneider.

Durch einen Amtsarzt wurden bei Schneider Abschürfungen am rechten Bizeps sowie am rechten Handgelenk festgestellt. Laut Polizeibericht leistete Schneider bei seiner Festnahme keinen Widerstand gegen die Staatsgewalt.

Angesichts der hier dargelegten, aufklärungsbedürftigen Vorgangsweise der Polizei, richten die unterfertigenden Abgeordneten an die zuständige Bundesministerin für Inneres nachstehende

Anfrage

1.    Entspricht es - wie vom freiheitlichen KO Strache medial behauptet - den Tatsachen, dass die amtsärztlich bestätigten Verletzungen des Herrn Schneider durch Zwangsgewalt der Exekutive entstanden seien?


 

2.       Wenn ja, entspricht die Vorgangsweise der Polizei dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, und wie wird ein mit vom Amtsarzt nachgewiesenen, körperlichen Verletzungen endender Einsatz gegen einen Bürger, der mit friedlichen Mitteln seinen politischen Protest (gegen den in 1. Instanz - noch nicht rechtskräftig - verurteilten LH-Stv. Kärntens) ausgeübt hat, gerechtfertigt?

3.       Sofern die Behauptungen des freiheitlichen KO Strache nicht den Tatsachen entsprechen, wer hat Herrn Schneider tatsächlich die im Motivteil  angeführten Verletzungen zugefügt?


4.       Hat Herr Schneider vor oder im Zuge der Amtshandlung der Exekutive gegenüber geäußert, wer ihn aus der Abordnung der FPK körperlich angegriffen hatte? Wenn ja, wurde von der Person bzw. den Personen, die Schneider tätlich angegriffen hatte bzw. hatten, eine Feststellung der Personalien durch die Exekutive vorgenommen? Wenn nein, weshalb nicht und bewerten Sie dies als gesetzeskonforme Vorgangsweise?

5.       Waren ExekutivbeamtInnen Zeugen des gesamten Vorfalls bzw. haben die anwesenden ExekutivbeamtInnen selbst beobachtet, wie Herr Schneider von Anhängern der FPK körperlich angegriffen wurde, indem sie versuchten ihm sein T- Shirt vom Körper zu reißen und ihm in die Waden getreten wurde?

6.       Auf Basis welcher Delikte wurde Herr Schneider tatsächlich festgenommen und erachten Sie eine Festnahme unter den geschilderten Umständen eines Rechtsstaates würdig?

7.       Welche gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigen überhaupt ein Einschreiten der Exekutive und in welcher Form (bitte um Anführung aller gesetzlichen Möglichkeiten der Intervention), wenn ein Bürger im öffentlichen Raum, wie im hier vorliegenden Fall, sein Recht der freien Meinungsäußerung wahr nimmt und seine Meinung auf einem T-Shirt - noch dazu unter freundlichem Winken - kundtut?

8.                Wodurch ist sichergestellt, dass gerade bei solch politisch brisanten Urteilen eine objektive Behandlung von Festzunehmenden bzw. Festgenommenen durch die Exekutive gewährleistet ist?

9.       Weshalb gab der von Herrn Schneider nach seiner Dienstnummer gefragte Exekutivbeamte diese nicht bekannt und verhielt sich somit nicht gesetzeskonform im Sinne der betreffenden Bestimmungen des § 31 SPG?

10.    Erachten Sie die in Österreich weit verbreitete gesetzeswidrige Praxis von ExekutivbeamtInnen, auf Nachfrage entweder ihre Dienstnummer gar nicht oder im besten" Fall unkorrekt mit 0815" bekanntzugeben, als sinnvoll im Kontext einer vertrauensfördernden Beziehung zwischen Exekutive und den steuerzahlenden ErhalterInnen, den BürgerInnen dieses Staates?

11.    Ist die Einhaltung des Sicherheitspolizeigesetzes sowie anderer Gesetze nur BürgerInnen oder auch ExekutivbeamtInnen zumutbar?

12.  Besitzt das BMI Kenntnis über die Anzahl der Beschwerden beim UVS eines jeden Bundeslandes wegen Nicht-Bekanntgabe der Dienstnummer? Wenn nein, ist dies für das BMI nicht von Interesse und werden Sie diesbezüglich eine Erhebung in Auftrag geben?


 

13.    Welche dienstrechtlichen Maßnahmen werden BeamtInnen gegenüber gesetzt, die ihre Dienstnummer erwiesenermaßen nicht bekannt geben?

14.    Wie stehen Sie zu einer Novellierung des Sicherheitspolizeigesetzes in Sinne des europäischen Standards, dass Beamte der Wachkörper auf ihren Uniformen gut sichtbar die Dienstnummern tragen und so ihre Identität für Betroffene jederzeit sicher feststellbar ist?

15. Wie lauten die gemäß § 31 SPG per Verordnung festzusetzenden Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (bitte um Anführung im Anhang)?