9452/J XXIV. GP

Eingelangt am 12.10.2011
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

an die Frau Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

betreffend Verständigungspflichten der Schule des Jugendwohlfahrtsträgers

 

 

Unter der Überschrift " Verständigungspflichten der Schule" ist im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) §48 Folgendes vorgeschrieben:

 

"Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 161/1989, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuteilen."

 

Die betreffende Meldung ans Jugendamt hat über einen Formularvordruck „Meldung/Vermutung einer Gefährdung an den Jugendwohlfahrtsträger“ zu erfolgen. Teil des Formulars sind u. a. auch Angaben darüber, wer in den Meldungsvorgang eingebunden wurde, z. B. Direktion, Klassenlehrer, Beratungslehrer, Schulpsychagogen oder auch, ob „die Eltern informiert wurden, dass die Schule das Jugendamt verständigt“ hat, was jeweils zu begründen ist.


In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.     Wie viele solcher Anträge wurden seit dem Schuljahr 2005/06 von Schulen an das Jugendwohlfahrtsamt geschickt? Bitte nach Schultypen geordnet angeben!

2.     Wie viele der betreffenden Schüler hatten bzw. haben einen Migrationshintergrund?

3.     Gibt bzw. gab es seitens des BMUKK Direktiven (Verordnungen, Weisungen, Empfehlungen, Rundschreiben) im Zusammenhang mit der Verständigungspflicht von Schulen des Jugendwohlfahrtsamts?

4.     In wie vielen der o. g. Fälle wurden die Eltern nicht davon im Voraus in Kenntnis gesetzt, dass die Schule ihrer Verständigungspflicht des Jugendwohlfahrtsamts nachkommen wird?

5.     Wodurch wurde diese Nicht-Verständigung der Eltern jeweils begründet?

6.     Wie viele der betreffenden Schüler (Nicht-Verständigung) hatten bzw. haben einen Migrationshintergrund?

7.     Wie viele Fälle der Verständigung des Jugendwohlfahrtsamtes waren mit einer Suspendierung der betreffenden Schüler verbunden?

8.     Wie viele Fälle der Verständigung des Jugendwohlfahrtsamtes führten zu Sanktionen der betreffenden Eltern?