9908/J XXIV. GP

Eingelangt am 18.11.2011
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Anfrage

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde an den/die Bundesminister für Gesundheit

betreffend die Einschränkung des vorzeitigen Mutterschutzes

BEGRÜNDUNG

 

Das Mutterschutzgesetz sieht ein absolutes Beschäftigungsverbot werdender Mütter ab der achten Woche vor (und acht bzw. zwölf Wochen nach) dem Geburtstermin vor. Wenn es aus medizinischen Gründen nötig ist (d.h. wenn eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind besteht), dann kann der Beginn dieses Beschäftigungsverbotes auch schon auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt werden (§3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes). Diese Gefährdung muss durch ein amtsärztliches oder arbeitsinspektionsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.

 

In der Anlage 1 des Erlasses des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK-462.310/0012-VII/A/4/2010) vom 17.12.2010 (In Kraft getreten mit 1. Jänner 2011) sind 18 Diagnosen aufgezählt, die einen vorzeitigen Mutterschutz begründen können. Erbrechen, Kreuzschmerzen, Blutungen in der Frühschwangerschaft und niedriger Blutdruck mit Kollapsneigung stellen seit Jänner 2011 keine Freistellungsgründe mehr dar.

 

Wenn Frauen nun trotz gesundheitlicher Probleme nicht in den vorzeitigen Mutterschutz gehen können, müssen sie stattdessen den Krankstand antreten. Das kann jedoch schwerwiegende finanzielle Nachteile für die betroffenen Frauen nach sich ziehen. Denn Arbeitnehmerinnen erhalten  in der Regel nur in den ersten sechs bis maximal acht Wochen ihres Krankenstand ihr volles Gehalt. Danach sinkt ihr Einkommen auf 80% des Nettogehalts und nach drei Monaten liegt es meist gar nur mehr bei 60% des vorherigen Nettogehalts. Das kann auch negative Auswirkungen auf die Höhe der Bezüge während des daran anschließenden regulären Mutterschutzes und auch auf die Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes. Denn diese Ansprüche orientieren sich wiederum am Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor dem Antritt des Mutterschutzes bzw. vor dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes.  

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)   Wie oft wurde im Jahr 2010 ein Freistellungszeugnis gemäß §3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes (MSchG) von AmtsärztInnen ausgestellt und wie viele davon für eine Freistellung vor der vollendeten 15. Schwangerschaftswoche (bitte nach Bundesländern getrennt auflisten)?

2)   Wie oft wurde im Jahr 2011 ein Freistellungszeugnis gemäß §3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes (MSchG) von AmtsärztInnen ausgestellt und wie viele davon für eine Freistellung vor der vollendeten 15. Schwangerschaftswoche (bitte nach Bundesländern getrennt auflisten)?

3)   Wie hoch waren die Gesamtausgaben für das vorzeitige Wochengeld aufgrund einer Freistellung gemäß §3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes (MSchG)  im Jahr 2010 (bitte nach Bundesländern getrennt auflisten)?

4)   Wie hoch waren die Gesamtausgaben für das vorzeitige Wochengeld aufgrund einer Freistellung gemäß §3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes (MSchG)  im Jahr 2011(bitte nach Bundesländern getrennt auflisten)?

5)   Wie hoch waren die Gesamtausgaben für das Wochengeld im Jahr 2010 (bitte nach Bundesländern getrennt auflisten)?

6)    Wie hoch waren die Gesamtausgaben für das Wochengeld im Jahr 2011 (bitte nach Bundesländern getrennt auflisten)?

7)   Wie viele Krankenstandsfälle von Frauen gab es im Jahr 2010? Wie viele davon betrafen schwangere Frauen (bitte nach Bundesländern getrennt auflisten)?

8)   Wie viele Krankenstandsfälle von Frauen gab es im Jahr 2011? Wie viele davon betrafen schwangere Frauen (bitte nach Bundesländern getrennt auflisten)?


9)   Wie viele Krankenstandstage von Frauen gab es im Jahr 2010? Wie viele davon betrafen schwangere Frauen (bitte nach Bundesländern getrennt auflisten)?

10)  Wie viele Krankenstandstage von Frauen gab es im Jahr 2011? Wie viele davon betrafen schwangere Frauen (bitte nach Bundesländern getrennt auflisten)?