9909/J XXIV. GP

Eingelangt am 18.11.2011
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Anfrage

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde an den/die Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend die Einschränkung des vorzeitigen Mutterschutzes

BEGRÜNDUNG

 

Das Mutterschutzgesetz sieht ein absolutes Beschäftigungsverbot werdender Mütter ab der achten Woche vor (und acht bzw. zwölf Wochen nach) dem Geburtstermin vor. Wenn es aus medizinischen Gründen nötig ist (d.h. wenn eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind besteht), dann kann der Beginn dieses Beschäftigungsverbotes auch schon auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt werden (§3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes). Diese Gefährdung muss durch ein amtsärztliches oder arbeitsinspektionsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.

In der Anlage 1 des Erlasses des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK-462.310/0012-VII/A/4/2010) vom 17.12.2010 (In Kraft getreten mit 1. Jänner 2011) sind 18 Diagnosen aufgezählt, die einen vorzeitigen Mutterschutz begründen können. Erbrechen, Kreuzschmerzen, Blutungen in der Frühschwangerschaft und niedriger Blutdruck mit Kollapsneigung stellen seit Jänner 2011 keine Freistellungsgründe mehr dar. Wenn Frauen trotz gesundheitlicher Probleme nicht in den vorzeitigen Mutterschutz gehen können, müssen sie stattdessen den Krankstand antreten.

Um die Gesundheit werdender Mütter und ihrer Kinder zu schützen, gibt es für die Zeit vor und nach der Entbindung spezielle Beschäftigungsbeschränkungen und –verbote, die von den ArbeitgeberInnen, einzuhalten sind. Ändert sich aufgrund dieser Beschäftigungsbeschränkungen die Art der Arbeit oder besteht über keine Möglichkeit mehr für eine Beschäftigung, so darf es dadurch zu keinem Verdienstentgang für die Dienstnehmerin kommen. Da die Kosten in diesem Fall zur Gänze vom Unternehmen getragen werden, mehren sich die Fälle, in den sich schwangere Frauen einer Mobbingsituation durch die ArbeitgeberInnen ausgesetzt fühlen und aufgrund dessen gesundheitliche Beschwerden bekommen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wie oft wurde im Jahr 2010 ein Freistellungszeugnis gemäß §3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes (MSchG) vom Arbeitsinspektoriat ausgestellt und wie viele davon für eine Freistellung vor der vollendeten 15. Schwangerschaftswoche (bitte nach Bundesländern getrennt auflisten)?

2)    Wie oft wurde im Jahr 2011 ein Freistellungszeugnis gemäß §3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes (MSchG) vom Arbeitsinspektoriat ausgestellt und wie viele davon für eine Freistellung vor der vollendeten 15. Schwangerschaftswoche (bitte nach Bundesländern getrennt auflisten)?

3)    Wie oft wurde im Jahr 2010 der Aspekt des Mutterschutzes im Rahmen des ArbeitnehmerInnenschutzes von den Arbeitsinspektoraten überprüft?

4)    Wie viele dieser Überprüfungen durch die Arbeitsinspektorate im Jahr 2010 hatten eine schriftliche Aufforderung an die ArbeitgeberInnen zur Herstellung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden  Zustandes zur Folge?

5)    Wie viele dieser Überprüfungen durch die Arbeitsinspektorate im Jahr 2010 hatten eine Strafanzeige zur Folge?

6)    Wie viele dieser Überprüfungen durch die Arbeitsinspektorate im Jahr 2010 hatten eine Verfügung gem. § 10 Abs. 3 ArblG zur Folge?

 

7)     Wie oft wurde im Jahr 2011 der Aspekt des Mutterschutzes im Rahmen des ArbeitnehmerInnenschutzes von den Arbeitsinspektoraten überprüft?

 

8)    Wie viele dieser Überprüfungen durch die Arbeitsinspektorate im Jahr 2011 hatten eine schriftliche Aufforderung an die ArbeitgeberInnen zur Herstellung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden  Zustandes zur Folge?

 

9)    Wie viele dieser Überprüfungen durch die Arbeitsinspektorate im Jahr 2011 hatten eine Strafanzeige zur Folge?

10)  Wie viele dieser Überprüfungen durch die Arbeitsinspektorate im Jahr 2011 hatten eine Verfügung gem. § 10 Abs. 3 ArblG zur Folge?

11)  Wie viele Arbeitsinspektorinnen für Frauenarbeit und Mutterschutz gibt es derzeit?