10100/J XXIV. GP

Eingelangt am 07.12.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Lipitsch,

und GenossInnen

an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

betreffend Ermöglichung eines Umstiegs auf eine andere Bezugsvariante des Kinderbetreuungsgeldes bei Verlust des Partners durch Tod oder Scheidung bzw. Trennung

Das mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretene Kinderbetreuungsgeldgesetz (in der Folge KBGG) bietet Eltern die Möglichkeit, aus zwei Systemen mit insgesamt fünf verschiedenen Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) zu wählen. Das Kinderbetreuungsgeld kann in allen Varianten frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Hat man sich einmal für eine Variante entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist ein Umstieg auf eine andere Leistungsvariante nicht mehr möglich (auch der andere Elternteil ist an die gewählte Variante gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen derzeit keine Ausnahmen.

Immer wieder wenden sich vor allem Frauen an uns, die sich bei Geburt ihres Kindes in einer Ehe bzw. Lebensgemeinschaft befanden und ursprünglich für eine der längeren Pauschalvarianten entschieden hatten, jedoch mittlerweile geschieden sind oder - noch tragischer - deren Partner plötzlich verstorben ist. Beides sind unvorhersehbare und unplanbare Ereignisse. Durch Scheidung und noch mehr durch den Tod des Ehepartners verringert sich das Familieneinkommen plötzlich und in vielen Fällen auf ein existenzbedrohendes Ausmaß.

Auf Basis der herrschenden Gesetzeslage sind Frauen im Fall des Verlustes des Partners dazu gezwungen, entweder mit einem oftmals trotz Zuverdienstmöglichkeit zu niedrigen Gesamteinkommen im gewählten Modell zu verbleiben oder auf die restlichen Bezugsmonate gänzlich zu verzichten.

Unserer Einschätzung zufolge wäre eine diesbezügliche Novellierung des KBGG quasi aufkommensneutral bzw. entstünde durch eine vermehrte Inanspruchnahme kürzerer Bezugszeiten unter Umständen sogar ein leicht positives Saldo.

Anders stellt sich die Situation freilich bei den Krankenkassen als bezugsauszahlende Stellen dar, wird hier doch ein gewisser zusätzlicher Verwaltungsaufwand anfallen. Gemäß unserer Einschätzung würden sich die Umstiege aufgrund von Tod des Partners im Bereich von wenigen hundert und im Bereich der Scheidungen bei wenigen tausend Fällen pro Kind bewegen, was letztlich im Interesse der BürgerInnen vertretbar sein müsste.


Den anfragenden Abgeordneten stellt sich die Frage, welche Überlegungen bzw. Berechnungen im BMWFJ zu diesem Anliegen der betroffenen BürgerInnen vorliegen und ob auf Basis dieser Berechnungen eine Novellierung des KBGG in Aussicht zu stellen ist.

Aus den hier dargelegten Gründen richten die unterfertigenden Abgeordneten an den zuständigen Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nachstehende

 

 

Anfrage

1.       Wie lautet die Haltung des BMWFJ zu einer Novellierung des KBGG, die im Fall des Todes des Partners während des Bezuges einer längeren Pauschalvariante einen Umstieg auf eine kürzere bzw. die einkommensabhängige Variante zulässt, um eine frühere  Rückkehr der Kinderbetreuungsgeld beziehenden Person in die (Voll-) Erwerbstätigkeit zwecks Lukrierung eines aufgrund der geänderten Umstände notwendigen höheren Einkommens zu ermöglichen?

2.       Wie lautet die Haltung des BMWFJ zu einer Novellierung des KBGG, die im Fall von Scheidung bzw. Trennung vom Partner während des Bezuges einer längeren Pauschalvariante einen Umstieg auf eine kürzere bzw. die einkommensabhängige Variante zulässt, um eine frühere Rückkehr der Kinderbetreuungsgeld beziehenden Person in die (Voll-)Erwerbstätigkeit zwecks Lukrierung eines aufgrund der geänderten Umstände notwendigen höheren Einkommens zu ermöglichen?

3.       Sofern es Vorbehalte gegen diese vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen gibt, welche sind diese und wie lautet deren möglichst erkenntnisreiche Begründung?