10129/J XXIV. GP

Eingelangt am 12.12.2011
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Mario Kunasek

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Pflege von Bahndämmen

 

 

Gem. § 10 EisbG handelt es sich bei Eisenbahnanlagen um Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Schieneninfrastruktur ist nicht erforderlich. Somit sind auch Bahndämme Eisenbahnanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

 

Überall in Österreich sind Bahndämme teilweise stark bewachsen und verwuchert. Durch diese Verwucherung, in Zusammenhang mit dem Funkenflug, der sich durch die vorbeifahrenden Züge ergibt, kann es immer wieder zu Bahndammbränden kommen. So Beispielsweise in Hart bei Graz am 31.03.2011, der im Zuge eines Einsatzes der Feuerwehren Hart, Raaba und Autal gelöscht werden konnte.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

 

Anfrage

 

1.            Sind die ÖBB verpflichtet, Bahndämme regelmäßig zu mähen bzw. zu pflegen?

2.            Wenn ja, wie genau sieht diese Verpflichtung aus?

3.            Wenn ja, wo ist diese Verpflichtung geregelt?

4.            Zu wie vielen Bahndammbränden kam es im Jahr 2011?

5.            Zu wie vielen Bahndammbränden kam es im Jahr 2010?

6.            Welche Kosten entstanden im Jahr 2011 durch Bahndammbrände?

7.            Welche Kosten entstanden im Jahr 2010 durch Bahndammbrände?