10764/J XXIV. GP

Eingelangt am 29.02.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Andrea Gessl-Ranftl

und KollegInnen

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schneeräumung gemäß § 93 Abs. 1 StVO 1960, BGBl 1960/159 idF BGBl I 2011/59.

BürgermeisterInnen meines Bezirkes traten mit dem Anliegen an mich heran, dass

ich Sie mit folgendem Problem konfrontieren soll.

Laut o. g. Gesetzes haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten,

ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich

genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in

einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr

dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen

Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von

Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut

sind.

Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite

von 1 m zu säubern und zu bestreuen.

Da zahlreichen BürgerInnen die Räumung des Straßenrandes nicht verständlich

und teilweise auch nicht zumutbar ist, sind ständige Konfrontationen mit Nachbarn

und Gemeinden unausweichlich.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen an die Frau Bundesministerin folgende

Anfrage:

1. Wenn ein Schneepflug die Gemeinde- bzw. Landesstraße räumt und an den Straßenrändern dadurch Schneeablagerungen entstehen, müssen diese von den Anrainern beseitigt werden?


2.            Wer haftet bei etwaigen Unfällen?

3.            Muss bei geräumter Straße der Straßenrand überhaupt geräumt werden?

4.            Gibt es Unterschiede zwischen Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen?

5.            Wird das Gesetz bundesweit angewandt oder gibt es Ausnahmen - z. B. Tourismusgebiete?

6.            Wenn es den ganzen Tag schneit, in welchen Abständen muss der Gehweg (Gehsteig) gereinigt werden?