11079/J XXIV. GP

Eingelangt am 20.03.2012
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Anfrage

 

 

des Abgeordneten Mag. Roman Haider

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend die Zoll- und Umsatzsteuerbefreiung von Kfz durch das BMF

 

 

Durch die Änderung der Arbeitsrichtlinie des BMF, GZ BMF-010313/0761-IV/6/2011 vom 21.12.2011; ZK-1375; "Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel“ hat das BMF die Möglichkeit geschaffen, in Österreich unverzollte und unversteuerte Fahrzeuge aus Drittstaaten einzuführen.

 

In der Arbeitsrichtlinie ZK-1375 wurde der Pkt. 5.2.2. Sonderfälle - Eigener Gebrauch, Verwendung von Firmenfahrzeugen durch Leasingarbeitskräfte geändert. In der Vorfassung war eine „Gelegentliche Einbringung und für eine Dauer von nicht mehr als 8 Tagen“ vorgesehen. Die geänderte Bestimmung ermöglicht eine abgabenfreie formlose Einbringung und Verwendung von Kfz aus Drittstaaten für die Dauer der beruflichen Tätigkeit. Gemäß § 82 KFG muss das Fahrzeug ein Monat nach der Einbringung in das Bundesgebiet in Österreich zugelassen werden. Bei der Zulassung wird die Normverbrauchsabgabe fällig.

 

Somit ist folgender Sachverhalt ermöglicht:

 

Eine Firma aus einem Drittstaat nimmt sich bei einer österreichischen Personalleasingfirma einen Leasingarbeiter und stellt diesem für die Arbeitsverrichtung in Österreich ein Kfz aus einem Drittstaat abgabenfrei zur Verfügung. Da die Arbeitsverrichtung mehr als ein Monat in Anspruch nimmt, meldet der Fahrzeughalter das Fahrzeug in Österreich an und bezahlt die Normverbrauchsabgabe. Das Fahrzeug bleibt wegen der geänderten Richtlinie zoll- und umsatzsteuerbefreit. Somit hat die ausländische Firma ein unverzolltes und unversteuertes Kfz mit österreichischen Kennzeichen im Inland, kann dieses verkaufen und dem Leasingarbeiter ein neues  Fahrzeug aus einem Drittstaat zur Verfügung stellen. Der Republik Österreich entgehen Zoll- und Umsatzsteuereinnahmen.

 

 

 

GZ: BMF-010313/0761-IV/6/2011 vom 21.12.2011

Arbeitsrichtlinie "Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel“


Als Ausnahmen von den grundsätzlichen Voraussetzungen wird die Vorübergehende Verwendung in folgenden Fällen bewilligt:

Sonderfälle - Eigener Gebrauch

Art 561 Abs. 2 ZK-DVO

Verwendung von Fahrzeugen durch eine im Zollgebiet ansässige natürliche Person (z.B. Leasingarbeitskräfte), die von einer in einem Drittland ansässigen Person (z.B. Beschäftiger-Betrieb) zur Verwendung ermächtigt ist, wenn das Fahrzeug der letztgenannten Person gehört. Die Verwendung ist nur für entgeltliche (berufliche) Tätigkeiten gestattet.

Voraussetzung (Begrenzung):

Einbringung und Verwendung nur für die Dauer der Tätigkeit - formlos;

in Zweifelsfällen kann mündliche Anmeldung mit Liste oder schriftliche Anmeldung verlangt werden

Nachweis:

Ermächtigung (Bestätigung) der im Drittland ansässigen Person

 

 

In diesem Zusammenhang ergeht an die Bundesministerin für Finanzen folgende

 

 

Anfrage:

 

 

1. Ist ihrem Ministerium diese „Gesetzeslücke“, die aus der Änderung der Arbeitsrichtlinie ZK-1375 entsteht,  bekannt? Wenn ja: warum wird diese in Kauf genommen? Wenn Nein, wie beurteilen Sie den beschriebenen Sachverhalt?

 

2. Was war der Grund für die Änderung der Arbeitsrichtlinie ZK-1375?

 

3. Wurden aufgrund der Arbeitsrichtlinie ZK-1375 unverzollte und umsatzsteuerbefreite Fahrzeuge in Österreich angemeldet? Wenn ja, wie viele?

 

4. Auf welche Summen belaufen sich die der Republik Österreich derart entgangenen Einnahmen aus Zollabgaben und Umsatzsteuer?

 

5. Werden sie die Arbeitsrichtlinie ZK-1375 nochmals abändern, um diese Gesetzeslücke zu schließen? Wenn ja, bis wann? Wenn Nein: warum nicht?