11223/J XXIV. GP

Eingelangt am 28.03.2012
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten DI Deimek

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend offenkundig geduldete oder unterstützte Unvereinbarkeiten im Bereich der flugmedizinischen Stelle der Austro Control

 

 

Griechenland ist überall - jetzt auch in der Aeromedical Section (AMS) der Austro Control. Seit Jahresbeginn ist dort der Arbeitsmediziner und Sprecher der Turnusärzte in der Ärztekammer, Dr. Athanasios KaIIiontzis, tätig. Kalliontzis hat zwar schon begonnen sich seine ersten Sporen als Standesvertreter zu verdienen, in der Luftfahrt ist er hingegen so gut wie unbekannt, weder als Pilot noch als Flugmediziner. Es stellt sich daher die Frage der Motive der Austro Control, einen nicht als Flugmediziner, weder der Klasse 1 noch der Klasse 2 zugelassenen Arzt in der Aeromedical Section (AMS), einer behördliche Einrichtung zu beschäftigen und damit zu riskieren, das Luftfahrtrecht zu verletzen.

So schreibt die Zivilluftfahrtpersonalverordnung, BGBl. II - ausgegeben am 3. März 2008 - Nr. 79, unter JAR-FCL 3.080 Aeromedical Section (AMS) vor:

Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere autorisierte flugmedizinische Sachverständige, die über entsprechende Erfahrung im Bereich der Flugmedizin verfügen, zu beschäftigen. Diese autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen bilden die Aeromedical Section (AMS).

 

Ob das mehr als nur ein Schönheitsfehler ist, hat zuvorderst das Verkehrsministerium als Aufsichtsbehörde zu beurteilen. Kalliontzis wurde im Übrigen ohne vorangehende öffentliche Ausschreibung als Teil der Aeromedical Section eingestellt und ist sicher nicht als Schreibkraft oder für Verwaltungstätigkeiten beschäftigt. Politisch ist das Risiko zur Verantwortung gezogen zu werden, kalkulierbar. Das Ministerium von der SPÖ geführt; der zuständige Direktor der Austro Control Heinz Sommerbauer war Kabinettschef unter SP-Verkehrsminister Rudolf Streicher, KöstIer betont gerne seine Zugehörigkeit zur sozialdemokratischen Gewerkschaftsfraktion, die ihrerseits in der ACG eine de facto Monopolstellung einnimmt.

Praktisch ist die Konstruktion in jedem Fall für die Austro Control und für den Leiter der flugmedizinischen Stelle Dr. Köstler. Die Ernennung von Flugmedizinern der Klasse 1 und 2 ist eine behördliche Aufgabe der Aeromedical Section (AMS) der Austro Control; somit ist das Avancement nur eine Frage der Zeit und das macht man in der ACG nun unter sich aus. Praktisch insbesondere für Köstler der als Flugmediziner seine eigene Aufsichtsbehörde ist. Nur kurz war ein renommierter zweiter Flugmediziner für die ACG in Folge einer öffentlichen Ausschreibung tätig. Schon nach einem halben Jahr hat Dr. Christian Husek, Flugmediziner der Klasse 1, die ACG wieder verlassen. Mit Husek wäre nun erstmals ein zweiter qualifizierter Flugmediziner in der Austro Control gewesen, der im Sinne eines geordneten 4-Augen-Prinzips die flugmedizinischen Untersuchungen von Köstler aus der Vergangenheit - soweit deren Dokumentation aufliegt - als auch aus der Gegenwart fachlich hätte evaluieren können.

Husek ist nicht der Einzige, der nur auf einen Kurzaufenthalt in der Aeromedical Section (AMS) zurückblicken kann. Die Aeromedical Section (AMS) der ACG ist das personifizierte personelle Durchhaus und hat gemessen an der Größe der Einheit den höchsten personellen Verschleiß. Um dies feststellen zu können, bedarf es nur einer fortlaufenden Beobachtung der Homepage der ACG (ähnlich gelagert ist die Situation nur noch bei den Fluginspektoren). Kalliontzis hingegen wird seinem Vornamen alle Ehre machen, denn er gilt in der Ärzteschaft als absolut loyal gegenüber seinem unmittelbarer Vorgesetzten KöstIer - beide sind Allgemeinmediziner und Arbeitsmediziner, beide sind Funktionäre innerhalb der Wiener Ärztekammer.

Köstler, der in der ACG als sozialdemokratischer Gewerkschafter auftritt, agiert in der Kammer nicht bei den sozialdemokratischen Ärzten sondern hat dort in Konkurrenz seine eigene Liste, die Kammerinitiative 03, gegründet, die im wesentlichen das Ziel verfolgt, das Einkommen der Ärzte zu maximieren. KöstIer und Kalliontzis beziehen für ihre Standesvertretungstätigkeit eine monatliche Funktionsgebühr von € 1.200,-. Leistungsberichte wie von anderen Kammerfunktionären verlautbart, sind nicht bekannt oder zumindest nicht publiziert.

Köstler ist Multifunktionär. Er tritt auf als Präsident und Prof.Dr.med.univ. der österreichischen Akademie für Flugmedizin, Präsident und Vorstand der Österreichischen Gesellschaft für Onkologie, Vizepräsident der deutschen Gesellschaft für Onkologie und gemeinsam mit seiner Frau als Experte von Life light, einem online-shop für Nahrungsergänzungsmittel, bei dem man sich aber auch ohne medizinische Vorbildung oder Befugnis für rund 800 € für ein "Aderlass Seminar nach Hildegard von Bingen" anmelden kann.

Der umtriebige Herr „Professor“, muss, um als Flugmediziner tätig sein zu dürfen, kontinuierlich eine Reihe von Pilotenuntersuchungen vornehmen. Aufgrund der knappen Zeit hat die Austro Control für ihn als Arbeitserleichterung eine eigene Untersuchungsstraße eingerichtet und übersehen, dass dies keine flugmedizinische Stelle im Sinne der Zivilluftfahrtverordnung, die Routineuntersuchungen macht, sein darf. Mit diesem feinen Unterschied, den die schon zitierte Zivilluftfahrtverordnung sehr deutlich macht, geht man in der Luftfahrtbehörde Austro Control sehr großzügig um. Effizienter geht es schon gar nicht mehr: flugmedizinische Untersuchung und behördliche Aufsicht unter einem Dach und in einer Hand. Vor allem Vertreter der Luftfahrtbehörde aus der Austro Control und dem Verkehrsministerium nehmen diese Vorteile und die Dienste Köstlers gerne in Anspruch. Dass eine von der ACG bezahlte Mitarbeiterin Köstlers auch gleichzeitig das Sekretariat österreichischen Akademie für Flugmedizin betreut, fallt vor dem Hintergrund der Darstellungen schon bald nicht mehr ins Gewicht.

 


Die unterfertigen Abgeordneten stellen an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

 

Anfrage

 

1.    Weshalb beschäftigt die Austro Control einen Mediziner, der nicht für flugmedizinische Belange eingesetzt werden darf oder wird dieser Mediziner obwohl er kein flugmedizinischer Sachverständiger ist, rechtswidrig in der AMS der Austro Control beschäftigt?

2.    Ist die Beschäftigung mit Wissen und Billigung des BMVIT/OZB erfolgt?

3.    Weswegen ist die Beschäftigung von Dr. Kalliontzis bei der Austro Control ohne vorherige Ausschreibung erfolgt, wo hingegen die Beschäftigung von Dr. Husek auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zu Stande kam?

4.    Wie wird sichergestellt, dass allfällige Anträge von Dr. Kalliontzis auf Zulassung als Flugmediziner nicht von Dr. Köstler beurteilt und entschieden werden?

5.    Welche Kosten hat die Einrichtung einer flugmedizinischen Untersuchungsstraße bei der Austro Control verursacht und womit wird dieser Aufwand gerechtfertigt?

6.    Wie hoch sind die laufenden Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung der flugmedizinischen Untersuchungsstraße?

7.    Entspricht es den Tatsachen, dass sich Angestellte der Austro Control fallweise bis regelmäßig flugmedizinischen Routineuntersuchungen in der AMS der Austro Control unterziehen bzw. unterzogen haben?

8.    Wenn ja, wie viele derartige Untersuchungen werden pro Jahr im Durchschnitt vorgenommen und wie erfolgt die Verrechnung?

9.    Entspricht es den Tatsachen, dass sich Mitarbeiter des BMVIT fallweise bis regelmäßig flugmedizinischen Routineuntersuchungen in der AMS der Austro Control unterziehen bzw. unterzogen haben?

10. Wenn ja, wie viele derartige Untersuchungen werden im Durchschnitt pro Jahr vorgenommen und wie erfolgt die Verrechnung?

11. Entspricht es den Tatsachen, dass sich sonstige Personen der Austro Control fallweise bis regelmäßig flugmedizinischen Routineuntersuchungen in der AMS der Austro Control unterziehen; wenn ja, wie viele derartige Untersuchungen werden pro Jahr im Durchschnitt vorgenommen und wie erfolgt die Verrechnung?

12. Weswegen toleriert das BMVlT als Aufsichtsbehörde seit Jahren den unhaltbaren Zustand, dass in der Austro Control jeglicher Befangenheitsbestimmung (AVG § 7) zum Trotz, Dr. Köstler als Leiter der AMS seine eigene Aufsichts- und Zulassungsbehörde darstellt?

13. Hat Dr. Köstler seine zahlreichen Tätigkeiten gemeldet und bekannt gegeben, mit welchem zeitlichen Aufwand sie verbunden sind?

14. In welchem Umfang ist Dr. Köstler zeitlich beeinträchtigt, seinen Verpflichtungen als Behördenorgan nachzukommen und was wird dagegen unternommen?

15. Wie viele andere Mitarbeiter der Austro Control gehen in vergleichbarem Umfang anderen Tätigkeiten nach?

16. Haben Sie sich berichten lassen, weswegen in der AMS der Austro Control ein derartiger Personalverschleiß besteht und dagegen nicht eingeschritten wird?

17. Wenn nein, warum nicht?

18. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

19. Wie ist sichergestellt, etwa vor dem Hintergrund der Doppelverwendung einer Mitarbeiterin von Dr. Köstler, dass die Einrichtungen der Austro Control nicht für die Erledigung seiner zahlreichen privaten Angelegenheiten dienen?

20. Wie haben Sie sich davon überzeugt?

21. Haben Sie das nichtärztliche Personal der AMS in Ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde befragen lassen, ob sie flugmedizinischen Untersuchungen oder Teile davon durchgeführt haben?

22. Wie hat sich die Geschäftsführung der Austro Control gegenüber dem BMVIT für all die geschilderten Sachverhalte verantwortet?