11224/J XXIV. GP

Eingelangt am 28.03.2012
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten DI Deimek

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend die Nutzung der Verordnungsermächtigung gem. §140c Luftfahrtgesetz

 

 

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann gem. §140c Luftfahrtgesetz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Finanzen durch Verordnung für seinen Vollzugsbereich kostenpflichtige Tatbestände und die Höhe der Gebühren festlegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist unter Anwendung des Äquivalenzprinzips das Kostendeckungsprinzip zu beachten.

Eine derartige Verordnung wurde bis lang nicht verlautbart. Dies lässt die Annahme zu, dass für eine derartige Verordnung bzw. ihren Regelungsinhalt kein Bedarf besteht. Somit stellt diese Bestimmung im Luftfahrtgesetz aus dem Jahr 2004 totes Recht dar und kann ersatzlos gestrichen werden.

Andererseits ist es in der Luftfahrt bekannt, dass zur Vermeidung der exorbitant hohen Austro Control Gebühren - ACGV, für die Sie als zuständige Bundesministerin die Verantwortung tragen, Antragsteller im Wege von Devolutionsanträgen trachten, dass das BMVIT an Stelle der Austro Control Erstinstanzliche Entscheidungen trifft.

Da das BMVIT nur die Gebühren gemäß AVG und GBG vorschreiben darf, fallen in schon wettbewerbsverzerrendem Ausmaß insbesondere die zeitabhängigen Gebühren der ACGV weg. Für diesen Vorteil nehmen Antragsteller auch insgesamt wesentlich längere Erledigungszeiten in Kauf.

 

Die unterfertigen Abgeordneten stellen an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

 

Anfrage

 

1.    Werden Sie im Rahmen der nächsten Novelle des Luftfahrtgesetzes die Streichung dieser Bestimmung beantragen?

2.    Wenn nein, weswegen nicht?

3.    Wenn diese Bestimmung für Sie unverzichtbar ist, weswegen wurde von der Verordnungsermächtigung bislang kein Gebrauch gemacht?

4.    Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, dass durch die unterschiedlichen Vergebührungsgrundlagen im BMVIT und bei der Austro Control entsprechende Umgehungsversuche durch Devolutionsanträge, wie bereits mehrfach erfolgt, zukünftig erfolglos bleiben?


5.    Können Sie ausschließen, dass Devolutionsanträgen unter anderem deshalb entsprochen worden war, um den Antragstellern Gebührenvorteile zu verschaffen?

6.    Wenn ja, warum?

7.    Werden Sie als eine Begleitmaßnahme eine Senkung der Austro Control Gebühren vornehmen?

8.    Wenn ja, ab wann?

9.    Welche durchschnittliche Kostendeckung wird mit den vom BMVIT verrechneten Gebühren im Bereich der Vollziehung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen erreicht?

10. Welche durchschnittliche Kostendeckung wird mit den von der Austro Control GmbH verrechneten Gebühren im Bereich der Vollziehung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen erreicht?

11. Wie hoch sind die gesamten Gebührenschulden von Antragstellern bei luftfahrtrechtlichen Verfahren, die vom BMVIT geführt werden?

12. Wie hoch sind die gesamten Gebührenschulden von Antragstellern bei luftfahrtrechtlichen Verfahren, die von der Austro Control GmbH geführt werden?