11465/J XXIV. GP
Eingelangt am 25.04.2012
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ANFRAGE
des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz
und weiterer Abgeordneter
an die Frau Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur
betreffend Verstöße gegen die Aufsichtspflicht gem. § 51 (3) SchUG an der Volksschule Leopoldinum in Graz-Eggenberg
Wie die besorgte Mutter eines Schülers der Volksschule Leopoldinum in Graz-Eggenberg der FPÖ berichtet, ist ihr Sohn fortgesetzt dem Mobbing zweier ausländischer Mitschüler ausgesetzt, ohne dass die zuständige Klassenvorständin ihrer gesetzlichen Pflicht gemäß den "Funktionen des Lehrers" lt. Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nachkommen würde. Im Gegenteil, behauptete die Lehrerin, der gemobbte Schüler lüge und müsse seine Anschuldigungen widerrufen, da sie sonst die Polizei rufen würde – und das, obwohl die Schuldirektorin bereits einmal Biss-Spuren des einen rabiaten Schülers am Arm des gemobbten Schülers durch Fotos dokumentiert hatte. Einem anderen Schüler derselben Klasse wurde einige Wochen danach sogar die Hand gebrochen!
Das SchUG besagt zu den Funktionen des Lehrers in § 51 (3):
"(3)
Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der
Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen -
ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende
Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der
Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen
innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies
nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei
hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit
der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies
gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen
Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil
tritt."
(Hervorhebung
selbst hinzugefügt, Anm.)
Wirft die dreiste Art und Weise, wie hier reagiert wurde, im Besonderen kein gutes Licht auf die Fähigkeiten der Klassenvorständin der 4a, so zeigt sie auch eine bedeutende Schwachstelle des Schulsystems insgesamt auf – die generelle Überforderung unserer Schulen im Bereich der Erziehung, sind doch Schulen primär Bildungs- und nicht Sozialeinrichtungen.
Obwohl die beiden (Wiederholungs-)Täter bekannt sind, wurden nämlich an der Volksschule Leopoldinum abermals keine Konsequenzen gezogen und auch der Grazer Stadtschulrat reagierte nicht. Ein "Aussitzen" dieses Mobbingfalles ist jedenfalls absolut inakzeptabel, ist seitens des Ressorts nachhaltig zu unterbinden und wird von der FPÖ auch aufmerksam begleitet werden, ob dies der Fall sein sollte.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur die folgende
Anfrage
1. Liegt nach Auffassung des BMUKK in den o.g. Fällen ein Verstoß des betreffenden Klassenvorstands gegen die Aufsichtspflicht gem. § 51 (3) SchUG – insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung, Schüler auch bezüglich ihrer körperlichen Sicherheit zu schützen – vor?
a. Falls nein, warum nicht?
b. Falls ja, was werden Sie unternehmen, um diesen zu beenden?
c. Falls ja, womit rechtfertigt sich der betreffende Klassenvorstand für den Verstoß gegen die Aufsichtspflicht trotz dokumentierter Verletzungen des betreffenden Schülers?
d. Falls ja, wurden disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen die betreffende Klassenvorständin eingeleitet?
e. Falls die Antwort auf d. lautet "nein", warum nicht?
2. Wurde in der Vergangenheit bereits versucht, den o.g. Mobbingfall abzustellen?
a. Falls ja, von wem?
b. Falls ja, was wurde versucht?
c. Falls nein, warum nicht?