11520/J XXIV. GP

Eingelangt am 09.05.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Ruth Becher

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend die Einleitung einer verkehrspsychologischen Untersuchung der in den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen unter massivem Gedächtnisverlust leidenden Auskunftspersonen gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Gemäß § 13 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (aktuell: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997 idgF, darf eine Lenkberechtigung bei Personen, bei denen u.a. eine erhebliche geistige Behinderung, ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozess oder eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, nur dann belassen werden, wenn ein ärztliches Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, diese Eignung bestätigt.

Die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bei der verkehrspsychologischen Untersuchung umfasst gemäß § 18 Abs 2 FSG-GV insbesondere auch das Konzentrationsvermögen sowie die Intelligenz und das Erinnerungsvermögen. Weiters normiert § 18 Abs 3 FSG-GV, dass für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu prüfen ist. Neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest ist zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auch ein ausführliches Explorationsgespräch mit einem für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen durchzuführen.

Es besteht jedenfalls nur wenig Zweifel darüber, dass ein massiver Gedächtnisverlust bei Personen eingetreten sein muss, wenn sich diese nicht mehr erinnern können, für welche Gegenleistung sie in einem Rechtsgeschäft hunderttausende Euro beziehungsweise sogar Millionen  Euro  vom jeweiligen Auftraggeber erhalten  haben.   Dieser  Sachverhalt trifft jedenfalls auf die Personen Mag. Karl-Heinz Grasser, Walter Meischberger, Ernst Karl Plech, Dr. Peter Hochegger, Alfons Mensdorff-Pouilly und andere zu, die sich in den diversen parlamentarischen Untersuchungsausschüssen häufig nicht etwa deshalb der Aussage entschlagen haben, weil gegen sie in einem laufenden Strafverfahren ermittelt wird und sie sich deshalb selbst belasten könnten, sondern weil sie sich an die Geschäftsaufträge und - ausführungen einfach "nicht mehr erinnern" können.

Verstärkt wird dieser Eindruck einer bedauerlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung und neurologisch regressiven Entwicklung durch die Tatsache, dass diese Personen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit oft nicht annähernd so hohe Einkommen erhalten haben wie für diese meist singulären Rechtsgeschäfte in den gerichtsanhängigen BUWOG- oder Telekom- Fällen. Wenn sich Personen an solch markante Ereignisse nicht mehr erinnern können und ihr Gedächtnis derart nachlässig ist, besteht der begründete Verdacht, dass sie auch im Straßenverkehr eine erhebliche Gefahr für ihre Umwelt darstellen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie plötzlich auch die Verkehrsregeln vergessen.

Auch anerkannte Verkehrspsychologen bestätigen diese Ansicht. So zitierte das Wiener Bezirksblatt in der Ausgabe 12/2012 vom 23./24.4.2012 den bekannten Verkehrspsychologen Dr. Ferdinand Dvorak dahingehend, dass es eine Möglichkeit wäre, solche (an Gedächtnisverlust leidende, Anm.) Menschen dem Amtsarzt vorzuführen. Und weiter: "Bei Gedächtnisverlust besteht ein begründeter Verdacht auf Fahruntauglichkeit. Es muss allerdings eine Anzeige vorliegen".

Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nachstehende

Anfrage:

1. Liegen bereits Anzeigen gegen jene Auskunftspersonen vor, die sich in den diversen parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nicht deshalb einer Aussage entschlagen haben, weil gegen sie in einem laufenden Strafverfahren ermittelt wird und sie sich deshalb selbst belasten könnten, sondern weil sie sich an für sie wesentliche und singuläre Ereignisse und Rechtsgeschäfte einfach "nicht mehr erinnern" können?

2.              Wenn ja, gegen welche Personen liegen diesbezügliche Anzeigen vor?

3.              Sollten solche Anzeigen nicht vorliegen, werden Sie dann in Kenntnis der Rechtslage und des offensichtlichen Gedächtnisverlustes der betroffenen Personen als oberste Verkehrsaufsichtsbehörde von Amts wegen tätig und diese Personen einem Amtsarzt bzw. ausgebildeten Verkehrspsychologen vorführen lassen?

4.              Wenn ja, wer von diesen betroffenen Auskunftspersonen soll einem Amtsarzt bzw. ausgebildeten   Verkehrspsychologen  vorgeführt  werden  und  wann  ist mit den diesbezüglichen amtsärztlichen Vorladungen dieser Personen zu rechnen?

5.              Wenn nein, warum werden Sie diese Personen entgegen der geltenden Rechtslage und deren  offensichtlichem  Krankheitsbild  nicht  dem  zuständigen  Amtsarzt  bzw. ausgebildeten Verkehrspsychologen vorführen lassen?