11550/J XXIV. GP

Eingelangt am 15.05.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Andrea Gessl-Ranftl

und KollegInnen

 

an die Bundesministerin für Justiz betreffend Schneeräumung gemäß § 93 Abs. 1 StVO 1960, BGBl 1960/159 idF BGBl I 2011/59.

BürgermeisterInnen meines Bezirkes traten mit dem Anliegen an mich heran, dass ich Sie mit folgendem Problem konfrontieren soll.

Laut o. g. Gesetzes haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.

Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.

Da zahlreichen BürgerInnen die Räumung des Straßenrandes nicht verständlich und teilweise auch nicht zumutbar ist, sind ständige Konfrontationen mit Nachbarn und Gemeinden unausweichlich.


Daher wurde im Februar d. J. an Frau Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine diesbezügliche Anfrage gestellt.

Nun wurde ein Punkt dieser Anfrage mit dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz beantwortet.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher diese Frage an die Frau Bundesministerin:

Anfrage:

Wenn ein Schneepflug die Gemeinde- bzw. Landesstraße räumt, entstehen an den Straßenrändern sehr oft Schneeablagerungen. Wer haftet bei solchen nicht- bzw. schlechtgeräumten Bereichen bei etwaigen Unfällen?