11706/J XXIV. GP

Eingelangt am 16.05.2012
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Werner Neubauer

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend Rechnungszins im Pensionskassengesetz (3)

 

 

Laut Ihrer Anfragebeantwortung 9023/AB war Mitte der 90er Jahre ein maximaler Rechnungszins von 3,5% für beitragsorientierte und bis zu 6,5% für leistungsorientierte Pensionskassenverträge zulässig. Über die von der Aufsichtsbehörde ab diesem Zeitpunkt festgesetzten Obergrenzen gibt es laut Anfragebeantwortung 10472/AB keine Unterlagen mehr.

Wie sich ebenfalls aus den einschlägigen Anfragebeantwortungen ergibt, hat sich der jeweilige höchstzulässige Rechnungszins an der Sekundärmarktrendite orientiert. Diese hat sich in der 2.Hälfte der Neunzigerjahre weiterhin stetig nach unten entwickelt. Es ist daher auszuschließen – vorhandene Unterlagen hin oder her – dass der zulässige Rechnungszinsrahmen in diesem Zeitraum hinaufgesetzt worden wäre.

Nun gibt es Dienstgeber, die Mitte der Neunzigerjahre leistungsorientierte Verträge innerhalb des zulässigen Rechnungszinses abgeschlossen haben, diese Verträge aber im Nachhinein zuungunsten ihrer Dienstnehmer in „beitragsorientiert“ umgewandelt haben ohne den Rechnungszins entsprechend nach unten anzupassen.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

1.     Wer ist als nach den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes die gesetzmäßige Aufsichtsbehörde?

2.     Ist diese Aufsichtsbehörde verpflichtet, Verträge innerhalb des zulässigen Rechnungszinssatzes, aber auch geänderte Verträge auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen?

3.     Wenn nein, warum nicht?

4.     Warum wurden diese Verträge seitens der Aufsichtsbehörde nicht beanstandet bzw. (stillschweigend) toleriert?

5.     Wurde damit die Aufsichtspflicht verletzt?

6.     Wenn ja, inwiefern?

7.     Welche Vorgehensweise wäre die richtige Konsequenz gewesen?

8.     Warum sind die „Akten nicht mehr verfügbar“?

9.     Inwiefern sind die „Akten nicht mehr verfügbar“?

10.  Wo waren die Akten aufbewahrt?

11.  Gibt es eine EDV-mäßige Erfassung, aus der nachvollziehbar ist, wann sich die Akten wo zuletzt befunden hatten?

12.  Wie lange müssen derartige Akten aufbewahrt werden?

13.  Wer trägt die Verantwortung dafür, dass die „Akten nicht mehr verfügbar“ sind?

14. Wurde jemals die Möglichkeit in Erwägung gezogen, die Akten und die darin enthaltenen Informationen zu rekonstruieren?

15. Wie viel an Steuern haben die in Österreich tätigen Pensionskassen seit Einführung im Jahre 1990 geleistet?

16. Gibt es eine gesetzlich geregelte Ausnahmebestimmung für Pensionskassen, die sie von der Steuer befreit?

17. Sind Sie bereit, die Ausschussprotokolle, aus welchen das Zustandekommen des Pensionskassengesetzes ersichtlich ist, dem Nationalrat zu übermitteln?