11774/J XXIV. GP

Eingelangt am 31.05.2012
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Themessl

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Krankenversicherungsbeiträge für ausländische Pensionsleistungen

 

 

Mit dem Inkrafttreten der neuen Europäischen Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) wurde auch vom österreichischen Gesetzgeber mit dem 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 (§ 73a ASVG, BGBl. I Nr. 102/2010) die Einbeziehung aller Pensions- und Rentenleistungen in die Krankenversicherung beschlossen, sofern Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Leistungen gegenüber einem österreichischen Krankenversicherungsträger haben.

Die österreichischen Sozialversicherungen sind somit verpflichtet, ab 1.1.2012 (rückwirkend per 1.5.2010) von ausländischen Pensions- und Rentenleistungen einen Krankenversicherungsbeitrag von 5,1% einzubehalten bzw. einzuheben.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende

 

Anfrage

 

 

  1. Wie viel österreichische Pensionsbezieher sind von der oben angeführten Regelung betroffen? (Bitte um Aufgliederung nach Bundesländern, Monaten und Jahren)
  2. Wie hoch sind die derzeitigen Einnahmen aus den Krankenversicherungsbeiträgen der ausländischen Pensionsleistungen?
  3. Wie sieht die Einnahmenprognose für die Jahre 2012 bis 2016 aus?
  4. Welche Sozialversicherungseinrichtung ist für die Einhebung bzw. Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge der ausländischen Pensionsleistungen zuständig?
  5. Gilt diese Regelung ausschließlich innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder gibt es mit anderen Staaten (z.B. EWR-Staaten) entsprechende gleich lautende Abkommen?
  6. Wenn ja, mit welchen Staaten gibt es entsprechende gleich lautende Abkommen?
  7. Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage basieren diese?

  1. Welche Arten von ausländischen Pensionszahlungen sind von der Abführung der Krankenversicherungsbeiträge betroffen?
  2. Sind nur ausländische staatliche Pensionsleistungen oder auch ausländische private Zusatzpensionsleistungen davon betroffen?
  3. Falls auch ausländische private Zusatzpensionsleistungen davon betroffen sind, aus welchen Paragrafen der zitierten EU-Verordnung geht dann hervor, dass ausländische private Zusatzpensionen inländischen staatlichen Pensionen – für die Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen – gleich zu stellen sind?
  4. Aus welchen Paragrafen/Absätzen des österreichischen Rechts geht hervor, dass ausländische private Zusatzpensionen inländischen staatlichen Pensionen – für die Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen – gleich zu stellen sind?
  5. Sind sogenannte ausländische Firmenpensionen – die als Gehaltsbestandteil gelten und zu einem späteren Zeitpunkt (Pensionsantritt) zur Auszahlung gelangen – von der Regelung betroffen?
  6. Wenn ja, aus welchen Paragrafen der zitierten EU-Verordnung geht hervor, dass ausländische Firmenpensionen inländischen staatlichen Pensionen – für die Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen – gleich zu stellen sind?
  7. Können bzw. werden ausländische Firmenpensionen mit einer in Österreich ausbezahlten staatlichen Pension gleich gestellt?
  8. Wenn ja, auf welcher rechtlichen Basis erfolgt diese Gleichstellung?
  9. Wenn nein, aus welchem Grund?