11816/J XXIV. GP

Eingelangt am 12.06.2012
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten DI Deimek

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend die Untätigkeit des BMVIT/OZB und der Austro Control bezüglich der Verlautbarung von Verordnungen und Informationen zu den mit 8.4.2012 wirksam gewordenen EU-Bestimmungen.

 

 

Spätestens seit dem 20. Februar 2008 ist gemäß EU-VO 216 bekannt, dass zu einzelnen Artikeln dieser Verordnung bis zum 8. April 2012 EU-Durchführungsbestimmungen verlautbart werden müssen.

Diese Durchführungsbestimmungen beziehen sich auf den Bereich Luftfahrerlizenzen (FCL) und Flugbetrieb (OPS). Ab Mitte 2010 konnte als gesichert angenommen werden, dass diese Durchführungsbestimmungen zum Teil mehrjährige Übergangszeiträume beinhalten werden und überdies den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, die gesamte Anwendung dieses Regelungspaketes für genau ein Jahr, also bis zum 8. April 2013 auszusetzen (opt out). Diese Entscheidung wäre vom BMVIT zu treffen gewesen.

Tatsächlich hat das BMVIT/OZB - obwohl die zu Grunde zu legende Durchführungsbestimmung als EU-Verordnung im November 2011 verlautbart worden war - bis zum 8. April keine Entscheidung getroffen, wodurch die EU-Bestimmungen für die Luftfahrerlizenzen sofort rechtswirksam wurden. Lediglich in einem Brief hat die Austro Control als in diesem Fall unzuständige Behörde angekündigt, Österreich werde von der opt-out-Regelung Gebrauch machen. Dies ist allerdings rechtlich belanglos. Weiters hat es das BMVIT verabsäumt, Behördenzuständigkeiten festzulegen.

Noch diffuser war die Vorgangsweise des BMVIT/OZB und der Austro ControI hinsichtlich der - noch ausständigen - Durchführungsbestimmungen im Bereich Flugbetrieb. Das Deutsche Luftfahrtbundesamt hat auf seiner Homepage die Luftfahrtbetriebe davon in Kenntnis gesetzt, dass in Folge der von der EU noch nicht verlautbarten Durchführungsbestimmungen im Bereich Flugbetrieb auch nach dem 8. April 2012 die bisherigen gesetzlichen Grundlagen weiterhin gültig sind. Anders das BMVIT/OZB und die Austro Control; trotz einer ständig steigenden Zahl der Behördenmitarbeiter waren beide Institutionen entweder nicht Willens oder nicht in der Lage, die Luftfahrtindustrie zeitnahe zu informieren und so für Rechtssicherheit zu sorgen. Vor dem Hintergrund der exorbitanten Gebührensätze der Austro Control ist dies eine unverständliche Vorgangsweise und eine neuerliche Bestätigung für das stark entwicklungsfähige Dienstleistungsverständnis beider Behördenorganisationen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen dazu an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

 

Anfrage

 

1.    Weswegen wurde vom BMVIT als zuständiger Behörde die von der Austro Control angekündigte Inanspruchnahme der "opt out"-Möglichkeit - wie in der Anfragebegründung dargestellt - unterlassen oder verabsäumt?

2.    Hat die Austro Control mit ihrer Ankündigung ihre Zuständigkeit überschritten?

3.    Wenn ja, warum?

4.    Wenn nein, weswegen nicht?

5.    Wussten Sie vorab von der Ankündigung der Austro Control und wenn ja, waren Sie mit dieser Vorgangsweise einverstanden?

6.    Weswegen wurde von der OZB oder der Austro Control anders als beispielsweise von Luftfahrtbundesamt verlautbart, kein Hinweis auf die nach dem 8. April 2012 geltenden Rechtsgrundlage im Bereich Flugbetrieb gegeben?

7.    Werden Sie veranlassen, dass sowohl die OZB als auch die Austro Control im Sinne eines dienstleistungsorientierten Behördenverständnisses ihren öffentlichen Auftritt verbessert, etwa durch zeitnahe Informationen und entsprechende Ausdrucksweise im Schriftverkehr?