11880/J XXIV. GP

Eingelangt am 13.06.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Harald Walser, Freundinnen und Freunde an den/die Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

betreffend Traditionspflege des Österreichischen Bundesheeres

BEGRÜNDUNG

 

 

Betreffend der Vergangenheitspolitik und Traditionspflege des Bundesheeres erlauben wir uns mehrere Problemfelder anzureißen:

I) Kreta-Gedenkstunde in Feldbach-Gniebing:

Am 17.5.2012 wurde von den Grünen eine Veranstaltung öffentlich kritisiert: Bei der “Gedenkstunde” beim “Ehrenmal der ehemaligen Fallschirmjägertruppe in Feldbach”[1] hätten, so unsere Recherche, das Österreichische Bundesheer die letzten Jahre über immer unterstützend teilgenommen. Bei der Feier wurde und wird zweier Wehrmachts-Operationen gedacht, was eine Teilnahme des Bundesheeres eigentlich unmöglich machen sollte.

Es wurde von uns dazu Material publiziert: Ein Infopapier, in dem wir zusammengetragene Fakten kompakt dargestellt haben, weiters ein Fotopapier, in dem wir Fotos aus den Jahren 2011 und 2009 abgedruckt haben. Beides wurde auf dem Blog des Abgeordneten zum Nationalrat Harald Walser veröffentlicht, weiters am 18.Mai 2012 eine APA-Aussendung zu diesem Themenkomplex versandt.[2]

Von einer Journalistin wurde das Thema aufgenommen, noch am 17.5.2012 im Kabinett Ihres Ministeriums nachgefragt und schlussendlich ein Artikel und ein Kommentar gedruckt.[3] Dem Artikel lässt sich entnehmen, dass ein “Sprecher des Verteidigungsministeriums” die Teilnahme von Bundesheer-Angehörigen an der “Gedenkstunde” im Jahr 2011 bestätigt hätte, jedoch unter dem Hinweis, dass „eines 2010 verstorbenen jungen Bundesheersoldaten, der aus Feldbach stammte, gedacht wurde“. Die Teilnahme in den Jahren 2009 und 2010 wurde hingegen dezidiert ausgeschlossen, außerdem wäre – so der Artikel – für 2012 “die Teilnahme von Bundesheerangehörigen jedenfalls verboten.”

Ein paar Tage nach der Veranstaltung wandte sich der Veranstalter der Gedenkstunde an den Grünen Parlamentsklub. Er unterstrich in einem vierseitigen Brief, dass das Bundesheer nur 2011 an der “Gedenkstunde” teilgenommen habe, nicht in den Jahren davor oder danach. Auch er rechtfertigt die Teilnahme des “Bundesheer als Institution” an der Feier 2011 damit, dass während der Feier einem verunglückten Bundesheer-Angehörigen gedacht wurde. Auch versicherte er, dass “das Bundesheer zwischen 1954 bis 2010 nie eingeladen oder Veranstalter war”. Noch konkreter führte er aus, dass “[d]as Bundesheer (...) als Institution 2007, 2008, 2009, 2010 und 2012 nicht eingeladen [war]! Daher hat das Bundesheer auch keine Truppen abgestellt!”

Die Veranstaltung wird von drei Organisationen ausgerichtet und von der Gebietskörperschaft Feldbach unterstützt. Zwei dieser Organisationen betreiben Homepages und bieten Fotos von den Gedenkfeiern 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 an, etwa die “Kameradschaft vom Edelweiß Landesverband Steiermark”. Die Durchsicht dieser Fotos belegt eindeutig, dass an den Feier 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 Bundesheer-Soldaten teilgenommen haben.

2007 nahmen rund 15 Soldaten des Bundesheeres teil. Darunter mindestens zwei die die Ausgangsuniform trugen, der Rest den Anzug 03. Die meisten trugen das grüne Barett, keiner war bewaffnet. An Angehörigen des Bundesheeres, die die Ausgangsuniform trugen, konnte nur einer erkannt werden: Es handelt sich um (den späteren Veranstalter der Feier) Bgdr. i.R. J.-P.P. Er trug Ausgangsuniform zusammen mit dem oliven Barett des Bundesheeres mit dem Jagdkommando-Abzeichen des Bundesheeres. Mindestens vier Angehörige des Bundesheeres im Anzug 03 trugen Stoffabzeichen mit dem Bundesadler, den Bundesadler auf dem Barett und Rangabzeichen des Bundesheeres.

2008 nahmen etwa 20 Soldaten des Bundesheeres teil. Diese trugen alle bis auf einen Barette mit Bundesadler – darunter grüne, rote, scharlachrote (Garde), blaue und schwarze; ein schwarzes auch mit goldenem Bundesadler, also ein Panzeroffizier. Bei allen lassen sich die Stoff-Verbandsabzeichen, die Rangabzeichen und der Stoff-Bundesadler erkennen. Eine Person trug wieder das olive Barett des Bundesheeres mit Jagdkommando-Abzeichen des Bundesheeres, ein weiteres Bundesheer-Abzeichen zusammen mit einem Abzeichen eines privaten Vereins.

Auf den Fotos von 2009 21 verschiedene Soldaten ausmachen, die den Anzug 03 tragen und eine Person, die die Ausgangsuniform trägt (Anhang 1). Diese übernahmen folgende Funktionen: Standartenträger (3), Kranzträger (2), Sicherungsaufgabe (1),  Ehrenposten vor dem Ehrenmal (3), Ehrenposten beim Eingang zum Ehrenmal (3). Insgesamt waren sieben von den genannten bewaffnet: Zwei mit Faustfeuerwaffen, einer mit einem Glock-Feldmesser und vier mit dem Steyr-Sturmgewehr (Steyr-AUG bzw. StG 77). Die Feldkappe trugen dabei 10 Personen, drei ein rotes Barett und sieben ein grünes Barett. An den Rangabzeichen sind lediglich ein Oberwachtmeister eindeutig zu erkennen, mindestens sieben trugen Rangabzeichen. Eine Person trug wieder das olive Barett des Bundesheeres mit Jagdkommando-Abzeichen des Bundesheeres. Ein Bericht auf der Homepage des Veranstalters führt aus: “Eine Abordnung der 4. Gardekompanie sowie des MilF-O Landesverbandes Stmk bildeten das Ehrenspalier und ein Trompeter der Stadtkapelle Feldbach übernahm die musikalische Gestaltung.“[4]

Für 2010 konnten wir mindestens 15 Soldaten ausmachen die den Anzug 03 trugen, weiters eine Person, die die Ausgangsuniform trug (Anhang 2). Diese übernahmen folgende Funktionen: Standartenträger (4), Kranzträger (4), Sicherungsaufgabe (1), Ehrenposten neben dem Ehrenmal (3), Redebeitrag durch Unteroffizier (1). Mindestens ein Bundesheer-Angehöriger war mit einer Faustfeuerwaffe bewaffnet. Niemand trug eine Feldkappe, der Offizier eine Schirmmütze, drei ein rotes Barett, die anderen ein grünes Barett. Der Offizier in Ausgangsuniform war als Major adjustiert und trug als Stoffabzeichen jenes der “7. Jägerbrigade”. Mindestens drei trugen das Stoffabzeichen eines Schulbataillons bzw. Akademikerbataillons und als Rangabzeichen jenes eines Fähnrichs. Es lassen sich für fast alle die Ränge ausmachen, der Kranzträger etwa stand im Rang eines Oberstabswachtmeisters. Jener Unteroffizier, der sowohl einen der Kränze trug als auch die Festansprache hielt, ist Vizeleutnant und auf der Einladung namentlich genannt. Eine Person trug wieder das olive Barett des Bundesheeres mit Jagdkommando-Abzeichen des Bundesheeres.

Für 2011 nahmen mindestens 18 Soldaten an der Feier teil, die den Anzug 03 trugen. Weiters drei Personen in Ausgangsuniform (Anhang 3). Diese übernahmen folgende Funktionen: Standartenträger (4), Kranzträger (2), Ehrenposten neben dem Ehrenmal (6), Redebeitrag durch Offizier (1). Zumindest zwei Bundesheer-Angehörige waren mit Steyr-Sturmgewehren bewaffnet. Mindestens drei Bundesheer-Angehörige trugen die Feldkappe, mindestens vier ein schwarzes Barett, mindestens fünf ein grünes und mindestens zehn ein rotes. Zwei der drei Bundesheer-Angehörige in Ausgehunifom trugen grüne Barette, einer eine Kappe. Als Ehrenwachen waren sechs Bundesheer-Soldaten abgestellt: Zwei mit grünem Barett waren mit Steyr-Sturmgewehren bewaffnet und standen neben dem Ehrenmal, zwei weitere mit schwarzem Barett mit dem Kranz daneben, dahinter solche mit rotem Barett und der Standarte eines privaten Vereins. Innerhalb des Ehrenhains befanden sich weiters – dem Stoffabzeichen nach – ein Oberstleutnant und ein Oberst. Eine Person trug wieder das olive Barett des Bundesheeres mit Jagdkommando-Abzeichen des Bundesheeres. Jener Kranzträger im Range eines Oberwachtmeisters, der auch 2010 an der Feier teilgenommen hatte, nahm 2011 in Ausgangsuniform mit dem Stoffabzeichen einer Panzergrenadierbrigade an der Feier teil. Auch sonst lassen sich anhand der Stoffabzeichen verschiedene Verbände und Ränge bestimmen.

Der sogenannte 'Schweigemarsch' vom Denkmal zurück zum Treffpunkt wurde 2011 von zwei Personen angeführt: Ritterkreuzträger und Oberleutnant der Wehrmacht Viktor V. Sowie einem Major des Bundesheeres aus dem Aufklärungs- und Artilleriebataillon 7.

2012 nahmen Angehörige des Bundesheeres an der Feier teil, vermieden es aber irgendeinen Bezug zum Bundesheer herzustellen: So wurden keine Bundesheer-Abzeichen getragen und Uniformbestandteile des Bundesheeres vermieden. Barette trugen – entgegen der Vorjahre - keine Bundesadler sondern immer Fantasie-Verbandszeichen, fiktive Verbandsabzeichen von Vereinen oder der Wehrmacht. Auch der Veranstalter trug diesmal nicht das olive Barett des Bundesheeres mit Jagdkommando-Abzeichen des Bundesheeres, nur der Militärgeistliche trug das rote Barett mit Bundesadler, wie es das Bundesheer tut. Es wurden keine Waffen, weder solche des Bundesheeres noch zivile, mitgeführt. Die Bundesheerangehörigen wurden durch den Veranstalter als solche – “Angehörige des Bundesheeres, Offiziere, Soldaten, Chargen” – begrüßt.

Es ergeben sich zwei Möglichkeiten wie diese Tatsachen interpretiert werden können:

Möglichkeit 1: Das Bundesheer als Institution und/oder Bundesheer-Angehörige nahmen tatsächlich jedes Jahr (bis 2012) an der Feier in Gniebing teil. Damit hätten sie jedes einzelne Jahr gegen die Bestimmungen zur Traditionspflege verstoßen.

Möglichkeit 2a: Das Bundesheer als Institution und/oder Bundesheer-Angehörige nahmen nur 2011 an der Feier in Gniebing teil. Damit hätte das Militärkommando, dass diesen Besuch erlaubte, 2011 gegen die Bestimmungen zur Traditionspflege gehandelt. Es würde aber weiters bedeuten, dass Bundesheer-Angehörige in ihrer „Freizeit“ an den Feiern 2007 bis 2010 teilgenommen haben, obwohl dies durch die Bestimmungen des Traditionserlasses, des WG, des HDG, der ADV, darüber hinaus des Waffengesetzes, nicht gedeckt sind.

Möglichkeit 2b: Auch besteht theoretisch die Möglichkeit, dass Nicht-Bundesheer-Angehörige Bundesheer-Uniformen, Bundesheer-Abzeichen und Bundesheer-Waffen ausgeführt haben um als Bundesheer-Angehörige wahrgenommen zu werden. Damit würde festgestellt werden, dass in Österreich ein paramilitärisches Schatten-Bundesheer bestehen würde.

Wir müssen annehmen, dass zweiteres der Fall ist: Der Veranstalter der Gedenkfeier hat uns in besagtem Brief mitgeteilt: “Das Bundesheer war als Institution 2007, 2008, 2009, 2010 und 2012 nicht eingeladen! Daher hat das Bundesheer auch keine Truppen abgestellt! Aber natürlich kann jeder Soldat in seiner Freizeit dass tun, was die österr. Gesetze und Verordnungen, Erlässe und Befehle hierzu vorsehen! (…) Ob er dann wie ein Soldat aussieht oder nicht, ist per Gesetz nicht geregelt!” Da es sich beim Veranstalter - Bgdr i.R. J.-P.P. - um einen Brigadier in Ruhe des Bundesheeres handelt müssen wir annehmen, dass dieser weiß, was er sagt.

Auch die bisherigen Anfragebeantwortungen Ihres Kabinetts lassen dies annehmen.

 

II) Traditionspflege des Bundesheers in Anfragebeantwortungen:

Seit 2005 wurden die Gedenkfeiern für Verbände der Wehrmacht, SS- und Waffen-SS am Ulrichsberg und die Gedenkfeier für Verbände der Wehrmacht im bayrischen Mittenwald von antifaschistischen Gruppen und uns thematisiert. 2007 erließen Sie ein Teilnahmeverbot für Bundesheer-Angehörige “aus grundsätzlichen Erwägungen ” (1221/AB XXIII.GP, 2007, Fragen 1ff ). Zwei antifaschistische Gruppen führten den Beweis, dass Bundesheer-Offiziere an der Feier teils in Uniform teilnahmen, bei der Feier als “Vertreter des Österreichischen Bundesheeres” offiziell begrüßt wurden und darüber hinaus einen Kranz mit rot-weiß-roter Schleife und der Aufschrift “Österreichisches Bundesheer” am Denkmal niederlegten. Danach befragt führten Sie aus: “Der Widerruf der Dienstreiseanordnung dürfte Obst Lasser nicht erreicht haben. (…) Bgdr Konzett und Bgdr i.R. Puntigam waren privat in ihrer Freizeit anwesend. ”(1221/AB XXIII.GP, 2007, Fragen 1ff ). 2008 teilten Sie nach erneuter Nachfrage mit, dass “nach Prüfung des Sachverhaltes von einer disziplinären Bestrafung Abstand zu nehmen war. ” (3685/AB XXIII. GP , 2008, Frage 5).

Auch auf die Frage, ob die Teilnahme von Bundesheer-Offizieren, die Kränze im Namen des Bundesheeres niederlegen und unter Nennung von Rang und Funktion als Angehörige des österreichischen Bundesheer begrüßt werden, antworteten Sie, dass dies Teilnahme von “Privatpersonen” durch “Privatreisen” nicht in Ihre Zuständigkeit fiele (3685/AB XXIII. GP , 2008, Fragen 6ff). Soldaten, die “das Ansehen des Bundesheeres schädigen” wärengemäß § 2 HDG 2002 verantwortlich” (3685/AB XXIII. GP , 2008, Fragen 14ff) – dies traf auf keinen der drei Personen zu. Die konkrete Frage, ob Sie in den bisherigen Regelungen ein “sinnvolles Mittel [sehen], solche Teilnahmen in Hinkunft zu unterbinden? ” (3696/J XXIII. GP 2008, Frage 16) lassen Sie unbeantwortet.

Seit rund zehn Jahren steht das Österreichische Bundesheer in permanenter Kritik bei Veranstaltungen, die eine Traditionspflege für Wehrmacht, Waffen-SS und/oder SS zum Inhalt hat, nicht zu reagieren. Seit 2004 wurde das Treffen von Gebirgsjägern der Wehrmacht im bayrischen Mittenwald kritisiert, Anfragen der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier (SPÖ) ebenso wie von Karl Öllinger und Wolfgang Zinggl (beide Grüne) geschrieben, 2007 folgte die Untersagung, an die – wie bereits dargestellt wurde – sich nicht einmal Bundesheer-Kommandanten zu halten haben und welche auch für Bundesheer-Angehörige in Uniform, aber in „Freizeit“, nicht gilt, selbst wenn sie Kränze für das Bundesheer niederlegen.

Die Teilnahme des Bundesheeres am Treffen am Ulrichsberg stand bereits seit 1995 in der Kritik: 1995 hielt Ihr Amtsvorgänger Werner Fasslabend die Festrede. Die Anfrage der Grünen, ob diese Form der Traditionspflege nicht negative Auswirkungen auf das Ansehen des Bundesheeres hätte da an der Feier auch die “berüchtigte Kameradschaft IV und Angehörige anderer SS-Verbände” teilnehmen würden, wurde zurückgewiesen[5]. Ab 2005 wurde die Unterstützung der Feier durch das Bundesheer erneut zum Ziel antifaschistischer Kritik, antifaschistische Gruppen belegten über Jahre die Kontakte des Bundesheeres mit Verbänden der Wehrmacht, Waffen-SS und SS. 2009 reagierten Sie mit einem Teilnahme-Verbot. Dabei beriefen Sie sich auf den privaten Verkauf von NS-Devotionalien eines Funktionärs der Ulrichsberg-Gemeinschaft und keineswegs auf die verbotene Traditionspflege des Bundesheeres zu Verbänden des Dritten Reiches. 2012 merkten Sie in einem Interview dazu an: "Ich gebe zu, dass ich in dieser Frage auch früher zu einer Entscheidung hätte kommen können“[6]. Auf welcher Basis der Verbot an der Teilnahme steht vermeiden Sie seit 2009 auszuführen. Und auch die Tatsache, dass weiterhin Bundesheer-Angehörige an der Feier teilnehmen und teilnahmen, in Uniform und ohne Uniform, in ihrer Freizeit oder nicht, ist bekannt.

Auch beim WKR-Ball zeigten sich die Schwächen der Uniformtragebestimmungen, in der Anfragebeantwortung 10767/AB XXIV. GP führten Sie etwa aus, dass das Kombinieren der Ausgehuniform mit Couleurbändern deutschnationaler Burschenschaften zwar nicht vorgesehen, aber auch nicht verboten ist. Gleiches gilt für Phantasie-Orden und private Orden.

In der Krypta zeigt sich die Traditionspflege des Bundesheeres in komprimierter Form: Vom Schwarzen Kreuz wird im Auftrag des Militärkommandos Wien eine Gedenkstätte für Wehrmacht, Waffen-SS und SS betrieben, nur nebenbei kommt dort auch das Bundesheer vor. Gegen den Traditionserlass würde dies nicht verstoßen, vielmehr würde sogar § 42 WehrG dazu anleiten: Unter „österreichische Vaterlands- und Staatsgedanke zu pflegen“ wird also verstanden der Wehrmacht, SS und Waffen-SS ein Andenken zu bereiten.


Und nun das Beispiel Gniebing-Feldbach. Das Denkmal, am Auersberg gelegen, im zu Feldbach gehörenden Ortsteil Gniebing, wurde 1954 errichtet. Es befindet sich in Obhut der Gemeinde. Das aus einem Obelisken, den ein Adler ziert, bestehende Denkmal steht in einem gemauerten kniehohen Ehrenhain. Das Denkmal selbst trägt zwei Tafeln, neben der Widmungstafel eine mit dem Spruch: Hier kämpften und fielen in den ersten Apriltagen des Schicksalsjahr 1945 deutsche Fallschirmjäger. Getreu ihrem Eid und Gehorsam der beschworenen Pflicht.” Am Denkmal selbst ist zweimal das Fallschirmschützen-Abzeichen angebracht. Es handelt sich dabei um ein Verbandsabzeichen der Wehrmacht (Fallschirmschützenabzeichen des Heeres), jedoch mit entferntem Reichsadler samt Hakenkreuz. Unterhalb des Ehrenmals ist der Schriftzug “Kretas Erde” eingemeißelt.

Innerhalb dieses Ehrenhains sind mehrere Tafeln angebracht, etwa: “Die für das Vaterland starben ehren wir am Besten, wenn wir das Vaterland ehren.”

Drei Organisationen laden zu dieser Feier, die immer um den 20.Mai stattfindet: Kameradschaft vom Edelweiß, Militär Fallschirmspringer Verbund-Ostarrichi (MILF-O), Bund ehemaliger Fallschirmjäger. Zumindest die “Kameradschaft vom Edelweiß Landesverband Steiermark”, mit der ZVR-Nr. 951078871 ist seit 2000 ein “wehrpolitischer Verein” (Ihr GZ 3.730/23-03/00). Zwei der drei Organisationen stellen als Veranstalter in den ausgesandten Einladungen einen Bezug zu zwei Operationen der Wehrmacht her:

1. Verteidigung gegen die alliierten Armeen im Raum Feldbach, April/Mai 1945:

Ende März und Anfang April 1945 wurden Teile des Raabtals von Südosten her von der Roten Armee befreit. Am 1.April wurde die Rote Armee durch ein Gegenangriff aus Fallschirmjägern, unterstützt von SS und Waffen-SS gestoppt. Am 3.April wurden mehrere Ortschaften zurückerobert, darunter der Ortsteil Gniebing. Am 5.April wurde selbst Feldbach von Fallschirmjägern erobert und bis zur Kapitulation am 8.Mai gehalten. In der Einladung zur Feier als “heldenhafte Einsatz der Fallschirmjägertruppe bei der Rückeroberung Feldbachs in der Osterwoche 1945” bezeichnet. Eine der einladenden Vereine, der MILF-O, druckte 2011 – in jenem Jahr, in dem das Bundesheer also offiziell an der Feier teilnahm! – folgenden Text unter die Einladung: “Der Einsatz der 10. Fallschirmjägerdivision in den letzten Kriegswochen 1945 im Raum Feldbach-Mühldorf war sowohl für die Geschichte der Fallschirmjäger als auch für tausende Menschen im Raum Graz ein markantes Ereignis im Inferno des zu Ende gehenden Zweiten Weltkriegs. Galt es doch mit nur unzureichender Ausrüstung den Vorstoß der Roten Armee in das Raabtal zu stoppen und damit die vielen Flüchtlinge, Verwundeten und zurückflutenden Heeresverbände vor einer Katastrophe zu bewahren. Der heldenhafte Einsatz der Fallschirmjägertruppe bei der Rückeroberung Feldbachs in der Osterwoche 1945 war daher für die Überlebenden ehrende Verpflichtung, ihren gefallen Kameraden eine würdige Erinnerungsstätte zu schaffen.”


2. Überfall auf Kreta (“Unternehmen Merkur”), Mai 1941.

Bis heute gilt das “Unternehmen Merkur” als eine der wichigsten Schlachten der Wehrmacht. In vielen Kasernen der Bundeswehr und des Bundesheeres ist dieser Überfall ein positiver Bezugspunkt, zumal es sich um den ersten Einsatz einer modernen Waffengattung – der Fallschirmjäger – handelte.Am Höhepunkt des Expansions- und Vernichtungskrieges der Wehrmacht und kurz vor dem Überfall auf die Sowjetunion diskutierten die Achsenmächte die Eroberung der Insel. Die griechische Regierung verhielt sich bis zum deutschen Angriff neutral. Per 13.4.1939 existierte eine Beistandspflicht des Vereinigten Königreichs gegenüber den Achsenmächten. Als Ende Oktober 1940 das faschistische Italien Griechenland angriff landeten am 29. Oktober 1940 britische Einheiten auf Kreta. Die politische Führung, insbesonder Hitler, stand der Eroberung der Insel ablehnend gegenüber – es wird mehrheitlich angenommen, dass einige Militärs die Poltik zum Angriff drängten. Das sehr riskante Unternehmen wurde innerhalb kürzester Zeit geplant und umgesetzt, am 20. Mai 1941 begann der Überfall von rund 20.000 Soldaten der Wehrmacht. Als Verbände nahmen daran das VIII. und XI. Fliegerkorps, die 7 Fliegerdivision (mit drei Fallschirmjägerregimentern), die 5. (verstärkte) Gebirgsdivision und Teile der 6. Gebirgsdivision (nebst weiteren Kleinverbänden) teil.Bei der 5.Gebirgsjägerdivision handelte es sich um eine mehrheitlich aus Österreichern bestehende Einheit, auch der Oberbefehlshaber, Alexander Löhr, war Österreicher.

Die Literatur hält fest, dass sowohl Wehrmacht als auch die britischen Verteidiger den Widerstandswillen der kretischen Bevölkerung unterschätzt haben. Vom ersten Tag an verteidigte sich die Zivilbevölkerung – ohne Unterstützung durch die britischen Verteidiger – gegen die Soldaten der Wehrmacht. Die Wehrmacht erließ bereits während der Eroberung eigene Erlässe um darauf zu reagiern. Am 31. Mai 1941 wurde etwa angeordnet: “Als Vergeltungsmaßnahmen kommen in Frage: 1) Erschießungen, 2) Kontributionen, 3) Niederbrennen von Ortschaften (...) 4) Ausrottung der männlichen Bevölkerung ganzer Gebiete.” Von Anfang an wurden Kollektivstrafen, Vergeltungsmaßnahmen und Terrorakte angeordnet und durchgeführt. Das Nürnberger Militärtribunal hielt dazu fest: “Soweit unsere Untersuchungen zeigen, hat keine andere Nation zum Zwecke der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zur Tötung von Angehörigen der Zivilbevökerung gegriffen.” Sowohl während des Überfalls – etwa am 23.5.1941 in Kandanos, Kakopetro und Floria wo 180 Erschießungen aus Vergeltung stattfanden – als auch während der gesamten Besatzungszeit fanden Massenerschießungen ohne Verfahren statt. Nahezu die gesamte Bevökerung der Insel wurde zur Zwangsarbeit verpflichtet.

An der Feier nehmen jedes Jahr rund 100 Personen teil. Diese setzen sich aus Angehörigen des Bundesheeres, Vertretern von Vereinen, Vertretern und Veteranen- und Traditionsverbänden und wenigen sonstigen BesucherInnen zusammen.

Zumindest im Jahr 2012, möglicherweise auch in den Jahren davor, nahm auch die “Kameradschaft IV” an der Feier teil. 2012 war sie mit zwei Verbandsfahnen und jeweils einer eigenen Abordnung an der Feier beteiligt. Auf beiden Fahnen war das unabgeänderte Balkenkreuz der Wehrmacht gedruckt, außerdem der Wahlspruch der SS – “Meine Ehre heißt Treue” – in abgewandelter Form zu lesen: “Unsere Ehre heißt Treue.” Die “Kameradschaft IV” ist die Veteranenorganisation der ehemaligen (Waffen-)SS, die Zahl “IV” bezieht sich auf ihr revisionistisches Bestreben die Waffen-SS als “4. Teil” der Wehrmacht (neben Heer, Luftwaffe und Marine) zu etablieren. Während die Wehrmacht durch die Nürnberger Urteile als nicht in ihrer Gesamtheit verbrecherisch eingestuft wurde, wurde die Waffen-SS, als Teil der SS, als in ihrer Gesamtheit verbrecherische Einheit bezeichnet. Der Bundesverband der K IV kam im Oktober 1995 durch die freiwillige Selbstauflösung einem vereinsrechtlichen Verbot zuvor, die Landesverbände existieren weiterhin.

An den Feiern nahmen in den Jahren 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 zwischen drei und acht Veteranen der Wehrmacht teil und wurden namentlich begrüßt. Jedes Jahr wurde zumindest von einem ein Ritterkreuz getragen, 2011 gleich von zwei Veteranen. Auch andere Veteranen trugen Abzeichen der Wehrmacht, etwa das 'Erdkampfabzeichen der Luftwaffe', das 'Fallschirmschützenabzeichen des Heeres' und das 'Fallschirmschützenabzeichen der Luftwaffe'. 2007 und 2010 wurde von jeweils mindestens einem Veteran das 'Ärmelband Kreta', eine besondere Tätigkeits- und Tapferkeitsauszeichnung der Wehrmacht, getragen.

Zwei der drei die Gedenkfeier veranstaltenden Vereine verwenden auf ihrer jeweiligen Homepage die Verbandsabzeichen der elf Gebirgsdivisionen der Wehrmacht. Beide Vereine bieten auf ihrer jeweiligen Homepage verschiedene Lieder aus Wehrmachts-Liederbüchern zum Download an, darunter das “Edelweißlied” und das “Fallschirmjägerlied”. Auch in den Programmabläufen der letzten Jahre ist das Singen dieser zwei Lieder, neben der Bundeshymne und der steirischen Landeshymne, vorgesehen. Im Fallschirmjäger, wie es im Liederbuch der Fallschirmjäger aus dem Jahr 1941abgedruckt ist, ist zu lesen:

Klein unser Häuflein, wild unser Blut,
wir fürchten den Feind nicht und auch nicht den Tod,
wir wissen nur eines, wenn Deutschland in Not,
zu kämpfen, zu siegen, zu sterben den Tod.

Das Problemfeld der Traditionspflege im Bundesheer ist seit Ihrem Amtsantritt immer wieder Thema. Wir setzen voraus, dass Sie dem Stückwerk der vergangenen Jahre eine konsistente Lösung folgen lassen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Sie umgingen in der Anfragebeantwortung 7831/AB (XXIV.GP) (durch Verweis und somit i.V.m. der Anfragebeantwortung 7830/AB (XXIV.GP))  die Antworten auf die Fragen, welchen Rechtscharakter das Verbot für Bundesheer-Angehörige an der Feier am Ulrichsberg teilzunehmen hat (Frage 1), wo und wie dieses verlautbart wurde (Frage 2), für welche Einheiten/Stäbe/Gliederungen es gegolten hat/gilt (Frage 4), welche Einheiten/Stäbe/Gliederungen davon ausgenommen sind/waren (Frage 5), insbesondere ob auch Milizangehörige ausgenommen sidn (Frage 7) und warum bestimmte Einheiten/Stäbe/Gliederungen de facto ausgenommen sind (Frage 5). Die Antwort, dass es ausgeschlossen ist, ist unrichtig: Nachweislich nahmen auch in den Jahren des „aufrechten Verbotes“ Angehörige des Bundesheeres – privat oder dienstlich, versehentlich oder absichtlich, in Uniform oder in Zivil, in der Freizeit oder auch nicht – an den Feiern teil. Wir erlauben uns die Fragen zu wiederholen: Welchen Rechtscharakter hatte das 2007 erlassene Verbot für Bundesheer-Angehörige an der Feier in Mittenwald teilzunehmen?

2.    Hat sich der Rechtscharakter desselben seit 2007 verändert? Welchen Rechtscharakter hat das Verbot für Bundesheer-Angehörige an der Feier in Mittenwald teilzunehmen?

3.    Für welche Organisationseinheiten wie Einheiten/Stäbe/Gliederungen/Verbände/Schulen gilt es?

4.    Für welche Organisationseinheiten wie Einheiten/Stäbe/Gliederungen/Verbände/Schulen gilt es nicht?

5.    Gilt es für Angehörige des Bundesheeres im Milizstand i.S.d. WehrG §1 Abs. 4?

6.    Gilt es für Angehörige des Bundesheeres im Präsenzstand i.S.d. WehrG §1 Abs. 3?

7.    Gilt es für alle Angehörige des Bundesheeres i.S.d. WehrG §1 Abs. 6?

8.    Gilt es für Angehörige des Bundesheeres im Reservestand i.S.d. WehrG §1 Abs. 5?

 

9.    Antifaschistische Gruppen legten ab dem Jahr 2005 Beweise in Form von Redemitschnitten und Fotos vor, die die Teilnahme von Neonazis und rechtsextremen Gruppen an der Ulrichsbergfeier belegten. Darüber hinaus wurde belegt, dass an der Feier mehrere Traditionsvereine/verbände i.S.d. Traditionserlasses (Vereine oder Verbänden mit Bezug auf Truppen oder Truppenteile der ehemaligen Deutschen Wehrmacht sowie anderer Organisationen des Dritten Reiches”) teilnahmen und darüber hinaus “Insignien derartiger Verbände” gezeigt wurden. (Traditionspflegeerlass sowie Anfragebeantwortung 1221/AB, XXIII.GP, 2007, Frage 8ff) Noch im Jahre 2008 antworteten Sie in einer Anfragebeantwortung: Im Rahmen der Ulrichsberg-Feiern steht das Gedenken an die  Gefallenen und Opfer aller Kriege im Mittelpunkt. Die offizielle Botschaft lautet: „Nie wieder Krieg“. Die Ulrichsbergfeier widerspricht nicht dem geltenden Traditionserlass des Bundesheeres. Eine Teilnahme von Angehörigen des Bundesheeres ist daher grundsätzlich möglich.“ (3685/AB XXIII.GP). Nachdem Sie die Antwort auf die Frage, welchen Rechtscharakter das Verbot hat und/oder hatte und für wen es gilt, umgingen, müssen wir annehmen, dass die Feier nur durch einzelne Weisungen geregelt ist welche in Zukunft – etwa unter einem anderen Verteidigungsminister – einfach wegfallen könnten. Da sich der Inhalt des Traditionserlasses seit 2001 bezüglich dieser Bestimmung nicht geändert hat: Ist eine Teilnahme von Angehörigen des Bundesheeres weiterhin grundsätzlich möglich, wie Sie dies in Anfragebeantwortung 3685/AB XXIII.GP ausgeführt haben?

 

10. Sie umgingen in der Anfragebeantwortung 7830/AB (XXIV.GP) die Antworten auf die Fragen, welchen Rechtscharalter das Verbot für Bundesheer-Angehörige an der Feier in Mittenwald teilzunehmen hat (Frage 8), wo und wie dieses verlautbart wurde (Frage 9), für welche Einheiten/Stäbe/Gliederungen es gegolten hat/gilt (Frage 11), welche Einheiten/Stäbe/Gliederungen davon ausgenommen sind/waren (Frage 12), insbesondere ob auch Milizangehörige ausgenommen sidn (Frage 16) und warum bestimmte Einheiten/Stäbe/Gliederungen de facto oder theoretisch ausgenommen sind (Frage 13-14). Die Antwort, dass es ausgeschlossen ist, ist unrichtig: Nachweislich nahmen auch in den Jahren des „aufrechten Verbotes“ Angehörige des Bundesheeres – privat oder dienstlich, versehentlich oder absichtlich, in Uniform oder in Zivil, in der Freizeit oder auch nicht – an der Feiern teil. Wir erlauben uns die Fragen zu wiederholen: Welchen Rechtscharakter hatte das 2007 erlassene Verbot für Bundesheer-Angehörige an der Feier in Mittenwald teilzunehmen?

11. Hat sich der Rechtscharakter desselben seit 2007 verändert? Welchen Rechtscharakter hat das Verbot für Bundesheer-Angehörige an der Feier in Mittenwald teilzunehmen?

12. Für welche Organisationseinheiten wie Einheiten/Stäbe/Gliederungen/Verbände/Schulen gilt es?

13. Für welche Organisationseinheiten wie Einheiten/Stäbe/Gliederungen/Verbände/Schulen gilt es nicht?

14. Gilt es für Angehörige des Bundesheeres im Milizstand i.S.d. WehrG §1 Abs. 4?

15. Gilt es für Angehörige des Bundesheeres im Präsenzstand i.S.d. WehrG §1 Abs. 3?

16. Gilt es für alle Angehörige des Bundesheeres i.S.d. WehrG §1 Abs. 6?

17. Gilt es für Angehörige des Bundesheeres im Reservestand i.S.d. WehrG §1 Abs. 5?

 

18. Nahmen im Jahr 2007 Angehörige des Österreichischen Bundesheeres (des Milizstand, des Präsenzstand, des Reservestand) an der „Gedenkstunde“ in Feldbach-Gniebing als erlaubte Abordnung und als Bundesheer teil?

19. Nahmen im Jahr 2007 Angehörige des Österreichischen  (des Milizstand, des Präsenzstand, des Reservestand) an der „Gedenkstunde“ in Feldbach-Gniebing in Ihrer Freizeit, mit Dienstwaffe bzw. Steyr-Sturmgewehr (in militärischer Ausführung), Stoffabzeichen der Republik Österreich (Bundesadler und Schriftzug „Österreich Bundesheer“), Rangabzeichen (Stoff- bzw. Kragenabzeichen), Verbandsabzeichen (Stoffabzeichen), Orden des Österreichischen Bundesheeres, Auszeichnungen des Österreichischen Bundesheeres, Leistungsabzeichen des Österreichischen Bundesheeres, Barett des Österreichischen Bundesheeres mit Hoheitszeichen der Republik (silbener und goldener Adler) bzw. Barett des Österreichischen Bundesheeres mit Jagdkommando-Abzeichen des Österreichischen Bundesheeres sowie eine oder mehrere Personen in Ausgangsuniform des Österreichischen Bundesheeres, teil?

 

20. Nahmen im Jahr 2008 Angehörige des Bundesheeres (des Milizstand, des Präsenzstand, des Reservestand) an der „Gedenkstunde“ in Feldbach-Gniebing als erlaubte Abordnung und als Bundesheer teil?

21. Nahmen im Jahr 2008 Angehörige des Österreichischen Bundesheeres (des Milizstand, des Präsenzstand, des Reservestand) an der „Gedenkstunde“ in Feldbach-Gniebing in Ihrer Freizeit, mit Dienstwaffe bzw. Steyr-Sturmgewehr (in militärischer Ausführung), Stoffabzeichen der Republik Österreich (Bundesadler und Schriftzug „Österreich Bundesheer“), Rangabzeichen (Stoff- bzw. Kragenabzeichen), Verbandsabzeichen (Stoffabzeichen), Orden des Österreichischen Bundesheeres, Auszeichnungen des Österreichischen Bundesheeres, Leistungsabzeichen des Österreichischen Bundesheeres, Barett des Österreichischen Bundesheeres mit Hoheitszeichen der Republik (silbener und goldener Adler) bzw. Barett des Österreichischen Bundesheeres mit Jagdkommando-Abzeichen des Österreichischen Bundesheeres sowie eine oder mehrere Personen in Ausgangsuniform des Österreichischen Bundesheeres, teil?

22. Nahmen im Jahr 2009 Angehörige des Bundesheeres (des Milizstand, des Präsenzstand, des Reservestand) an der „Gedenkstunde“ in Feldbach-Gniebing als erlaubte Abordnung und als Bundesheer teil?

23. Nahmen im Jahr 2009 Angehörige des Österreichischen Bundesheeres (des Milizstand, des Präsenzstand, des Reservestand) an der „Gedenkstunde“ in Feldbach-Gniebing in ihrer Freizeit, mit Dienstwaffe bzw. Steyr-Sturmgewehr (in militärischer Ausführung), Stoffabzeichen der Republik Österreich (Bundesadler und Schriftzug „Österreich Bundesheer“), Rangabzeichen (Stoff- bzw. Kragenabzeichen), Verbandsabzeichen (Stoffabzeichen), Orden des Österreichischen Bundesheeres, Auszeichnungen des Österreichischen Bundesheeres, Leistungsabzeichen des Österreichischen Bundesheeres, Barett des Österreichischen Bundesheeres mit Hoheitszeichen der Republik (silbener und goldener Adler) bzw. Barett des Österreichischen Bundesheeres mit Jagdkommando-Abzeichen des Österreichischen Bundesheeres sowie eine oder mehrere Personen in Ausgangsuniform des Österreichischen Bundesheeres, teil?

 

24. Nahmen im Jahr 2010 Angehörige des Bundesheeres (des Milizstand, des Präsenzstand, des Reservestand) an der „Gedenkstunde“ in Feldbach-Gniebing als erlaubte Abordnung und als Bundesheer teil?

25. Nahmen im Jahr 2010 Angehörige des Österreichischen (des Milizstand, des Präsenzstand, des Reservestand) an der „Gedenkstunde“ in Feldbach-Gniebing in ihrer Freizeit, mit Dienstwaffe bzw. Steyr-Sturmgewehr (in militärischer Ausführung), Stoffabzeichen der Republik Österreich (Bundesadler und Schriftzug „Österreich Bundesheer“), Rangabzeichen (Stoff- bzw. Kragenabzeichen), Verbandsabzeichen (Stoffabzeichen), Orden des Österreichischen Bundesheeres, Auszeichnungen des Österreichischen Bundesheeres, Leistungsabzeichen des Österreichischen Bundesheeres, Barett des Österreichischen Bundesheeres mit Hoheitszeichen der Republik (silbener und goldener Adler) bzw. Barett des Österreichischen Bundesheeres mit Jagdkommando-Abzeichen des Österreichischen Bundesheeres sowie eine oder mehrere Personen in Ausgangsuniform des Österreichischen Bundesheeres, teil?

 

26. Der Tageszeichtung „Der Standard“ in seiner Printausgabe vom 18.5.2012 ist zu entnehmen, dass ein “Sprecher des Verteidigungsministeriums“ angekündigt hat, dass für die Feier 2012 „die Teilnahme von Bundesheerangehörigen jedenfalls verboten“ sei. Ist die Teilnahme Bundesheer-Angehörigen auf Basis einer Weisung/Anordnungen, auf Basis des Traditionserlasses oder aus sonstigen Gründen?

 

27. Hat es ein Ansuchen irgendeines Verbands oder Landeskommandos des Österreichischen Bundesheeres gegeben, an der Feier 2012 teilzunehmen? Wenn ja von welchem oder welchen und mit welcher Begründung bzw. Beschreibung der Veranstaltung?

28. Wurde diesem oder diesen stattgegeben, wenn ja auf welcher Basis oder Grundlage?


29. Der gleiche “Sprecher des Verteidigungsministeriums”  wird in der gleichen Ausgabe zitiert, dass in den Jahren 2009 und 2010 eine Teilnahme von Bundesheer-Angehörigen ausgeschlossen werden kann. Bezieht sich dies auf Bundesheer-Angehörigen des Milizstand, des Präsenzstand (Rekruten und Berufssoldaten) sowie Offiziere die an der Feier offiziell teilgenommen haben? Oder bezieht sich dies auf Bundesheer-Angehörigen des Milizstand, des Präsenzstand (Rekruten und Berufssoldaten) sowie Offiziere die an der Feier „in ihrer Freizeit“, aber mit Dienstwaffe bzw. Steyr-Sturmgewehr (in militärischer Ausführung), Stoffabzeichen der Republik Österreich (Bundesadler und Schriftzug „Österreich Bundesheer“), Rangabzeichen (Stoff- bzw. Kragenabzeichen), Verbandsabzeichen (Stoffabzeichen), Orden des Österreichischen Bundesheeres, Auszeichnungen des Österreichischen Bundesheeres, Leistungsabzeichen des Österreichischen Bundesheeres, Barett des Österreichischen Bundesheeres mit Hoheitszeichen der Republik (silbener und goldener Adler) bzw. Barett des Österreichischen Bundesheeres mit Jagdkommando-Abzeichen des Österreichischen Bundesheeres sowie in Ausgangsuniform des Österreichischen Bundesheeres, teilgenommen haben?

30. Auf welcher Quellenbasis kann der Sprecher Ihres Ministeriums diese Aussage getroffen haben?

 

31. In der Anfragebeantwortung 7830/AB XXIV.GP führen Sie aus, dass keine „zentralen Aufzeichnungen, welche Einheiten des Österreichischen Bundesheeres an welchen Traditionsfeierlichkeiten teilnahmen“ in Ihrem Ressort nicht aufliegen würden. Wie gelang es dem Sprecher Ihres Ministeriums – nochdazu an einem Feiertag – die Teilnahme in den Jahren 2010 und 2009 auszuschließen?

32. In der Anfrage 7920/J XXIV.GP haben wir danach gefragt, ob „seit 1999 bis heute“ Angehörige des Bundesheeres „je an einer Gedenkfeier in Gniebing bei Feldbach“ teilgenommen haben. Sie beantworteten diese Frage nicht, da es keine „zentralen Aufzeichnungen, welche Einheiten des Österreichischen Bundesheeres an welchen Traditionsfeierlichkeiten teilnahmen“ geben würde. Am Donnerstag, den 17.Mai 2012 wusste es der Sprecher Ihres Ministeriums innerhalb weniger Stunden. Hat sich seit Mai 2011 die Lage was „zentralen Aufzeichnungen, welche Einheiten des Österreichischen Bundesheeres an welchen Traditionsfeierlichkeiten teilnahmen“ anbelangt in Ihrem Ministerium verbessert? Oder wusste der Sprecher Ihres Ministeriums die Frage auf „kurzem Dienstwege“ zu klären, die 2011 in den zwei Monaten, die Art. 52 B-VG i.V.m. §90 der GO 1975 für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage vorsieht, zu beantworten?

 

33. Würde es überhaupt möglich sein „zentralen Aufzeichnungen, welche Einheiten des Österreichischen Bundesheeres an welchen Traditionsfeierlichkeiten“ teilnehmen, zu erfassen oder stünde einem solchen Vorhaben – den Willen vorrausgesetzt – sowohl die Tatsache entgegen, dass Teilnahmen an Traditionsfeierlichkeiten vom jeweiligen Landes-Militärkommando erlaubt werden können ohne im Ministerium für Landesverteidigung nachzufragen, und zweitens die Teilnahme von Bundesheer-Angehörigen in Uniform des Österreichischen Bundesheere inkl. Dienstwaffe usw. (s.o. Auflistung oben), also in „Freizeit“, nicht als „Teilnahme“ gerechnet wird?

 

34. Der Tageszeichtung „Der Standard“ in seiner Printausgabe vom 18.5.2012 ist zu entnehmen, dass ein “Sprecher des Verteidigungsministeriums“ ausgeführt hat, dass die Teilnahme von Bundesheer-Angehörigen an der Gedenkfeier in Gniebing nur 2011stattgefunden hat, da „eines 2010 verstorbenen jungen Bundesheersoldaten, der aus Feldbach stammte, gedacht wurde“. Wurde die Teilnahme von Bundeheer-Angehörigen an dieser Feier vom Ministerium oder vom Landes-Militärkommando erlaubt?

35. Wurde sie überhaupt erlaubt?

36. Wann wurde darum angesucht? Wer hat, in welcher Funktion, darum angesucht?

37. Wie wurde die Gedenkfeier 2011 in diesem Ansuchen beschrieben?

38. Einem Bericht auf der Bundesheer-Homepage[7] ist zu entnehmen, dass Korporal P.W. bereits Ende 2009 verunglückt ist. Gibt es eine Erklärung, warum das Bundesheer seiner erst bei der Kreta-Feier 2011 gedacht hat?

39. Wurde auch darum angesucht an der Feier 2010 teilzunehmen um Korporal P.W. zu gedenken? Wie wurde dies entschieden?

40. An der Feier 2011 nahmen mindestens drei Personen in Ausgangsuniform und mindestens 15 im Anzug 03 teil. Waren alle diese Teilnahmen erlaubt?

41. Während der Feier 2011 wurden zwei Standarten, eine mit Bundesheer-Bezug, eine eines privaten Vereins, von Angehörigen des Bundesheeres getragen. War dies erlaubt und vorgesehen? Wurde auch darum im etwaigen Ansuchen um Teilnahme angesucht?

42. Während der Feier 2011 wurde ein Kranz von Angehörigen des Bundesheeres getragen. War dies erlaubt und vorgesehen? Wurde auch darum im etwaigen Ansuchen um Teilnahme angesucht?

43. Während der Feier 2011 wurde von rund sechs Angehörigen des Bundesheeres ein mit Sturmgewehren bewaffneter Ehrenspalier gebildet. War dies erlaubt und vorgesehen? Wurde auch darum im etwaigen Ansuchen um Teilnahme angesucht?

44. Hat es sich dabei um Waffen des Bundesheeres, also die militärische Ausführung des Sturmgewehres Steyr-AUG, oder zivile Ausführungen (Steyr-AUG-Z o.Ä.) gehandelt?

45. Wie und wo ist das Tragen von Sturmgewehren geregelt?

46. Wie und wo ist das Tragen von Sturmgewehren auf öffentlichen Veranstaltungen geregelt?

47. Wie und wo ist das Tragen von Sturmgewehren auf Bundesheer-Veranstaltungen geregelt?

48. In welchen Jahren war die Feier in Gniebing 2011 eine öffentliche Veranstaltung, in welchen Jahren eine Bundesheer-Veranstaltung?

49. Während der Feier 2011 wurde von einem Offizier des Bundesheeres eine Rede gehalten. War dies erlaubt und vorgesehen? Wurde auch darum im etwaigen Ansuchen um Teilnahme angesucht?

50. Liegt diese Rede dem Ministerium vor? Liegt diese Rede dem Landes-Militärkommando, oder sonstigen Stellen/o.Ä. des Bundesheeres vor?

51. Der Traditionserlass in seiner Fassung von 2010 besagt: „Die Teilnahme von Vereinen oder Verbänden von Truppen oder Truppenteilen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht sowie anderer Organisationen von Staat bzw. Partei des Dritten Reiches zwischen 1933 und 1945 ist im Rahmen der Traditionspflege des Österreichischen Bundesheeres untersagt. Ebenso dürfen Insignien derartiger Verbände, deren Nachbildungen sowie andere Symbole des Dritten Reiches bei militärischen Feiern und Veranstaltungen des Bundesheeres nicht mitgeführt werden. Eine Teilnahme von Soldaten des Bundesheeres in Uniform sowie das Mitführen von Insignien des Bundesheeres an Veranstaltungen solcher Vereine ist ebenfalls untersagt.“ 2011 wurde der sogenannte 'Schweigemarsch' vom Denkmal zurück zum Treffpunkt von zwei Personen angeführt: Ritterkreuzträger und Oberleutnant der Wehrmacht Viktor V. Sowie einem Major des Bundesheeres aus dem Aufklärungs- und Artilleriebataillon 7. Viktor V. wurde noch 1945 mit dem Ritterkreuz ausgezeichnet, er trug es – wie auf zahlreichen Fotos zu sehen ist – auch während der Feier und während des ‚Schweigemarsches‘. Wird damit der Bestimmung „Insignien derartiger Verbände (…) [dürfen] bei militärischen Feiern und Veranstaltungen des Bundesheeres nicht mitgeführt werden” entsprochen?

52. An der Feier nahmen rund ein Dutzend Traditionsverbände und -vereine teil. Sind Ihnen die Namen und Vereinsziele all dieser Verbände/Vereine bekannt?

53. Anhand der mitgeführten Standarten nahmen sieben Traditionsverbände teil, von denen sich mindestens vier ausschließlich auf die Wehrmacht beziehen und einer auf Wehrmacht und k.u.k./k.k. Armee beziehen. Wird damit der Bestimmung, dernach „[d]ie Teilnahme von Vereinen oder Verbänden von Truppen oder Truppenteilen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht sowie anderer Organisationen von Staat bzw. Partei des Dritten Reiches zwischen 1933 und 1945 (..) im Rahmen der Traditionspflege des Österreichischen Bundesheeres untersagt [ist]” entsprochen?

 

54. Die Feier 2011 wurde von drei Vereinen eingeladen. Auf der offiziellen Einladung einer dieser Vereine, des „Militär-Fallschirmspringer Vereins Ostarichi“, die noch immer im Internet abzurufen ist (Zugriff 03.06.2012), war und ist zu lesen: „Heldengedenkfeier am 21. Mai 2011. (…) Adjustierungen: Militär: KAZ03 oder Feldanzug 75, Polizei: EU6. (…) Der Einsatz der 10. Fallschirmjägerdivision in den letzten Kriegswochen 1945 im Raum Feldbach-Mühldorf war sowohl für die Geschichte der Fallschirmjäger als auch für tausende Menschen im Raum Graz ein markantes Ereignis im Inferno des zu Ende gehenden Zweiten Weltkriegs. Galt es doch mit nur unzureichender Ausrüstung den Vorstoß der Roten Armee in das Raabtal zu stoppen und damit die vielen Flüchtlinge, Verwundeten und zurückflutenden Heeresverbände vor einer Katastrophe zu be-wahren. Der heldenhafte Einsatz der Fallschirmjägertruppe bei der Rückeroberung Feldbachs in der Osterwoche 1945 war daher für die Überlebenden ehrende Verpflichtung, ihren gefallen Kameraden eine würdige Erinnerungsstätte zu schaffen.“ Ist es tatsächlich möglich – das heißt durch keine bundesrechtlichen oder bundesheerinternen Bestimmungen verboten oder sanktioniert -, dass von einem privaten Verein für Angehörige des Bundesheeres Anordnungen über die Adjustierung getroffen wird?

 

55. Ist es tatsächlich möglich – das heißt durch keine bundesrechtlichen oder bundesheerinternen Bestimmungen verboten oder sanktioniert -, dass ein direkter Bezug zwischen Bundesheer-Angehörigen und einer Einheit der Wehrmacht, bzw. einer Operation der Wehrmacht, gezogen wird?

 

56. Ist es im Sinne des Traditionserlasses, dass einem verunglückten Bundesheer-Soldaten auf einer „Heldengedenkfeier“ zu Ehren „des 10. Fallschirmjägerdivision“ gedacht wird?

57. Die Bewertung historischer Vorgänge und Schlachten ist sicherlich nicht durch das Interpelationsrecht nach Art. 52 B-VG i.V.m. §90 der GO 1975 gedeckt, trotzdem müssen wir Sie fragen, ob es im Sinne des Bundesheeres und des Verteidigungsministeriums ist, wenn Bundesheer-Angehörige - einmalig und im Jahre 2011 – an einer Feier teilnehmen, die sich auf eine Operation der Wehrmacht bezieht, die gegen die Befreiung Österreichs durch die Alliierten gerichtet war.

58. Wird allen gefallenen Soldaten des Bundesheeres aus dem Raum Feldbach an diesem “Ehrenmal” gedacht?

59. Bevor die Feier in Gniebing beginnen kann ist das militärische Anmelden beim Höchstanwesenden vorgesehen. Dieser Höchstanwesende war in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 jeweils ein pensionierter Bundesheer-Offizier, Brigadier a.D. Josef-Paul Puntigam. In den Jahren 2009, 2010 und 2011 trug er jeweils das „Olive Barett mit Jagdkommando-Abzeichen“ des Österreichischen Bundesheeres. Auf der Homepage des Österreichischen Bundesheeres ist dazu zu lesen: „Olives Barett (mit Jagdkommando-Abzeichen). Wer trägt's: Soldaten des Jagdkommandos mit abgeschlossenem Jagdkommando-Grundkurs. Statt des Bundesadlers tragen sie das Jagdkommando-Abzeichen.“ Ist es vorgesehen und rechtlich gedeckt, dass ein Offizier des Ruhestandes nach außen als militärischer Höchstanwesender auftritt und das „Olive Barett mit Jagdkommando-Abzeichen“ des Österreichischen Bundesheeres trägt, dazu diverse weitere Bundesheer-Abzeichen?

 

60. Finden Sie es nachvollziehbar, dass jemand, der nicht weiß, dass das Bundesheer 2007, 2008, 2009 und 2010 offiziell nicht an der Feier teilgenommen hat, durch das gemeinsame Auftreten eines Brigadiers a.D. als militärischer Höchstanwesender, der das „Olive Barett mit Jagdkommando-Abzeichen“ des Österreichischen Bundesheeres trägt und vor dem 15 bis 30 Bundesheer-Angehörige in Uniform und Sturmgewehren bewaffnet in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen muss, es handle sich um eine Bundesheer-Feier bzw. Feier mit Bundesheer-Beteiligung?

 

61. Nach der Feier kommt es nicht nur auch zum militärischen Abmelden beim Höchstanwesenden, sondern auch zur Verleihung von Orden. Es handelt sich dabei zwar um Abzeichen eines privaten Vereins, dieses ist jedoch dem Jagdkommando-Abzeichen nachempfunden. Ist es im Sinne des Bundesheeres, dass es im privaten Bereich Abzeichen gibt, die jenen des Bundesheeres zum Verwechseln ähnlich sehen?

 

62. Bei der Verleihung im Jahr 2010 trat die gesamte Festversammlung an um der Verleihung von mindestens drei solcher Abzeichen beizuwohnen. Die Verleihung nahm Brigadier a.D. J.-P.P. vor. Assistiert wurde ihm von einem Bundesheer-Offizier, vermutlich im Range eines Hauptmannes, der auch ein grünes Barett mit Bundesadler trug und das Stoffabzeichen mit Bundesadler und dem Schriftzug „Österreich – Bundesheer“. Ausgezeichnet wurde ein Angehöriger/Offizier des Bundesheeres, vermutlich im Range eines Oberleutnants, der ebenso ein grünes Barett mit Bundesadler trug und das Stoffabzeichen mit Bundesadler und dem Schriftzug „Österreich – Bundesheer“. Ist das Tragen von Abzeichen privater Vereine auf öffentlichen Veranstaltungen zur Uniform des Österreichischen Bundesheeres erlaubt?

 

63. Finden Sie es nachvollziehbar, dass bei jemanden, der nicht weiß, dass das Bundesheer 2007, 2008, 2009 und 2010 offiziell nicht an der Feier teilgenommen hat, durch das Verleihen von Abzeichen, die solchen des Bundesheeres ähnlich sehen, durch einen Brigadiers a.D., der das „Olive Barett mit Jagdkommando-Abzeichen“ des Österreichischen Bundesheeres trägt, vor dem 15 bis 30 Bundesheer-Angehörige in Uniform angetreten sind, der Eindruck entstehen muss, es handle sich um eine Bundesheer-Feier bzw. Feier mit Bundesheer-Beteiligung weiters um Bundesheer-Abzeichen, die bei dieser Feier im Gedenken an zwei Wehrmachtsoperationen verliehen werden?

64. Warum wurde die Teilnahme von Bundesheerangehörigen verboten“ – wie die Tageszeitung „Der Standard“ in seiner Printausgabe vom 18.5.2012 zu entnehmen ist, wenn es noch 2011 kein Problem war, an dieser Feier teilzunehmen?

 

65. 2007 erließen Sie ein Teilnahmeverbot für Bundesheer-Angehörige “aus grundsätzlichen Erwägungen ” (1221/AB XXIII.GP, 2007, Fragen 1ff ). Zwei antifaschistische Gruppen führten den Beweis, dass Bundesheer-Offiziere an der Feier teils in Uniform teilnahmen, bei der Feier als “Vertreter des Österreichischen Bundesheeres” offiziell begrüßt wurden und darüber hinaus einen Kranz mit rot-weiß-roter Schleife und der Aufschrift “Österreichisches Bundesheer” am Denkmal niederlegten. Danach befragt führten Sie aus: “Der Widerruf der Dienstreiseanordnung dürfte Obst Lasser nicht erreicht haben. (…) Bgdr Konzett und Bgdr i.R. Puntigam waren privat in ihrer Freizeit anwesend. ”(1221/AB XXIII.GP, 2007, Fragen 1ff ). 2008 teilten Sie nach erneuter Nachfrage mit, dass “nach Prüfung des Sachverhaltes von einer disziplinären Bestrafung Abstand zu nehmen war. ” (3685/AB XXIII. GP , 2008, Frage 5). Auch auf die Frage, ob die Teilnahme von Bundesheer-Offizieren, die Kränze im Namen des Bundesheeres niederlegen und unter Nennung von Rang und Funktion als Angehörige des österreichischen Bundesheer begrüßt werden, antworteten Sie, dass dies Teilnahme von “Privatpersonen” durch “Privatreisen” nicht in Ihre Zuständigkeit fiele (3685/AB XXIII. GP , 2008, Fragen 6ff). Soldaten, die “das Ansehen des Bundesheeres schädigen” wärengemäß § 2 HDG 2002 verantwortlich” (3685/AB XXIII. GP , 2008, Fragen 14ff) – dies traf auf keinen der drei Personen zu. Die konkrete Frage, ob Sie in den bisherigen Regelungen ein “sinnvolles Mittel [sehen], solche Teilnahmen in Hinkunft zu unterbinden? ” (3696/J XXIII. GP 2008, Frage 16) lassen Sie unbeantwortet. Sind die dieser das „Uniformtragen in Freizeit“ zugrundeliegenden Regeln weiterhin aufrecht?

66. Halten Sie die bestehenden Regeln und Sanktionen ausreichend um Missbrauch zu verhindern?

67. In der Anfrage 7920/J vom 15.3.2011 haben wir danach gefragt, ob jemals Bundesheer-Angehörige an der Feier in Gniebing teilgenommen haben. Sie haben Sie Frage nicht beantwortet. Warum wurde der Sachverhalt im Frühjahr 2011 nicht geprüft – immerhin lag eine offizielle Erlaubnis für das Bundesheer vor an der Feier teilzunehmen?

 

68. Über Jahre wurde die Involviertheit des Bundesheeres in die Feier am Ulrichsberg kritisiert. Von Seiten des Ministeriums wurde dies immer verteidigt: Noch 2008 waren Sie der Meinung „Die Ulrichsbergfeier widerspricht nicht dem geltenden Traditionserlass des Bundesheeres. Eine Teilnahme von Angehörigen des Bundesheeres ist daher grundsätzlich möglich.“ (3685/AB XXIII.GP). 2009 kam dann das Teilnahme-Verbot. 2012 merkten Sie in einem Interview dazu an: "Ich gebe zu, dass ich in dieser Frage auch früher zu einer Entscheidung hätte kommen können“.

Es wurde aber nicht nur die Teilnahme von Bundesheer-Angehörigen, -Gerät und -Blasmusik an der der Feier kritisiert, auch andere Verbindungen bestehen: So saßen seit der Gründung der Ulrichsberggemeinschaft Vertreter des Bundesheeres in dessen Vorstand. Wurde diese Verbindung je untersucht?

69. Weiß man welche Bundesheer-Angehörigen im UBG-Vorstand saßen?

70. Ist es im Sinne des Österreichischen Bundesheeres, dass Bundesheer-Angehörige als „Verbindungsstellen“ und „Verbindungsmänner“ der Ulrichsberggemeinschaft zum Bundesheer gesehen und nach außen hin geführt werden?

 

71. Auch wurde das Vorhandensein von Gedenktafeln im Ehrenhain des Ulrichsbergs kritisiert, alleine von uns mittlerweile vier parlamentarischen Anfragen hierzu gestellt. In der Anfragebeantwortung 3685/AB, XXIII.GP. wird von Ihnen schlussendlich eingestanden, dass „einzelne Tafeln zu Institutionen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht“ zuzuordnen sind. Damals kündigten Sie erstmal an, dass „die Verlegung an einen anderen Ort angedacht“ wird, ohne zu benennen, wer dies tut. Hat 2008 das Ministerium, das Landes-Militärkommando oder die Ulrichsberggemeinschaft eine Verlegung „angedacht“?

72. Worin hat die Verlegung – außer zur Tafelverrückung im Jahr 2011– gemündet?

73. Wohin hätten die Tafeln verlegt werden sollen?

74. Wohin sollen die Tafeln verlegt werden?

75. Die Verwendung des Hoheitszeichen des Bundesheeres unterliegt strengen Bestimmungen (WehrG §7 Abs 4., i.V.m. §48a): Das Hoheitszeichen des Bundesheeres diene der „Kennzeichnung militärischer Sachgüter“. Es dürfe auch „von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden.“ Weiters darf der „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern.“ Dient die Anbringung des Hoheitszeichen des Bundesheeres im Ehrenhain dazu, ein militärisches Sachgut zu kennzeichnen?

76. Haben Sie oder einer Ihrer Vorgänger die Anbringung dieses Hoheitszeichens erlaubt?

 

77. Auf welcher Basis wird auf den drei Tafeln im Ehrenhain noch immer das Hoheitszeichen des Österreichischen Bundesheeres verwendet?

78. Wer könnte es anzeigen?

79. Wer könnte dagegen einschreiten und eine Entfernung exekutieren?

 

80. Ist der Ehrenhain am Ulrichsberg, eine einsichtige Kirchenruine in einem Wald auf einem beliebten Ausflugsort nahe Klagenfurt/Celovec ein öffentlicher Ort oder ein privater, verschlossener Raum? Sind diese Tafeln frei sichtbar oder nur wenn man Teil der privaten Veranstaltung der Ulrichsberggemeinschaft ist?

 

81. 2011 haben wir in Anfrage 7920/J, XXIV.GP (Frage 28) gefragt: „Sind [S]ie der Ansicht, dass die Waffen-SS als Teil der Wehrmacht zu sehen ist? Diese  Frage  liegt  im  Vollzugsbereich  des  Ministeriums  und  ist  relevant,  weil  der Umgang mit Einheiten der SS im Traditionspflegeerlass nicht geregelt ist. Bitte dies zu begründen und zu belegen.“ Sie beantworteten dies damit, dass dies nicht in die Zuständigkeit des Verteidigungsministeriums fiele. Tatsächlich ist der Umgang mit der Waffen-SS als Teil der SS nicht geregelt. Die meisten HistorikerInnen rechnen sie zur SS, und damit zu einer in seiner Gesamtheit verbrecherischen Einheit laut den Nürnberger Urteilen; Manche RevisionistInnen, aber auch Politiker wie etwa Gerhard Kurzmann (FPÖ), sehen die Waffen-SS hingegen als „vierter Teil der Wehrmacht“ und somit Teil einer „normalen“ kriegsführenden Armee, und Soldaten der Waffen-SS als „ganz normale Soldaten“.[8] Die Bewertung der Waffen-SS ist vielerorts gefragt, etwa in der Bewertung der Totenbücher in der Krypta – der Sie sich erst vor Kurzem zugewandt haben, ebenso bei der Bewertung von Gedenktafeln an Waffen-SS-Einheiten neben Tafeln für das Bundesheer. Wir erlauben uns erneut zu fragen: Sind Sie der Ansicht, dass die Waffen-SS als Teil der Wehrmacht zu sehen ist? Basiert die Handlungsmaxime des Verteidigungsministeriums auf der Annahme, dass die Waffen-SS Teil der SS oder Teil der Wehrmacht war? Bitte dies zu begründen und zu belegen.

 

82. Auch Frage 26 blieb unbeantwortet: In  der  Anfragebeantwortung  3685/AB  zu  3696/J,  beide  XXIII.GP.,  wird angeführt,  dass im Ehrenhain des Ulrichsberges „einzelne  Tafeln  zu  Institutionen  der  ehemaligen  Deutschen Wehrmacht“  zuzuordnen  sind. Damit blieben  die  Tafeln  und  Embleme  sonstiger  militärischer Verbände  des  Dritten  Reichs  aber  ungenannt.  Ist  das  Ministerium  der Ansicht, dass die Tafeln des XV. Kosaken-Kavallerie-Korps, eine Freiwilligen-Einheit der  (Waffen-)SS  zur  PartisanInnenbekämpfung,  auch  der  Wehrmacht  zuzuordnen sind  oder  aber  erkennt  das  Ministerium  Tafeln  der  (Waffen-)SS  nicht  als  das Ansehen  des  Bundesheeres  beschädigend,  wenn  diese  neben  Bundesheer-Tafeln hängen ? Bitte dies zu begründen und zu belegen.

 

83.  Auch Tafeln mit den Emblemen sonstiger Organisationen des Dritten Reichs blieben durch obiges Zitat ungenannt. Ist das Ministerium der Ansicht, dass die Tafeln des Reichsarbeitsdienstes/RAD auch der Wehrmacht zuzuordnen sind oder aber erkennt das Ministerium Tafeln des RAD nicht als das Ansehen des Bundesheeres beschädigend, wenn diese neben Bundesheer-Tafeln hängen? Bitte dies zu begründen und zu belegen.

 

84. Welche Bestimmungen, neben dem oben zitierten §7 WehrG, regeln das Tragen des Hoheitszeichen des Österreichischen Bundesheeres?

85. Sind diese öffentlich?

86. Sind diese im BGBl. verlautbart?

87. Welche Bestimmungen regeln das Tragen der Ausgehuniform des Österreichischen Bundesheeres während des Dienstes?

88. Sind diese öffentlich?

89. Sind diese im BGBl. verlautbart?

90. Welche Bestimmungen regeln das Tragen der Ausgehuniform des Österreichischen Bundesheeres während der „Freizeit“? („Freizeit“ ist hier und im Folgenden insbesondere im Sinne Ihrer Beantwortung 1221/AB XXIII.GP, 2007, Fragen 1ff ) zu verstehen, wo Sie angaben, die Teilnahme von Bundesheer-Angehörigen in Uniform sei „privat in ihrer Freizeit“ geschehen.)

91. Sind diese öffentlich?

92. Sind diese im BGBl. verlautbart?

93. Welche Bestimmungen regeln das Tragen des Anzugs 03 des Österreichischen Bundesheeres während des Dienstes?

94. Sind diese öffentlich?

95. Sind diese im BGBl. verlautbart?

96. Welche Bestimmungen regeln das Tragen des Anzugs 03 des Österreichischen Bundesheeres während der „Freizeit“?

97. Sind diese öffentlich?

98. Sind diese im BGBl. verlautbart?

99. Welche Bestimmungen regeln das Tragen von Baretten des Österreichischen Bundesheeres samt Bundesadler während des Dienstes?

100.      Sind diese öffentlich?

101.      Sind diese im BGBl. verlautbart?

102.      Welche Bestimmungen regeln das Tragen von Baretten des Österreichischen Bundesheeres samt Bundesadler während der „Freizeit“?

103.      Sind diese öffentlich?

104.      Sind diese im BGBl. verlautbart?

105.      Welche Bestimmungen regeln das Tragen von Uniformbestandteilen des Österreichischen Bundesheeres während des Dienstes?

106.      Sind diese öffentlich?

107.      Sind diese im BGBl. verlautbart?

108.      Welche Bestimmungen regeln das Tragen von Uniformbestandteilen des Österreichischen Bundesheeres während der „Freizeit“?

109.      Sind diese öffentlich?

110.      Sind diese im BGBl. verlautbart?

111.      Welche Bestimmungen regeln das Tragen von Waffen des Österreichischen Bundesheeres während des Dienstes?

112.      Sind diese öffentlich?

113.      Sind diese im BGBl. verlautbart?

114.      Welche Bestimmungen regeln das Tragen von Waffen des Österreichischen Bundesheeres während der „Freizeit“?

115.      Sind diese öffentlich?

116.      Sind diese im BGBl. verlautbart?

 

117.      Sind ausschließlich Soldaten iSd § 1 Abs 3 WG 2001 Adressaten des Traditionspflegeerlasses?

118.      Wenn nein, wer ist noch Adressat des Erlasses?

119.      Ist der Traditionspflegeerlass Ihrer Auffassung nach als Weisung oder als Verordnung zu qualifizieren?

120.      Kommt dem Traditionspflegeerlass Ihrer Auffassung nach die notwendige imperative Formulierung zu, um daraus konkrete Anordnungen an die jeweiligen Adressaten abzuleiten?

121.      Ist der Traditionspflegeerlass ihrer Auffassung nach hinreichend kundgemacht, um daraus hoheitliche Anordnungen abzuleiten?

122.      Können Handlungen entgegen den Bestimmungen des Traditionspflegeerlasses durch Soldaten als Pflichtverletzungen iSd HDG 2002 interpretiert werden?

123.      Wenn nein, warum nicht?

124.      Wenn ja, wie viele Disziplinarstrafen wurden seit 2006 aufgrund von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Traditionspflegeerlass ausgesprochen?

125.      Ist Ihnen bekannt, wie viele Anzeigen das Bundesheer aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung des militärischen Hoheitszeichens (§ 48a WG 2001) bei den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeidirektionen erstattet hat?

126.      Wenn ja, wann und wo wurden diese Anzeigen erstattet?

127.      Ist Ihnen bekannt, wie viele Anzeigen das Bundesheer aufgrund unbefugten Tragens der Uniform (§ 53 WG 2001) bei den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeidirektionen erstattet hat?

128.      Wenn ja, wann und wo wurden diese Anzeigen erstattet?

129.      Gibt es Bestrebungen Ihres Ministeriums die Einhaltung der Uniformtragevorschriften nach dem WG 2001 besser zu kontrollieren?

130.      Wenn ja, gibt es hier insbesondere eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden?


 

Anhang 1:

Fotorecht: Kameradschaft vom Edelweiß. Quelle: http://www.kameradschaftedelweiss.at/fotoalbum/ gefallenengedenken_2009%20_feldbach/album/slides/DSC05558.html


 

Anhang 2:

Fotorecht: Kameradschaft vom Edelweiß. Quelle: http://www.kameradschaftedelweiss.at/fotoalbum/ kameradengedenken_2010/album/slides/DSC06531.html

Fotorecht: Kameradschaft vom Edelweiß. Quelle: http://www.kameradschaftedelweiss.at/fotoalbum/ kameradengedenken_2010/album/slides/DSC06587.html


Anhang 3:

Fotorecht: Kameradschaft vom Edelweiß. Quelle: http://www.kameradschaftedelweiss.at/fotoalbum/ kameradengedenken_2011/album/slides/IMG_8892.html

Fotorecht: Kameradschaft vom Edelweiß. Quelle: http://www.kameradschaftedelweiss.at/fotoalbum/ kameradengedenken_2011/album/slides/IMG_8691.html



[1]Gniebing: schon wieder ein „Heldenplatz“!“, http://haraldwalser.twoday.net/stories/97023832/

[2] http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20120518_OTS0060/walser-gedenken-an-wehrmacht-hat-im-bundesheer-system

[3] NS-Gedenkfeier: Ministerium prüft Teilnahme von Heer, "Der Standard" vom 18.05.2012 Seite: 7; Colette M. Schmidt: Jenseits des Heldenplatzes. Kommentar, "Der Standard" vom 18.05.2012 Seite: 32

[4]Zum Gedenken der gefallenen Kameraden der Gebirgs- und Fallschirmjägertruppe, 16. Mai 2009; http://www.kameradschaftedelweiss.at/seiten/ortsverbaende/feldbach/berichte/kameradengedenken/2009/bericht_kameradengedenken_2009.htm

[5] Dringliche Anfrage 1964/J, XIX.GP (Später als Dringliche zurückgezogen, dadurch einfache Anfrage), 1.10.1995.

[6] „Truppentherapie“ von Anna Giulia Fink und Dominik Sinnreich. In: DATUM 03/2012, S. 14-20.

 

[7] http://www.bmlv.gv.at/cms/artikel.php?ID=5069

[8] http://derstandard.at/1277339535953/Kurzmann-Waffen-SS-nicht-in-ihrer-Gesamtheit-verbrecherisch