11955/J XXIV. GP

Eingelangt am 14.06.2012
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Venier, Dr. Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

 

betreffend die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen

 

Fundierten Aussagen aktiver Lehrpersonen in Tiroler Pflichtschulen zufolge hat es seitens einiger Bezirksschulinspektoren eine – offenkundig rechtswidrige – mündliche Weisung an die ihnen zugeordneten Schulleitungen bzw. Lehrpersonen gegeben, die Beurteilung „Nicht genügend“ im Rahmen schriftlicher Leistungsfeststellungen – insbesondere bei sogenannten Lernzielkontrollen (vormals: Schularbeiten) – bzw. im Rahmen von Semesternachrichten und Zeugnissen nicht mehr anzuwenden, auch wenn die Leistungen betroffener Pflichtschüler eigentlich nicht positiv zu beurteilen wären.

Hintergrund dafür soll unter anderem die dadurch erfolgende Beschönigung der Resultate (ministeriumsinterner) Bildungs- und Schulstandort-Rankings sein. Wie bekannt wurde, soll diese Praxis in weiterer Folge stillschweigend auf alle Tiroler Pflichtschulen übertragen werden.

Ein solche Vorgangsweise stellt einen Verstoß gegen die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung) StF: BGBl. Nr. 371/1974 idF BGBl. II Nr. 35/1997 und insbesondere gegen deren §§ 11 Abs. 2 (Objektivitätsgebot) und 14 dar.

                                                                                           

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur folgende

 

Anfrage:

 

1. Haben Sie bzw. die leitenden Bediensteten des BMUKK von Weisungen oben angeführter Art Kenntnis erhalten?

 

2. Falls ja, welche Maßnahmen wurden ergriffen, um derartige Weisungen zu unterbinden?


3. Wenn Sie bislang von solchen Weisungen keine Kenntnis erlangt haben: Werden Sie die Schulbehörden in Tirol dennoch im Sinne der Einhaltung geltender Rechtsnormen zur strikten Durchführung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung) anhalten?

 

4. Falls nein, warum nicht?

 

5. Gibt es seitens des BMUKK Weisungen, Empfehlungen, Richtlinien und dgl. zur Leistungsbeurteilung an die ihm unterstellten Schulbehörden, welche über die geltende Leistungsbeurteilungsverordnung hinausgehen, diese ergänzen, auslegen, einschränken oder ähnliches?

 

6. Falls ja, um welche Weisungen, Empfehlungen, Richtlinien und dgl. handelt es sich dabei (Titel, Datum, Inhalt)?