12025/J XXIV. GP

Eingelangt am 15.06.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend Brandanschlag auf Vereinslokal des Verbandes Sozialistischer Studenten - FOLGEANFRAGE

 

 

In der Anfragebeantwortung 11148/AB haben Sie mir folgende Antwort gegeben:

„[…] Das österreichische System der gesetzlichen Krankenversicherung ist vom Finalitätsprinzip geprägt. Dies bedeutet, dass Krankenbehandlung in ausreichendem und zweckmäßigem, das Maß des Notwendigen nicht übersteigendem Umfang auf Kosten der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Differenzierung nach Ursache der Behandlungsbedürftigkeit gewährt wird. Es ist daher der Zusammenhang zwischen der Krankheits- und Verletzungsursache mit den dem leistungszuständigen Krankenversicherungsträger daraus erwachsenden Kosten grundsätzlich nicht von Bedeutung und wird im Regelfall von den Versicherungsträgern nicht erhoben. Jede andere Vorgehensweise müsste als eine Verwendung von Mitteln der gesetzlichen Sozialversicherung für nicht zu deren Aufgaben zählende Zwecke und daher als unzulässige Mittelverwendung qualifiziert werden.

Ein Interesse der Krankenversicherungsträger an einer Krankheits- bzw. Unfallursache kann allenfalls bei vermutetem Fremdverschulden vorliegen, da in einem solchen Fall die Möglichkeit des Regresses der Behandlungskosten gemäß § 332 ASVG gegeben sein kann. Dies setzt allerdings einen Anhaltspunkt für den Versicherungsträger voraus, welcher das Vorliegen eines einschlägigen Sachverhaltes vermuten lässt. In der gegenständlichen Angelegenheit scheint aber – folgt man der Darstellung in der Einleitung zur gegenständlichen parlamentarischen Anfrage – Fremdverschulden auszuscheiden. Dem entsprechend hat die dazu um Stellungnahme ersuchte, örtlich zuständige Tiroler Gebietskrankenkasse mitgeteilt, dass sie die vorliegenden Fragen nicht beantworten kann.“

 

 


In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn Bundesminister für Gesundheit folgende

 

Anfrage:

 

1.    Wie definieren Sie bzw. Ihr Ressort den Tatbestand „Fremdverschulden“ auf Grund dessen die Möglichkeit eines Regresses der Behandlungskosten – wie in der Anfragebeantwortung 11148/AB beschrieben - gegeben sein kann?

2.    Ist die Schlussfolgerung, abgeleitet aus der Anfragebeantwortung 11148/AB, korrekt, dass die Tiroler Gebietskrankenkasse und somit die Gesellschaft für die Behandlungskosten der vermeintlichen „Opfer“, also jener beiden Personen, die einen heimtückischen Brandanschlag verübt haben, aufkommen muss?