12077/J XXIV. GP

Eingelangt am 26.06.2012
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dipl.-Ing. Deimek

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend die Durchführung von Vermessungsflügen

 

 

Laut Angabe im Geschäftsbericht 2010 der Austro Control ist die Austro Control zu 20% am Unternehmen FCS Flight Calibration Services GmbH in D-38108 Braunschweig beteiligt. Gemäß Austro Control Homepage führt die FCS umfangreiche Erstflugvermessungen vor der ersten betrieblichen Nutzung neu installierter Flugnavigationsanlagen durch.

Der Hinweis auf die "Erstflugvermessung" lässt den Schluss zu, dass es auch Folgeflugvermessungen etwa im Zuge von Wartungs- und Instandsetzungs-Arbeiten gibt.

Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für die Flugsicherungsorganisation Austro ControI ist das BMVIT. Dies legt LFG § 120c fest. Diese Behörde hat ihre Aufsichtstätigkeit gemäß EU-VO 550/2004 Art.2 Abs.2 in Verbindung mit EU-VO 691/2010 Artikel 6 und 7 zu gestalten.

Gemäß EU-VO 1207/2011 wird hinsichtllich der Zulässigkeit der Durchführung von betriebsinternen Überprüfungen im Artikel 11 auf die nachzuweisende Einhaltung der Bedingungen im Anhang VIII verwiesen. Flugsicherungsorganisationen, die diesen Nachweis nicht erbringen können, müssen sich "Benannter Stellen" gemäß EU-VO 552/2004 i.d.F. EU-VO 1070/2009 bedienen.

Zitierter Anhang VIII fordert unter Z 1 die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit bei Prüfungstätigkeiten sowie unter Z 2 die Freiheit von jeglichem Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art.

Diese verbindliche Vorgabe wirft die Frage auf, ob die Durchführung der Überprüfung von Betriebsanlagen der Austro Control durch ein Unternehmen an dem die Austro Control zwar nicht bestimmend aber doch maßgeblich und Einfluss nehmend beteiligt ist und wirtschaftliche Interessen verfolgt, den Bestimmungen entspricht und vom BMVIT als Aufsichtbehörde besonders, etwa durch gesonderte Prüfaufträge, kontrolliert wird. Das BMVIT als Aufsichtbehörde gemäß LFG § 76 führt beispielsweise mit eigenen Mitarbeitern Prüfflüge zur Kontrolle der Anflugbefeuerungseinrichtungen durch, wobei den Fragestellern sehr wohl bewusst ist, dass dies inhaltlich nicht mit der Überprüfung von Flugnavigationsanlagen vergleichbar ist.


Dazu stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

 

Anfrage

 

1.    Welchen Wert stellt die 20%ige Beteiligung der Austro Control am Unternehmen FCS Flight Calibration Services GmbH dar?

2.    Wie werden die Interessen der Austro Control innerhalb dieses Unternehmens vertreten?

3.    Welche Erträge zog die Austro Control jeweils in den Jahren 2008, 2009 und 2010 aus dieser Beteiligung?

4.    Werden die Erträge aus dieser Beteiligung in die Kalkulation für die Flugsicherungsgebühren miteinbezogen?

5.    Wenn nein, warum nicht?

6.    Welche Aufträge erteilte die Austro Control in den Jahren 2009, 2010 und 2011 an die FCS Flight Calibration Services GmbH?

7.    Wie wurden die einzelnen Aufträge verrechnet und welche Zahlungen wurden für die jeweiligen Aufträge geleistet?

8.    Wann und in welcher Form wurde zuletzt geprüft, ob die Auftragserteilung an die FCS Flight Calibration Services GmbH die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllt?

9.    Erfolgt die Beauftragung der FCS Flight Calibration Services GmbH in Folge einer Ausschreibung?

10. Wenn ja, wann hat diese Ausschreibung stattgefunden und wie viele Interessenten haben daran teilgenommen?

11. Wenn nein, warum nicht?

12. Wie wird durch die Aufsichtsführung sichergestellt, dass die zitierten Bedingungen der EU-VO 1207/2011 eingehalten werden?

13. Wie viele Prüfflüge zur Kontrolle von Anflugbefeuerungen hat das BMVIT jeweils in den Jahren 2009, 2010 und 2011 durchgeführt?

14. Welche Kosten (Luftfahrzeug, Personal, Reise) sind daraus in den jeweiligen Jahren entstanden?

15. Welches Luftfahrzeug wird für diesen Zweck verwendet?

16. Sind sie sicher, dass zwischen dem Anmieter des Luftfahrzeuges im BMVIT und dem Vermieter kein von wirtschaftlichen Interessen geprägtes Naheverhältnis besteht?

17. Wie viele Personen führen diese Überprüfungsflüge durch?

18. Wann wurde zuletzt und mit welchem Ergebnis untersucht, ob es kostengünstiger wäre, diese Überprüfungsflüge von der Fa. FCS Flight Calibration Services GmbH mit erledigen zu lassen, um somit Kosten zu sparen?

19. Wann wurde zuletzt und mit welchem Ergebnis untersucht, ob es mittel- bis längerfristig kostengünstiger wäre, statt die Fa. FCS Flight Calibration Services GmbH mit der Flugvermessung der Flugnavigationsanlagen zu beauftragen, diese Flugvermessung durch das BMVIT oder durch die ACG mit jeweils eigenen Ressourcen durchführen zu lassen?