12084/J XXIV. GP

Eingelangt am 27.06.2012
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Kickl, Neubauer

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Hinterbliebenenleistungen für mehrere Witwen

 

 

Bei Hinterbliebenenleistungen handelt es sich um abgeleitete Ansprüche aus der Versicherung des/der Verstorbenen. Sie gebühren nach dem Tod des/der Versicherten, wenn die dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen wie z.B. die Wartezeit erfüllt sind. Ca. 90 % der Empfänger von Hinterbliebenenleistungen sind Frauen.

Polygamie ist in den mehrheitlich muslimischen Ländern mit Ausnahme von Tunesien, der Türkei und den Ländern der früheren Sowjetunion erlaubt. Gemäß dem islamischen Recht darf ein Mann bis zu vier Frauen ehelichen.

Immer wieder taucht von besorgten Bürgern die Frage auf, ob sämtliche Frauen eines Mannes, der in einem islamischen Land mehrere Frauen geheiratet und in Österreich einen Pensionsanspruch erworben hat, nach dessen Ableben Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen in Österreich haben.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nachstehende

 

ANFRAGE

 

1.    Sind Ihnen bzw. Ihrem Ressort Fälle bekannt, in denen mehrere Witwen eines Mannes Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen erhoben haben?

2.    Wenn ja, wurden diese Ansprüche bestätigt?

3.    Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage beruhen diese Ansprüche?

4.    Wenn ja, wie viele Frauen aus Mehrehen mit wie vielen Männern erhalten in Österreich Hinterbliebenenleistungen in welcher Höhe? (aufgelistet nach Jahren seit dem Bekanntwerden des ersten Falles)

5.    Wenn ja, haben auch Frauen, mit denen der Mann nur sog. Zeitehen eingegangen ist, Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen?