12457/J XXIV. GP

Eingelangt am 06.07.2012
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Johannes Hübner

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten

 

Betrifft:            Folgeanfrage zur Anfragebeantwortung zu 10962/J XXIV. GP „Anfragebeantwortung zur Anfrage 9686/J XXIV. GP 'möglicher Amtsmissbrauch eines Österreichischen Konsuls in den VAE'“

 

 

Sie beantworten die Fragen 1 und 2 wie folgt:

"Der einzige Hinweis, dass sich Herr Kawadri Dritten gegenüber als Vertrauensanwalt der Botschaft ausgegeben haben könnte, stammt von der Beschwerdeführerin. Diese hat gegenüber der Botschaft keine Person namhaft gemacht, die diese Aussage bestätigt hätte."

 

Im Rahmen der Anfrage 10962/J wurden mehrere Personen namhaft gemacht, denen sich Herr Kawadri als Vertrauensanwalt vorstellte. Die Behauptung, der einzige Hinweis stamme von der "Beschwerdeführerin" (Frau Mag. Ingvild Moritsch), ist angesichts der genannten "Empfehlungsopfer" völlig unverständlich.

Darüber hinaus bestätigt Herr Kawadri selbst, circa 20 Klienten über die Österreichische Botschaft erhalten zu haben.

Dazu berichtet die Tageszeitung Kurier vom 23. Juni 2012:

 

"Der viel beschäftigte Syrer [gemeint ist Herr Mohamadziad Naim Al Kawadri] bestreitet auch gar nicht, im Dienste diverser Botschaften unterwegs gewesen zu sein. Und wie war das mit Österreich?

Dem KURIER erklärt er: 'In unseren Rechtsberatungsfirmen haben wir seit 1998 Originalvollmachten, Vereinbarungen, Prozessunterlagen von über 60 Österreichern, die uns die österreichische Botschaft empfohlen hat. Seit 2008 erteilte uns Konsul Dedic schriftliche Aufträge.'

Insgesamt seien knapp 20 Kunden via Österreichische Botschaft zu ihm, Kawadri, gekommen. Es habe Anrufe gegeben, um juristische Hilfe für Österreicher zu erbitten. "Diese Anrufe kamen von mehr als fünf Angestellten der Botschaft."

 

 

Sie beantworten die Fragen 3 sowie 7 bis 9 wie folgt:

"Die Originale der Beilagen 2 und 3 wurden entgegen des äußeren Anscheins nicht von der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi ausgestellt. Bei Beilage 4 handelt es sich um einen ortsüblichen sogenannten 'No Objection Letter' (NOL), wie sie auf Ersuchen der Parteien ausgestellt wurden, um durch eine rasche vermittelnde Tätigkeit bei den Polizeibehörden eine Enthaftung zu erwirken. Die Abfassungsform entspricht der von den lokalen Polizeibehörden gewünschten Form und wurde auch von anderen diplomatischen Vertretungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) verwendet. Herr Kawadri wird darin nicht als Anwalt sondern als Rechtsberater ('legal advisor') bezeichnet."

 

Bei der von Ihnen erwähnten Beilage ./4 handelt es sich – wie in unserer Anfrage 10962/J vom 08. März 2012 dargelegt – nur um ein beispielsweise vorgelegtes Dokument.

Wir legen daher in Anlage – der Übersicht halber als ./6 bezeichnet – ein weiteres (u.a. im Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate aufliegendes) Empfehlungsschreiben der Botschaft vom 17. April 2008 – wie üblich von Herrn Gerhard Dedic eigenhändig gefertigt – vor, in dem Herr Kawadri ausdrücklich als der von der Österreichischen Botschaft beauftragte Rechtsberater, der alle rechtlichen Schritte zu Gunsten unserer österreichischen Staatsbürger ergreifen soll ["appointed (…) to intercede and take all legal actions in favour of our Austrian citizens"], bezeichnet wird.

Dieses Schreiben wurde wohl kaum auf Ersuchen der "Parteien" ausgestellt, ist in keiner Weise auf Tätigkeiten bei den Polizeibehörden beschränkt und entspricht wohl kaum der von den lokalen Polizeibehörden gewünschten Form.

Die Anfragebeantwortung erscheint daher offenkundig unrichtig.

 

 

Sie beantworten die Frage 4 wie folgt:

"Im Wege der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi wurde das Außenministerium der VAE schriftlich und mündlich ausführlich über die in Umlauf gebrachten Fälschungen und die gegen Herrn Kawadri erhoben Vorwürfe informiert und um weitere Veranlassung ersucht."

 

Die Einbringung einer Strafanzeige wird von Ihnen nicht behauptet. Eine solche liegt auch – nach allen uns erteilten Informationen – bei den zuständigen lokalen Strafverfolgungsbehörden der VAE nicht vor.

 

 

Sie beantworten Frage 5 wie folgt:

"Herr Kawadri hat zu keiner Zeit Dienste für die Österreichische Botschaft geleistet. Er hat auf Wunsch der jeweiligen Parteien vor allem bei Haftentlassungen (Polizeiliches Vorverfahren) mitgewirkt."


Diese Auskunft steht in offenem Widerspruch zu den ausgestellten Bestätigungen und den Angaben der – von uns teilweise namentlich genannten – "Kawadri-Opfer".

Wir verweisen nochmals auf die Bestätigung vom 17. April 2008 (./6) und der darin erteilten Auskunft der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi, dass Herr Kawadri beauftragt wurde, für "die Österreichischen Staatsbürger" einzuschreiten und alle rechtlichen Schritte zu deren Gunsten zu ergreifen.

 

 

Sie beantworten die Frage 11 bis 13 wie folgt:

"Botschaften erstellen in Zusammenarbeit mit anderen deutschsprachigen Botschaften vor Ort Listen mit deutschsprachigen Übersetzern bzw. Dolmetschern und nennen diese auf Anfrage. Empfehlungen werden nicht ausgesprochen."

 

Dies ist wohl keine Antwort auf die Frage, ob die österreichischen Vertretungen angewiesen sind, nur Personen zu empfehlen, die im jeweiligen Land berechtigterweise als Dolmetsch bzw. Übersetzer tätig sein können (sohin über die notwendigen Genehmigungen und Qualifikationen verfügen!).

Nach unseren Informationen verfügt Herr Kawadri weder über eine Lizenz, Übersetzungsdienste anzubieten noch ist er als gerichtlich beeideter Übersetzer beim Justizministerium in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelistet. Nach Auskunft des Economic Development Department des Government of Sharjah ist auch die Firma Dr. Mhamad Al Kawadri Legal and Financial Consultancies nicht existent. Herr Kawadri verfügt nach unseren Informationen ausschließlich über eine Lizenz zum Handel mit Sanitärwaren.

 

 

Sie beantworten Frage 17 wie folgt:

"Herr Kawadri wurde bis Bekanntwerden der Anschuldigungen auf Wunsch der jeweiligen Parteien vor allem bei Haftentlassungen (polizeilichen Vorverfahren) tätig. Eine der renommiertesten Rechtsanwaltskanzleien in den VAE hat in einem an die Botschaft gerichteten Schreiben bestätigt, dass Herr Kawadri mit einer Vollmacht der Kanzlei auch vor Gericht als Rechtsvertreter auftreten kann. Die Richtigkeit dieser Bestätigung wurde vom Vertrauensanwalt der Botschaft überprüft."

 

Diese Behauptungen sind nach allen uns vorliegenden Informationen unrichtig.

Das Gesetz der VAE, das die Vertretung bei Gericht regelt, sieht ausschließlich folgende drei Möglichkeiten vor: es kann sich der Beschuldigte selbst, ein Vertreter, der in gerader Linie zum Beschuldigten verwandt ist oder ein bei Gericht zugelassener Anwalt vertreten.

 

 

Sie beantworten die Frage 20 bis 22 wie folgt:

"Nachdem die Botschaft Herrn Kawadri nicht als Strafanwalt empfohlen hatte, gab es keine Veranlassung, eine diesbezügliche öffentliche Erklärung abzugeben. Auf der Homepage der Botschaft wird nur der Vertrauensanwalt angeführt."

 

Angesichts des Umstandes, dass echte und (angeblich) nicht echte Empfehlungsschreiben der ÖB Abu Dhabi existieren, die – mit äußerster Vorsicht ausgedrückt – den Eindruck erwecken können, dass die Botschaft Herrn Kawadri als Rechtsberater "in allen Angelegenheiten" empfiehlt, erscheint es – vorsichtig ausgedrückt – mehr als erstaunlich, dass die Botschaft keine Veranlassung sieht, die eigenen Staatsbürger über den wahren Sachverhalt aufzuklären, darauf hinzuweisen, dass der Kawadri über keine Anwaltszulassung verfügt und vor in Umlauf befindlichen, gefälschten "Kawadri-Empfehlungsschreiben" zu warnen.

 

 

Sie beantworten Frage 23 wie folgt:

"Nein."

 

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nachstehende

 

 

Anfrage:

 

Zur Antwort auf die Fragen 1 und 2 ergeben sich folgende Zusatzfragen:

1.         Warum haben Sie nicht mit Herrn Gerhard Debriacher Rücksprache gehalten, ob sich Herr Kawadri bei ihm als Vertrauensanwalt der ÖB Abu Dhabi vorgestellt hat?

2.         Werden Sie mit Herrn Debriacher noch Kontakt aufnehmen und wann?

3.         Wenn nein, warum nicht?

4.         Werden Sie mit Frau Silvia Matic Kontakt aufnehmen und klären, ob sich Herr Kawadri bei ihr als Vertrauensanwalt vorgestellt hat? Wann werden Sie das tun?

5.         Wenn nein, warum nicht?

6.         Werden Sie mit Herrn Christian Klein Kontakt aufnehmen und klären, ob sich Herr Kawadri bei ihm als Vertrauensanwalt vorgestellt hat? Wann werden Sie das tun?

7.         Wenn nein, warum nicht?

8.         Werden sie mit allen weiteren „Mandanten“, die Ihnen namentlich vorliegen, Kontakt aufnehmen? Wann werden Sie das tun?

9.         Wenn nein, warum nicht?

10.      Welche Angestellten der ÖB haben Herrn Kawadri kontaktiert und um Rechtsbeistand für hilfesuchende Österreicher gebeten?

11.      Von wem erhielten diese Angestellten den Auftrag, Herrn Kawadri zu empfehlen?

 

 

Zur Antwort auf die Fragen 3 sowie 7 bis 9 ergeben sich folgende Zusatzfragen:

12.      Wurde Beilage ./6 tatsächlich von der ÖB Abu Dhabi ausgestellt?

13.      Wenn ja, halten Sie Ihre Anfragebeantwortung 10821/AB noch aufrecht oder räumen Sie ein, dass diese Bestätigung wohl nicht auf die rasche vermittelnde Tätigkeit bei Polizeibehörden beschränkt ist?

14.      Haben Sie inzwischen festgestellt, wie viele Bestätigungen, Empfehlungen und dergleichen, auf Herrn Kawadri Bezug nehmend, die ÖB Abu Dhabi ausgestellt hat?

15.      Wurden diese Bestätigungen jeweils von Herrn Konsul bzw. Botschaftsrat Gerhard Dedic gefertigt oder finden sich auch die Unterschriften anderer Botschaftsmitarbeiter auf solchen Bestätigungen, Empfehlungsschrieben, etc.?


16.      Wenn ja, welcher?

 

 

Zur Antwort auf die Frage 4 ergeben sich folgende Zusatzfragen:

17.      Warum ist bis heute – trotz positiver Kenntnis der Fälschungen – keine Strafanzeige in den VAE wegen Urkundenfälschung und Betrug im Namen der Republik Österreich gegen Herrn Kawadri erstattet worden?

18.      Warum haben Sie lediglich das Außenministerium der VAE nicht jedoch zumindest das Innen- und Justizministerium der VAE über die Machenschaften des Herrn Kawadri in Kenntnis gesetzt?

19.      Ist es üblich, daß Österreichische Botschaften keine Strafanzeigen im Ausland gegen Personen, die unerlaubterweise Hoheitszeichen der Republik Österreich verwenden bzw. fälschen, erstatten?

20.      Wenn ja, warum?

21.      Wenn nein, warum wird bzgl. Herrn Kawadri seit Jahren eine Ausnahme gemacht?

 

 

Zur Antwort auf die Frage 5 ergeben sich folgende Zusatzfragen:

22.      Halten Sie die Auskunft, dass Herr Kawadri zu keiner Zeit Dienste für die ÖB Abu Dhabi geleistet hat, angesichts der vorliegenden Bestätigung (./6) aufrecht?

23.      Wenn ja, räumen Sie dann ein, dass etwa die Bestätigung (./6) unrichtig oder zumindest in irreführender Weise undeutlich bzw. unvollständig ist?

24.      Herr Kawadri behauptet im Strafverfahren 16662/2011, das er in Sharjah gegen Mag. Ingvild Moritsch eröffnet hat, dass er für die ÖB arbeite und hat als Beweis die Bestätigung (./6) vorgelegt. Wie stehen Sie dazu?

 

 

Zur Antwort auf die Fragen 11 bis 13 ergeben sich folgende Zusatzfragen:

25.      Sind die Botschaften ermächtigt, in die "Listen" Übersetzer bzw. Dolmetscher aufzunehmen, die nach den Vorschriften des jeweiligen Landes nicht zur Erbringung derartiger Leistungen berechtigt sind?

26.      Sind die Botschaften berechtigt, derartige Personen auf "Anfrage" österreichischer Staatsbürger zu "nennen" (wenngleich auch ohne Anspruch einer Empfehlung)?

 

 

Zur Antwort auf die Frage 17 ergeben sich folgende Zusatzfragen:

27.      Welche der "renommiertesten Anwaltskanzleien der VAE" hat das von Ihnen erwähnte Schreiben ausgestellt?

28.      Welcher "Vertrauensanwalt der Botschaft" hat diese Bestätigung überprüft?

29.      Ist dieser "Vertrauensanwalt" als Rechtsanwalt in den VAE zugelassen?

30.      Warum wurde die Bestätigung einer der "renommiertesten Rechtsanwaltskanzleien" der VAE einer Überprüfung durch den "Vertrauensanwalt" der Botschaft unterzogen?

31.      Gab es für die Überprüfung konkrete Verdachtsmomente?

32.      Was hat der "Vertrauensanwalt" überprüft?


Zur Antwort auf die Fragen 20 bis 22 ergeben sich folgende Zusatzfragen:

33.      Haben Sie mittlerweile Schritte unternommen, um österreichische Staatsbürger in den VAE vor Herrn Kawadri zu warnen, zu helfen und zu beschützen?

34.      Wenn ja, welche?

35.      Wenn nein, warum nicht?

36.      Werden Sie veranlassen, daß auf der Internetseite der ÖB Abu Dhabi endlich vor Herrn Kawadri gewarnt wird sowie eindeutig darauf hinweisen, dass Herr Kawadri über keine Anwaltszulassung verfügt und vor in Umlauf befindlichen, gefälschten "Kawadri-Empfehlungsschreiben" warnen?

37.      Warum haben Sie dies bis jetzt unterlassen?

38.      Wenn nein, warum nicht?

 

 

Zur Antwort auf die Frage 23:

39.      Warum haben Sie dann ausgerechnet bei Herrn Kawadri eine Ausnahme gemacht?

 


 

ANHANG