12531/J XXIV. GP

Eingelangt am 16.07.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten DI Deimek, Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend die durch die nationale Aufsichtsbehörde im BMVIT festgelegten Leistungsziele für die Referenzperiode 2012 - 2014 gemäß EU (VO) Nr.691/2010

Auf europäischer Ebene wurden rechtsverbindliche Leistungsziele für die nationalen Flugsicherungsorganisationen festgelegt. Die erste Periode (RP1) umfasst die Jahre 2012 - 2014, der sich die nächste 5-jährige Periode bis 2020 anschließt.

Die erste Referenzperiode soll den Flugsicherungsorganisationen, in Österreich der Austro Control, zeigen, wie weit sie die europäischen Vorgaben bereits umsetzen konnte und welche Maßnahmen allenfalls noch zu setzen sind.

Bei den Zielsetzungen wird zwischen europäischen Zielen und zwischen Zielen, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten zu erreichen sind, unterschieden.

Die näheren Bestimmungen, die Leistungsindikatoren (KPI) dazu enthält Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 vom 29. Juli 2010.

Artikel 4 dieser Verordnung legt fest, dass nationalen Aufsichtsbehörden für die Ausarbeitung der Leistungspläne, die Leistungsaufsicht und die Überwachung der Leistungspläne und -ziele auf Ebene der nationalen oder funktionalen Luftraumblöcke zuständig sind. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie unparteiisch, unabhängig und transparent zu handeln. In Österreich ist diese Aufsichtsbehörde im BMVIT angesiedelt. Deren Vertreter sind ehemalige bzw. beurlaubte Mitarbeiter der Austro Control, z.T. mit Familienangehörigen, die von der Austro Control beschäftigt werden. Von derselben Abteilung werden die Eigentümerinteressen der Republik an der zu 100% staatlichen Austro Control wahrgenommen. Es stellt sich daher schon an dieser Stelle die Frage wie glaubwürdig die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit dieser Aufsichtsbehörde tatsächlich ist.

Entsprechend Artikel 10 obiger Verordnung stellen die nationalen Aufsichtsbehörden entweder auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke Leistungspläne mit Zielen auf, die mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen und den Bewertungskriterien von Anhang III der zitierten Verordnung vereinbar sind. Es darf nur einen Leistungsplan je Mitgliedstaat oder, falls sich die betreffenden Mitgliedstaaten dafür entscheiden, einen Leistungsplan auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke auszuarbeiten, je funktionalem Luftraumblock geben.

Auf Vorschlag der nationalen Aufsichtsbehörden nehmen die Mitgliedstaaten ihre Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke an und teilen sie der Kommission spätestens sechs Monate nach Annahme der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele mit.

Falls die Ziele während des Bezugszeitraums nicht erreicht werden, wenden die nationalen Aufsichtsbehörden die im Leistungsplan festgelegten geeigneten Maßnahmen im Hinblick auf eine Berichtigung der Situation an. Zu diesem Zweck sind die Jahreswerte im Leistungsplan zu verwenden.

Laut Verlautbarung der Eurocontrol lauten die Europäischen Hauptziele 2012 - 2014 wie folgt:

      The EU-wide Environment target is a reduction of 0.75% of the route extension in 2014 compared with 2009;

      The EU-wide Capacity target is set at 0.5 minute en-route ATFM delay per flight for the whole year 2014; and

      The EU-wide Cost-efficiency target is a set of three en-route determined unit rates expressed in 2009 per service unit: 57.88 in 2012, 55.87 in 2013 and 53.92 in 2014.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen dazu an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

Anfrage

1.              Weswegen wurde die nationale Aufsichtsbehörde ausschließlich aus Mitarbeitern gebildet, die dem Unternehmen angehören bzw. angehört haben, welches von dieser Behörde beaufsichtigt werden soll?

2.      Weswegen wurde bei der Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde nicht auf ein Höchstmaß an Unabhängigkeit der dort tätigen Mitarbeiter von der zu beaufsichtigenden Organisation geachtet?

3.      Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen, um keinen (!) der Befangenheitsgründe nach §7 AVG entstehen zu lassen?

4.      Haben Sie die Europäische Kommission von dem persönlichen Naheverhältnis zwischen den Mitarbeitern der Aufsichtsbehörde und dem zu beaufsichtigenden Unternehmen Austro Control informiert?

5.      Wenn nein, warum nicht?

6.      Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

7.      Welche Zielvorgaben haben Sie dieser Organisationseinheit gegeben und wie stellen Sie die Verfolgung dieser Zielvorgaben sicher?

8.      Wurden die Aufsichtsbehörden der FABCE Partnerstaaten von den Gegebenheiten bei Ihrer Aufsichtsbehörde gem. FABCE-Agreement in Kenntnis gesetzt?

9.      Wenn nein, warum nicht?

10.  Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

11.  Weswegen ist der Leiter der Aufsichtsbehörde gleichzeitig als Regierungskommissär zur Vertretung der Eigentümerinteressen Angehöriger des Aufsichtsrates?

12.  Ist Ihnen die Unvereinbarkeit auf Grund der praktisch konträren Zielsetzungen der Funktionen bewusst?

13.  Wie lauten die Leistungsziele gem. Artikel 4 der EU (VO) Nr.691/2010 die 2012, 2013 und 2014 von der Fugsicherungsorganisation Austro Control zu erreichen sind?

14. Wie lauten die Eckpunkte der Maßnahmen der Austro Control, um diese Leistungsziele zu erreichen?


15.  Welche personellen Maßnahmen sind geplant und welche Eingriffe in die derzeitigen Kollektivverträge werden notwendig sein?

16.  Wurden für die Erreichung der Leistungsziele Bonifikationen welcher Art auch immer durch Sie oder durch den Aufsichtsrat in Aussicht gestellt?

17.  Wie wurde sichergestellt, dass zu Erreichung der "service unit en route" keine Quersubventionierung durch die Anfluggebühren erfolgt bzw. erfolgen wird?