12570/J XXIV. GP

Eingelangt am 17.09.2012
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

betreffend Parteienwerbung an Schulen in Vorarlberg

BEGRÜNDUNG

 

Das Schulunterrichtsgesetz erlaubt Werbung, solange die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler und die Aufgaben der Schule dadurch nicht beeinträchtigt werden. Daher darf für Alkohol, Tabak, Sekten und politische Parteien nicht geworben werden. Bei anderen Produkten entscheidet die Schulleitung. Das eingenommene Geld ist zweckgebunden, es muss für die Erhaltung des Gebäudes oder den Schulbetrieb verwendet werden. Kritiker fordern, dass Bund und Länder die Schulen so finanzieren, dass diese keine Werbeeinnahmen benötigen.

Die Junge ÖVP in Vorarlberg wirbt mit dem unten abgebildeten Plakat für ihren Ideenwettbewerb „Mein Vorarlberg 2030“. Darin werden direkt SchülerInnen angesprochen, als Preis ist eine Klassenreise nach Straßburg ausgelobt. Der Schwerpunkt der Aktion ist laut Homepage der JVP-Vorarlberg http://www.jvp-vorarlberg.at/oevp/cms/DE/DE/jvp/system/pressefull?pressReleaseId=1001421986 für November 2012 geplant. Schulklassen und Vereine sollen für die Aktion gewonnen werden.

In einem Rundschreiben des Unterrichtsministeriums aus dem Jahr 2008 wird auf § 46 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes  hingewiesen:


„Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit von Werbung in Schulen ist die Gewähr, dass durch die Werbung die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des § 2 Schulorganisationsgesetz nicht beeinträchtigt wird. § 2 SchOG postuliert das Heranführen der Jugend zu selbständigem Urteil ebenso wie das Hinwirken auf eine aufgeschlossene Haltung der jungen Menschen gegenüber dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer Menschen. Um dies zu erreichen, ist es unabdingbar, den Jugendlichen ein ihrem jeweiligen Alter und Entwicklungsstand entsprechendes politisches Grundlagenwissen zu vermitteln. Dabei ist jedenfalls darauf zu achten, dass nicht parteipolitische Interessen in der Schule Platz greifen. Vielmehr ist sachlich, objektiv und pluralistisch über Politik, durchaus auch über Parteipolitik, zu informieren und darf keinesfalls der Eindruck entstehen, Parteipolitik werde - durch Personen oder einschlägiges Werbematerial - in die Schule transportiert.“

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende


ANFRAGE

 

1)    Fällt das oben abgebildete Sujet der Jungen ÖVP in Vorarlberg unter das in §46 Abs. 3 geregelte Verbot von Werbung durch politische Parteien an Schulen?

2)    Wenn ja, werden Sie die Verbreitung des Plakates an Schulen in Vorarlberg unterbinden?

3)    Wenn nein, auf Grund welcher Kriterien fällt das abgebildete Plakat nicht unter das Werbeverbot?

4)    Wurden Plakate der Jungen ÖVP wie das oben abgebildete bereits an Schulen in Vorarlberg aufgehängt?

5)    Wenn ja, an welchen?