12753/J XXIV. GP

Eingelangt am 10.10.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Johann Rädler

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

betreffend Einstufung von Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Erstsprache als außerordentliche Schüler/innen

Gemäß § 6 Abs. 2b Schulpflichtgesetz ist ein Kind schulreif, „wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden". Als ordentliche/r Schüler/in kann jedoch gemäß § 3 Abs. 1 lit b SchUG gemeinsam mit anderen Bedingungen nur aufgenommen werden, wer "die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag (…)".

Schulpflichtige Schüler/innen, die auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse dem Unterricht nicht ohne weiteres folgen können, sind für die Dauer von maximal zwölf Monaten als außerordentliche Schüler/innen aufzunehmen (§ 4 Abs. 2 und 3 SchUG).

Eine noch unzureichende Kompetenz in der Unterrichtssprache rechtfertigt somit nicht die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs bzw. die Einstufung in die Vorschulstufe.

Die 12 Monate, in denen die außerordentlichen Schüler/innen besonders gefördert werden sollen, um die Unterrichtssprache soweit zu erlernen, dass sie dem Unterricht folgen können, sind daher bestmöglich zu nützen, um sicherzustellen, dass die jungen Menschen so rasch wie möglich als ordentliche Schüler/innen geführt werden können.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur folgende

Anfrage:

1.    Planen Sie einen Gesetzesvorschlag in Form einer Regierungsvorlage zur Novellierung der derzeitigen gesetzlichen Vorschriften, um die Schulreife stärker als bislang an das Vorhandensein bzw. das Fehlen von Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch zu koppeln?

2.    Wenn ja, welche konkreten Änderungen sollten vorgenommen werden?

3.    Wenn nein, wie begründen sie die Ablehnung einer etwaigen Novellierung?

4.    Wie viele Schülerinnen und Schüler mit nicht-deutscher Erstsprache wurden, jeweils aufgeschlüsselt auf die Schuljahre 2006/07 bis 2011/12 und die Bundesländer, als außerordentliche Schüler aufgenommen bzw. geführt?

5.    Wie viele Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund wurden, jeweils aufgeschlüsselt auf die Schuljahre 2006/07 bis 2011/12 und die Bundesländer, als außerordentliche Schüler aufgenommen bzw. geführt?

6.    Wie vielen Schülerinnen und Schülern wurden, aufgeschlüsselt auf die Schuljahre 2006/07 bis 2011/12 und die Bundesländer, trotz mangelnder oder nicht vorhandener Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch die Schulreife trotzdem zuerkannt?

7.    Außerordentliche Schüler/innen sind in der Regel altersgemäß einzustufen, eine Rückstufung ist jedoch möglich, etwa, wenn dadurch die Wahrscheinlichkeit eines positiven Abschlusses erhöht wird. Bei wie vielen Schüler/innen und aus welchen Gründen haben, aufgeschlüsselt auf die Schuljahre 2006/07 bzw. nach Bundesländern, von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht?

8.    Gem. § 4 Abs. 3 SchUG kann der Status als außerordentliche/r Schüler/in von der Schulleitung für weitere 12 Monate bewilligt werden, wenn die Schülerin/der Schüler während der ersten 12 Monate die Unterrichtssprache ohne eigenes Verschulden nicht ausreichend erlernen konnte. Bei wie vielen Schüler/innen und aus welchen Gründen wurde, aufgeschlüsselt auf die Schuljahre 2006/07 bzw. nach Bundesländern, von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht?

9.    Wer überprüft nach Ablauf der 12 Monate die sprachlichen Kompetenzen des Schülers bzw. der Schülerin und spricht die Empfehlung aus, das Kind als ordentliche/n Schüler/in weiterzuführen?

10. Wie werden die Eltern der Schülerin/des Schülers in diese Entscheidung eingebunden?

11. Ist aus Ihrer Sicht Verbesserungsbedarf bei der Sprachstandsfeststellungen durch die Schulleiter/innen gegeben?

12. Liegt Ihnen ein Evaluierungsbericht über die Sprachstandsfeststellungen vor?