12965/J XXIV. GP
Eingelangt am 07.11.2012
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Anfrage
des Abgeordneten Doppler
und weiterer Abgeordneter
an den Bundeskanzler
betreffend Beschäftigung von Leasingarbeitern im Ressort und in nachgeordneten Dienststellen
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz besagt u.a. in § 1:
„(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich der §§ 10 bis 16a dieses Bundesgesetzes ist die Überlassung von Arbeitskräften zwischen inländischen Unternehmen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. |
die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind (§ 135 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194); |
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2. |
die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn |
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a) |
zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder |
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b) |
zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers |
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die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt (§ 135 Abs. 2 Z 2 der Gewerbeordnung 1994); |
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3. |
die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit |
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a) |
zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder |
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b) |
zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder |
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c) |
in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft (§ 135 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994);“ |
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler folgende
Anfrage