13086/J XXIV. GP

Eingelangt am 16.11.2012
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Mag. Haider

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

betreffend Zahlungsverkehr ausgegliederter Gesellschaften

 

Gemäß § 71 Abs 1 Bundeshaushaltsgesetz ist der Zahlungsverkehrs des Bundes grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist nach Tunlichkeit im Wege der Österreichischen Postsparkasse (PSK) abzuwickeln.

Grundsätze für den Zahlungsverkehr (§ 71 Bundeshaushaltsgesetz)

§ 71 (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist nach Tunlichkeit im Wege der Österreichischen Postsparkasse zu besorgen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs obliegt den ausführenden Organen.

(2) Für jedes anweisende Organ hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ mindestens ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erforderlichen Vereinbarungen mit der Österreichischen Postsparkasse, der Oesterreichischen Nationalbank oder den sonstigen Kreditunternehmen abzuschließen und die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes zugelassenen Entrichtungsformen unter Berücksichtigung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs festzulegen.

(4) Die Entgegennahme von Schecks und Überweisungsaufträgen, Zahlungen durch Bankomat- und Kreditkarten oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer Vereinbarung gemäß Abs. 3 umfasst sind und die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes oder durch die Buchhaltung zur Erfüllung von Forderungen ist unzulässig.

(5) Das ausführende Organ hat die Ausgaben nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Forderungen des Empfangsberechtigten sind nach Maßgabe bestehender Vorschriften gegen die Forderungen des Bundes aufzurechnen.

Diese Regelung stammt aus einer Zeit, als die PSK noch zu 100 Prozent im Eigentum der Republik stand. Nach dem Verkauf der PSK an die BAWAG und dem BAWAG-Skandal wird der Zahlungsverkehr nunmehr durch die BAWAG - PSK abgewickelt, die im Eigentum des US-Hedgefonds „Cerberus“ steht.

 

Eigentlich sollte die Republik ihren Zahlungsverkehr öffentlich ausschreiben. Dieser Verpflichtung ist sie bisher aber aus unverständlichen Gründen nicht nachgekommen. Bei einer Neuausschreibung bestünde die Möglichkeit, sowohl die Konditionen, als auch Zinsen neu zu verhandeln.

 

Dies gilt auch für die ausgegliederten Gesellschaften und Firmen, bei denen der Bund Anteilen hält.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende

 

Anfrage:

 

  1. An welchen Gesellschaften und Firmen hält das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Anteile?
  2. Welche Strategie hat das BMASK als Eigentümer für diese Gesellschaften und Firmen im Zahlungsverkehr festgelegt?
  3. Welche dieser Gesellschaften und Firmen wickelt den Zahlungsverkehr mit der BAWAG - PSK ab?
  4. Seit wann wickeln diese Gesellschaften und Firmen den Zahlungsverkehr mit der BAWAG-PSK ab?
  5. Zu welchen Konditionen wird dieser Zahlungsverkehr mit der BAWAG - PSK abgewickelt?
  6. Wurde der Zahlungsverkehr dieser Gesellschaften und Firmen ausgeschrieben?
  7. Wenn nein, warum nicht?
  8. Hat das BMASK vor, den Zahlungsverkehr dieser Gesellschaften und Firmen als Eigentümer ausschreiben zu lassen?