13245/J XXIV. GP

Eingelangt am 05.12.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Walter Schopf, Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Unterwanderung des Arbeitszeitgesetzes

Erst vor wenigen Jahren wurde auch Österreich von der weltweiten Wirtschaftskrise heimgesucht. Unser Land hat bis heute daran zu arbeiten, deren Folgen zu verarbeiten und Vorkehrungen gegen erneute Krisen zu treffen.

Trotz aller Probleme, die sich ergaben, zeigen die wichtigsten Kennzahlen wie Arbeitslosigkeit oder Wirtschaftswachstum, dass Österreich – trotz Erhöhung bzw. Abschwung - die Krise weitaus besser „durchgestanden“ hat als andere Länder.

Nicht nur in Krisenzeiten regelt das Arbeitszeitgesetz in §7(4), dass „bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf... zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils durch Betriebsvereinbarung ... in höchstens 24 Wochen des Kalenderjahres Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zugelassen werden“ können. Vorausgesetzt wird, dass „andere Maßnahmen nicht zumutbar sind“, d.h. der Mehrbedarf nicht durch Neueinstellung, Leiharbeit oder andere Maßnahmen abgedeckt werden kann.

Leider berichten immer mehr Kolleginnen und Kollegen, dass manche Betriebe aus der Ausnahme des §7(4) eine Regel machen. Anstelle von anlassbezogenen Betriebsvereinbarungen werden mancherorts „Grundsatzvereinbarungen“ getroffen, die nicht mehr zeitnah zum Auftreten des „besonderen Arbeitsbedarfes“ abgeschlossen werden und daher auch Missbrauch möglich machen.

Die unterzeichnenden Abgeordneten richten an den Bundesminister für Soziales daher nachstehende


Anfrage

      Wie viele Betriebsvereinbarungen gemäß §7(4) wurden dem Arbeitsinspektorat von 2009 bis 2012 – aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Kalenderjahren - zur Kenntnis gebracht?

      Wie viele Betriebsvereinbarungen gemäß §7(4), die das Arbeitsinspektorat in den Jahren 2009-2012 erhalten hat, stellen – aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Kalenderjahren – anlassbezogene Betriebsvereinbarungen statt?

      Wie viele Betriebsvereinbarungen gemäß §7(4), die das Arbeitsinspektorat in den Jahren 2009-2012 erhalten hat, stellen – aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Kalenderjahren – „Grundsatzvereinbarungen“ statt?

      Wie viele Betriebsvereinbarungen gemäß §7(4) aus den Jahren 2009-2012 wurden von Seiten des Arbeitsinspektorates – aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Kalenderjahren - beanstandet?

      Liegt eine Betriebsvereinbarung nach §7(4) vor, so darf in maximal 24 Kalenderwochen eine Ausdehnung der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit erfolgen. In wie vielen Fällen im Zeitraum von 2009-2012 – aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Kalenderjahren – wurde dieses Maximum ausgenutzt?

      In wie vielen Fällen – aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Kalenderjahren – wurde im Zeitraum 2009-2012 die maximal erlaubte Wochenarbeitszeit von 60 Stunden ausgenutzt?

      Zusätzlich darf in diesen Wochen die Arbeitszeit pro Tag bis zu 12 Stunden betragen. In wie vielen Fällen – aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Kalenderjahren – wurde dieses Maximum ausgenutzt?

      Wie viele Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz wurden seitens des Arbeitsinspektorates im Zeitraum von 2009-2012 trotz Vorliegens einer Betriebsvereinbarung – aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Kalenderjahren – festgestellt.

      Falls Verstöße festgesellt wurden: Wie lauten die häufigsten Gründe dafür?