13422/J XXIV. GP

Eingelangt am 19.12.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Bruno Rossmann, Werner Kogler, Freundinnen und Freunde an den/die Bundesministerin für Finanzen

betreffend Verbuchung dubioser Forderungen im BVA 2013

BEGRÜNDUNG

 

Im Finanzierungsvoranschlag 2013 werden in der UG 46 (Finanzmarktstabilität) 1.336,6 Mio Euro Auszahlungen aus Forderungen aus Finanzhaftungen ausgewiesen (siehe Detailbudget 46.01.03 Haftungen). Davon entfallen 1.136,6 Mio. Euro auf eine schlagend gewordene Bürgschaftsvereinbarung im Zusammenhang mit der KA-Finanz AG („Besserungsschein“) und 200 Mio. Euro auf eine Garantie für die Hypo Alpe Adria Bank, die 2013 schlagend werden wird. Nach Erläuterungen der Frau Bundesministerin für Finanzen im Rahmen der Beratungen im Budgetausschuss handelt es sich um Forderungen, die zu 100% den Forderungsbestand des Bundes erhöhen, weil beide Banken, die die Haftung in Anspruch genommen haben, die Verpflichtung haben, diese Auszahlungen einzutreiben. Nach Darstellung im Budget 2013 haben beide Zahlungen keine Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt.

Unserer Meinung nach ist diese Darstellung im Ergebnishaushalt nicht korrekt. Beide Zahlungen haben eine Auswirkung auf den Ergebnishaushalt und zwar aus folgenden Gründen:

Sowohl bei den Forderungen aus dem „Besserungsschein“ (1.136,6 Mio. Euro) als auch bei den Forderungen aus der Garantie für die Hypo Alpe Adria Bank (200 Mio. Euro) handelt es sich um sogenannte zweifelhafte (dubiose) Forderungen. Der Zahlungseingang ist in beiden Fällen als unsicher zu bewerten. Es ist zu erwarten, dass die Zahlungseingänge in beiden Fällen zum allergrößten Teil ausbleiben werden. Bankexperten erwarten, dass in Summe maximal 10 Mio. Euro einbringbar sind. Nach den Grundsätzen des neuen Bundeshaushaltsrechts (siehe z.B. den in der Bundesverfassung verankerten Grundsatz der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes) sind zweifelhafte Forderungen nur mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf § 92 BHG 2013 zu verweisen. Nach § 92 BHG 2013 sind Einzelwertberichtigungen vom Gesamtbetrag der Forderungen abzusetzen. Diese Berichtigungen (Abschreibungen) sind auf einem Aufwandskonto zu verbuchen. Das geht aus § 67 BHV 2013 hervor. Sogar in den Erläuterungen zu § 92 BHG 2013 und im Standardkommentar zum BHG 2013 von M. C. Lödl et al steht auf S 549 in Fußnote 2 Folgendes: „Bei zweifelhaften Forderungen muss der eventuell uneinbringliche Teil aufwandswirksam abgeschrieben werden.“

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Stufen Sie beide Forderungen als vollständig einbringlich ein?

 

2.    Wenn ja, aus welchen Gründen?

 

3.    Wie hoch sind die jeweils eintreibbaren Forderungen in beiden Fällen?

 

4.    Wie hoch werden die Zahlungseingänge im Falle des Besserungsscheins in den Jahren 2013-2020 jährlich sein?

 

5.    Wie hoch werden die Zahlungseingänge im Falle der Haftung für die Hypo Alpe Adria Bank in den Jahren 2013-2020 jährlich sein?

 

6.    Aus welchen Gründen wurden im BVA 2013 keine Wertbereinigungen vorgenommen?

 

7.    Wird zum Bilanzstichtag jede betragsmäßig relevante Forderung mit einer individuellen Risikoüberprüfung bewertet und gegebenenfalls in der geschätzten Höhe des Ausfalls „abgeschrieben“?

 

8.    Wenn nein, warum nicht?

 

9.    Wer nimmt diese Prüfung für die jeweilige Forderung wahr?

 

10. Wann sind die Zahlungen der beiden Banken, die die Haftungen in Anspruch genommen haben bzw. in Anspruch nehmen werden, fällig?

 

11. Wer treibt die jeweiligen Forderungen ein?

 

12. Werden diese Forderungen in den Bilanzen der Transaktionspartner als Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund ausgewiesen?

 

13. Wenn nein, warum nicht?