13864/J XXIV. GP

Eingelangt am 31.01.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Josef Auer und Genossen

an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

betreffend Aufstieg trotz Nichtgenügend aufgrund aufsichtsrechtlicher Weisung des Landesschulrates

Aufsteigen trotz Nichtgenügend ist ein altes Diskussionsthema zwischen der SPÖ als Vertreterin einer motivierenden Pädagogik und den Anhängern der Noten als Disziplinierungsinstrument in der ÖVP. Auf der Basis der geltenden gesetzlichen Regelungen kam es an der Handelsakademie in Innsbruck am Ende des abgelaufenen Schuljahres 2011/12 zur Situation, dass zwei Schüler einer 2. Klasse aufgrund zweier Nichtgenügend nicht zum Aufsteigen berechtigt waren. Sie sind daraufhin zu den Wiederholungsprüfungen angetreten, haben eine der beiden WH 's bestanden und die andere nicht, worauf die Klassenkonferenz beschlossen hat, dass beide die Klasse zu wiederholen haben.

Gegen diese Entscheidung haben die Eltern eines Schülers fristgerecht Berufung eingelegt, die anderen nicht. Der Berufung wurde stattgegeben, sodass mit Beginn des Schuljahres der eine Schüler in die 3. Klasse aufgestiegen ist, der andere nicht. Als der Vater dieses Schülers von der Entscheidung des Landesschulrates erfuhr, beschwerte er sich beim amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates und drängte darauf, dass sein Sohn ebenfalls aufsteigen dürfe.

In der Folge wurde zunächst versucht, die Klassenkonferenz zu einer Änderung ihres Beschlusses zu bewegen, was diese aber ablehnte.

Nach diversen Diskussionen mit der Direktion und dem Lehrerkollegium und einem Hin und Her hinsichtlich der vom Schüler zu besuchenden und tatsächlich besuchten Klasse (er war zeitweise in der 2.und zeitweise in der 3.Klasse) wurde der Schulleitung mit Schreiben vom 11.Dezember 2012 mitgeteilt, dass der Landesschulrat für Tirol nach einer „Überprüfung im Aufsichtswege“ dem Schüler N.N. die Berechtigung zum Aufsteigen in die 3. Klasse erteile, weil er über ausreichend Leistungsreserven verfüge, die einen erfolgreichen Besuch der 3. Klasse erwarten ließen.

In Anbetracht dieser nicht alltäglichen Entscheidungspraxis richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur folgende

Anfrage

1.   Wurde das BMUKK seitens des Landesschulrates für Tirol mit dieser Angelegenheit befaßt?

2.    Ist die Vorgansweise, bei nicht rechtzeitiger Einbringung einer Berufung gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen im Wege eines Aufsichtsverfahrens durch die Vorgesetzte Schulbehörde nachträglich ein Verfahren durchzuführen und das Aufsteigen zu genehmigen, durch die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes gedeckt?

3.    Der Landesschulrat beruft sich auf die Erl.Bem zu RV 401 (XIV.GP) in denen es u.a. heißt, „Eine Abhilfe im Aufsichtsweg ist auch in allen jenen Fällen möglich, in denen dem Schüler zur Verfolgung seiner Recht ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht.“ Ist unter „nicht zur Verfügung steht“ auch gemeint, dass ein Rechtsmittel zwar zur Verfügung stünde, dessen rechtzeitiges Einbringen aber versäumt wurde.

4.    Wenn das BMUKK die Ansicht des LSR für Tirol teilt und es nicht notwendig ist, Rechtsmittel fristgerecht einzubringen sondern jederzeit auch die Schulbehörde ersucht werden kann, eine Überprüfung im Aufsichtsweg vorzunehmen, wird dann das BMUKK in seinen Informationen zum Schulunterrichtsgesetz künftig alle Eltern auf diese Möglichkeit hinweisen?


Die Unterzeichneten Abgeordneten weisen darauf hin, dass es angesichts der monatelangen Unsicherheit nicht darum geht, dem Schüler konkret die Möglichkeit des Aufsteigens zu verwehren. Sie vertreten ohnehin die Ansicht, dass diese Aufstiegsregelungen zu ändern sind. Es geht aber darum, dass gleiches Recht für alle zu gelten hat und Schüler, Eltern und Lehrer wissen sollen, wie weit das Aufsichtsrecht in solchen Fällen geht.