13978/J XXIV. GP

Eingelangt am 11.02.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Kurt Grünewald Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betreffend Nachfragen zur Anfragebeantwortung 12622/AB

BEGRÜNDUNG

 

In unsere Anfrage „privates Zahnmedizinstudium in Krems (12827/J)“ vom Oktober 2012 haben wir u.a. die äußerst bedenkliche Information, dass Studierende der DPU in Krems keine Wahlfreiheit haben, was den vorgeschriebenen Erwerb der für Ihre Ausbildung notwendigen Materialien betrifft, in Frage Nr. 6) thematisiert:

Ihre Antwort ist in der Anfragebeantwortung 12622/AB folgendermaßen formuliert:

 

Abgesehen davon, dass die Frage damit nicht beantwortet ist, widerspricht die Antwort klar den schriftlichen Informationen, die aktuell an Studieninteressierte an der DPU zugehen. Hier wird eindeutig die Firma DDS genannt, bei der die Anschaffungen zu beziehen sind. Auf die ungefähren „zusätzlichen“ Kosten wird – fairerweise – hingewiesen:

 

Dies wird auch in den „Ausführungsbestimmungen zur Anstaltsordnung (Satzung) des Zahnambulatoriums der DPU“, Version vom 21.1.2013, gültig ab 1.1.2013, klar gestellt:

 

Nach unserem Wissensstand ist diese Satzung nicht öffentlich zugänglich. Dies widerspricht den Vorgaben des Bundesgesetzes über Privatuniversitäten[1] (PUG), wo im § 4. (1) ausgeführt ist: „Jede Privatuniversität hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. ... Die Satzung ist zu veröffentlichen.“


Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wussten Sie bereits vor unserer Anfrage 12827/J Bescheid darüber, dass Studierende der DPU bei der Firma DDS Materialien kaufen müssen? Wie stehen Sie zu diesem Sachverhalt?

2)    Wurde Ihr Ressort von der DPU hier falsch informiert? Wenn ja: Welche Konsequenzen wird das nach sich ziehen?

3)    Wenn nein: Warum wurde die Antwort auf unsere Frage Nr. 6 wider besseren Wissens falsch verfasst?

4)    Im PUG ist die Veröffentlichung der Satzung klar vorgegeben. Warum entzieht sich die DPU Krems dieser Vorgabe? Welche Konsequenzen hat die Nicht-Einhaltung eines Bundesgesetzes? Welche weiteren Privatuniversitäten sind nach Ihrem Wissensstand hier ebenfalls säumig?

5)    In der Definition von Akkreditierung[2] lautet ein Satz: „…Gleichzeitig erhöht sie die Transparenz…“. Davon ist im Fall der DPU allerdings nur wenig zu bemerken. Werden die inzwischen bekannten Tatbestände Auswirkungen auf die zweite Akkreditierungsphase[3] der Privatuniversität DPU haben?

6)    Die Akkreditierung der DPU erfolgte 2009. Allerdings wurde die Satzung der DPU erst am 21.1.2013 beschlossen. Rückwirkend in Kraft getreten ist sie mit 1.1.2013. Wie kommentieren und reagieren Sie, wenn eine Privatuniversität über 3 Jahre ohne Satzungen handelt?

7)    Es gibt derzeit keine rechtliche Verpflichtung, die Curricula von Privatuniversitäten zu veröffentlichen. Planen Sie, im Sinne der Transparenz, eine derartige Verpflichtung im HS-QSG vorzusehen? Wenn ja, bis wann? Wenn nein: Warum  nicht?

8)    Gemäß HS-QSG müssen nun die Jahresberichte der Privatuniversitäten veröffentlich werden. Viele bisher „geheime“ Abläufe (Aufnahmeverfahren, etc.) müssen darin dokumentiert werden. Welche konkreten Vorgaben gibt es für die nun zu publizierenden Daten? Wann werden die Berichte dem Nationalrat zur Verfügung gestellt werden? Gibt es Konsequenzen, wenn Informationen nachweislich vorenthalten werden? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

9)    Müssen in den Jahresberichten auch die „Kooperationen“ von Privatuniversitäten mit diversen Unternehmen genannt werden?

10) Befolgt nach Ihrem Ermessen die DPU dem Staatsgrundgesetz[4] Art. 17: „Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei“ entsprochen? Wenn nein, welche Konsequenzen folgen daraus?



[1] http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007385&ShowPrintPreview=True

[2] http://www.akkreditierungsrat.at/cont/de/a_definition.aspx

[3] Beginn der Akkreditierung: 13. August 2009. Erste Akkreditierungsperiode: 5 Jahre

[4] Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. StF: RGBl. Nr. 142/1867