14307/J XXIV. GP

Eingelangt am 22.03.2013
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Themessl

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend Eröffnungsbilanz Bundes-Beteiligungen und Sondervermögen

 

 

§ 121 Abs. 8 Bundeshaushaltsgesetz 2013 lautet:

 

„(8) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Stichtag 1. Jänner 2013 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstellen und die näheren Bestimmungen dazu durch Verordnung festzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) erforderlichen Daten seines Wirkungsbereiches der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) sind insbesondere die Daten aus der Bestands- und Erfolgsverrechnung heranzuziehen.“

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

1.    Wie werden in der Eröffnungsbilanz Bundes-Beteiligungen und Sondervermögen erfasst?