14990/J XXIV. GP

Eingelangt am 05.06.2013
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Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

BEGRÜNDUNG

 

Die AUVA unterliegt als gesetzliche Unfallversicherung so wie alle Sozialversicherungsträger der Aufsicht des Bundes. Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Gesundheit. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung von Gesetz und Satzung und kann Beschlüsse der Selbstverwaltungskörper aufheben.

Nach einer schriftlichen Mitteilung der Statistikabteilung der AUVA vom 7.11.2006 wurden unter dem Begriff „Behandlung von Zerrung im Hals“ in den Unfallspitälern der AUVA von 2000 bis 2005 insgesamt 64.424 Arbeits-Verkehrsunfälle behandelt. Allerdings nur in 13 Fällen hat die AUVA eine Versehrtenrente wegen „Zerrung im Hals“ anerkannt.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Wie viele der im Zeitraum von 2000 bis 2005 wegen einer Zerrung im Hals behandelten Personen beantragten eine Versehrtenrente?

2.    Bei wie vielen der 13 im Zeitraum von 2000 bis 2005 zuerkannten Versehrtenrenten wegen „Zerrung im Hals“ handelt es sich um zeitlich befristete, bei wie vielen um dauerhafte Versehrtenrenten?

3.    Wie viele Arbeits-/Wegunfallopfer von Verkehrsunfällen wurden wegen „Zerrung im Hals“ in AUVA-Unfallspitälern von 2006 bis 2012 behandelt?


4.    Wie viele der im Zeitraum von 2006 bis 2012 wegen „Zerrung im Hals“ behandelten Personen beantragten eine Versehrtenrente?

5.    Bei wie vielen dieser Personen wurde eine Versehrtenrente zeitlich befristet, bei wie vielen dauerhaft zuerkannt?

6.    Wie viele aufgrund von „Zerrung der Halswirbelsäule“ zuerkannte Versehrtenrenten wurden von der AUVA in den letzten 10 Jahren (2002-2012) von privaten Kfz-Haftpflichtversicherungen regressiert?

7.    Wie viele Ärzte und Psychologen sind bei der AUVA angestellt?

8.    Wie viele dieser angestellten Ärzte und Psychologen sind auch als gerichtlich beeidete Sachverständige tätig?

9.    Kommen bei der Erstellung von medizinischen Gutachten bei Schleudertraumaverletzten durch AUVA-Ärzte und AUVA-Psychiater hinsichtlich unfallkausaler Verletzungen heute nach wie vor herkömmliche bildgegebende Verfahren (wie etwa Röntgenbilder) und die auf den Beginn der 1970er Jahre zurückgehenden Standards bei der Beurteilung des Schweregrads von Schleudertraumaverletzungen nach Erdmann (Stufe I, II, III) zum Einsatz oder erfolgt die Begutachtung nach dem Stand der modernen Wissenschaft?

10. Wenn ja, welche modernen wissenschaftlichen Methoden kommen bei der AUVA-Begutachtung zur Ermittlung unfallkausaler Schleudertraumaverletzungen zum Einsatz?

11. Sind in der Selbstverwaltung der AUVA, mit Generalversammlung, Vorstand, Landesstellen- und Leistungsausschüsse, Kontrollversammlung, Obmann und Beirat Personen vertreten, die hauptberuflich für die private Versicherungswirtschaft als Angestellte, Versicherungsmakler usw. tätig sind?

12. Welche Volumina werden derzeit durch die AUVA am Kapitalmarkt veranlagt?

13. Welche Renditen konnten in den Jahren 2002 bis 2012 durch Veranlagung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Unfallversicherung am Kapitalmarkt erzielt werden?

14. Wie haben sich die Rücklagen (barwertiges Vermögen) der AUVA seit 1970 jährlich entwickelt?

15. Durch welche Sonderabgänge, z.B. Investitionen in Unfallkrankenhäuser, außergewöhnlich hohe Spekulationsverluste, Finanzierung von arbeitsmarktpolitisch bedingten Frühpensionierungen aus gesundheitlichen Gründen, Abführung an andere Sozialversicherungseinrichtungen (vor allem Krankenversicherungen) oder Abführung an das Finanzministerium wurden diese Rücklagen jeweils vermindert?