15287/J XXIV. GP

Eingelangt am 28.06.2013
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Hagen

und Kollegen

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend aktuelles Führerscheingesetz

 

 

Im Jahr 1997 gab es laut damaligem Führerscheingesetzgesetz die Möglichkeit, mit 16 Jahren den Führerschein AK (Kleinmotorrad) zu absolvieren der dann, mit Erreichen des gesetzlichen Alters von 18 Jahren, zu einem vollwertigen A (Motorrad)-Führerschein umgeschrieben wurde.

 

Selten aber doch passierte es, dass trotz des Erwerbs des B-Führerscheins mit 18 Jahren der AK Führerschein nicht umgeschrieben wurde. Sei es dass es einfach vergessen oder übersehen wurde, insbesondere wenn der Führerscheinbesitzer damals über kein einspuriges Fahrzeug verfügt hat.

 

Aktuell wurde dem Besitzer eines solchen Führerscheines der diesen umschreiben wollte seitens einer Fahrschule mitgeteilt, dass dieser jetzt wertlos sei und sowohl Prüfung als auch praktische Fahrstunden erneut zu absolvieren wären.

 

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nachstehende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.    Entspricht die Aussage der Fahrschule den Tatsachen?

a)    Wenn ja, inwiefern?

b)    Wenn nein, warum nicht?

 

2.    Welche Lösungsvorschläge haben Sie für eine Person mit nicht umgeschriebenem Führerschein von AK auf A?

 

3.    Ist dieser Lösungsvorschlag mit Kosten verbunden?

a)    Wenn ja, wie hoch sind diese Kosten und wie rechtfertigen Sie diese?

 

4.    Haben Sie vor hier gesetzliche Änderungen vorzunehmen?

a)    Wenn ja, welche?

b)    Wenn nein, warum nicht?