15359/J XXIV. GP

Eingelangt am 03.07.2013
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Doppler

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend Teleradiologie

 

 

Bei der Teleradiologie wird - unter dem Deckmantel der Kostenersparnis - radiologisches Bildmaterial mittels elektronischer Daten an einen nicht vor Ort befindlichen Radiologen übertragen. So werden bundesweit meist von Schwerpunktkrankenhäusern die radiologischen Aufgaben der Spitäler im Umkreis übernommen. Probleme sehen Experten allerdings beim fehlenden Kontakt des Radiologen zum Patienten. Ebenso problematisch wird die fehlende Einflussmöglichkeit des Radiologen auf die Art der Untersuchung eingeschätzt, wie auch eine oftmals fehlende Einbeziehung eines klinischen Befundes.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Gesundheit folgende

 

Anfrage

 

  1. Welche Krankenhäuser/Spitäler übernehmen die radiologischen Aufgaben welcher Gesundheitseinrichtungen mittels Teleradiologie?
  2. In welchem Ausmaß werden diese radiologischen Tätigkeiten übernommen?
  3. Welchen Vorteil hat die Teleradiologie im Gegensatz zu einem Radiologen vor Ort für den Patienten?
  4. Wie ist die Übertragung derart sensibler Daten datenschutzrechtlich vertretbar?
  5. Wie sind derartige Datenübermittlungen gegen einen Zugriff Dritter gesichert?
  6. Wie ist die Haftungsfrage hinsichtlich der Teleradiologie geregelt?
  7. Soll die Teleradiologie bundesweit ausgebaut werden?
  8. Wenn ja, welche Krankenhäuser/Spitäler sind von einer künftigen Einschränkung/Einstellung ihrer radiologischen Tätigkeit betroffen?
  9. Wenn ja, welche Krankenhäuser/Spitäler sollen diese Aufgaben mittels Teleradiologie übernehmen?