15486/J XXIV. GP

Eingelangt am 05.07.2013
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Franz-Joseph Huainigg

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend Verankerung der Menschenwürde in der Verfassung

Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar, sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Die Würde des Menschen stellt somit in Deutschland den obersten Verfassungsgrundsatz dar, an dem folglich alle staatliche Gewalt ihr Handeln auszurichten hat. Sie ist daher Maßstab für Legislative, Exekutive und Judikative. Der Staat hat alles zu unterlassen, was die Menschwürde beeinträchtigen könnte.

Auch in Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union findet sich eine entsprechende Formulierung des Rechts auf Menschenwürde.

Im Gegensatz zu Deutschland ist in Österreich die Menschenwürde nicht in der Verfassungsurkunde verankert. Bestrebungen, das Recht auf Menschenwürde in den österreichischen Grundrechtskatalog aufzunehmen, gab es wiederholt, so wurden auch im Österreich Konvent diesbezügliche Textvorschläge erarbeitet. Zu einer Beschlussfassung ist es allerdings nie gekommen.

Die Unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundeskanzler folgende

Anfrage:

1.        Wie stehen Sie zu der Initiative, die Menschenwürde ausdrücklich in der österreichischen Bundesverfassung als Grundrecht zu verankern?

2.         Sollten Sie diese Initiative ablehnen, aus welchen Gründen wollen Sie nicht die Menschenwürde in der österreichischen Verfassung verankert wissen?

3.         Welche Maßnahmen werden Sie setzen, dass das Ziel der Verankerung der Menschenwürde in der Verfassung ehestmöglich erreicht wird?