15491/J XXIV. GP
Eingelangt am 05.07.2013
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ANFRAGE
der Abgeordneten Stefan Markowitz
Kollegin und Kollegen
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Tierquälerei
Laut dem Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) ist es nach § 5. Verboten, einen Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Laut §222 Strafgesetzbuch ist Tierquälerei mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Inneres nachstehende
ANFRAGE:
1. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2011 und 2012 durch die Bundespolizei bzw. Sicherheitsbehörden wegen § 222 StGB u.a. Delikte ermittelt (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
2. Zu wie vielen Strafanzeigen nach § 222 StGB u.a. kam es durch die Bundespolizei, Sicherheitsbehörden, Private, Interessenvertretungen oder andere Behörden (z.B. Veterinärverwaltung) in den Jahren 2011 und 2012 (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
3. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2011 und 2012 durch die Bundespolizei (bzw. Sicherheitsbehörden) gegen TierschützerInnen, (z.B. wegen Besitzstörung, Sachbeschädigung, Nötigung) ermittelt? Wie viele Personen waren davon betroffen (Ersuche um Aufschlüsselung nach Jahre und Bundesländern)?
4. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2011 und 2012 durch die Bundespolizei, Sicherheitsbehörden, TierschützerInnen gerichtlich angezeigt (z.B. wegen Besitzstörung, Sachbeschädigung, Nötigung)? Wie viele Personen wurden angezeigt (Ersuche ebenfalls um Aufschlüsselung nach Jahre und Bundesländern)?
5. Wie teilen sich diese Strafanzeigen auf? Wie viele dieser Strafanzeigen wurden in diesen Jahren von Privaten, Gewerbetreibenden, Bauern oder Tiertransportunternehmern gegen TierschützerInnen erstattet (Aufschlüsselung nach diesen Gruppen)?