15513/J XXIV. GP

Eingelangt am 08.07.2013
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ANFRAGE

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend 45 Euro Pensionszuschlag nach 17 Jahren Arbeit neben dem Bezug einer Alterspension

 

 

Folgender Fall wurde uns zugetragen: Der beschäftigende Betrieb einer Arbeitnehmerin hatte in seiner Dienstordnung die Bestimmung, dass das Dienstverhältnis für weibliche Mitarbeiter mit Vollendung des 60. Lebensjahres endet. Unvermutet hat der Betrieb das Angebot gemacht, den Dienstvertrag der betroffenen Dame auf unbestimmte Zeit zu verlängern.

Die Dame hat daher ab 1.01.1995 einerseits eine Alterspension bezogen, andererseits hat sie Bezüge aus der weiteren sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erhalten. Im Dezember 2011, somit mit vollendetem 77. Lebensjahr, hat die besagte Dame das um 17 Jahre verlängerte Arbeitsverhältnis aus Altersgründen beenden müssen. Der Umstand der Beendigung des Dienstverhältnisses wurde der PVA schriftlich mitgeteilt, mit dem gleichzeitigen Ersuchen um Neuberechnung der Pension.

 

Die PVA teilte daraufhin mit, dass eine Neuberechnung der Pension nicht vorgesehen sei. Die Höhe, der mit 60 Jahren zuerkannten Pension hat sich 10 Jahre lang überhaupt nicht verändert. Im 11. Jahr wurde zur Alterspension eine sogenannte Höherversicherung von 4,70 Euro zugesprochen. Die weiteren jährlichen Erhöhungen ergaben bis zum 17. Jahr 45 Euro.

Die PVA wurde daraufhin um Klarstellung ersucht. Dabei wurde unter anderem von der PVA mitgeteilt, dass die Beiträge des Dienstgebers überhaupt nicht zur Pensionsbemessung herangezogen werden. Die ersten 10 Jahre würden im vorliegenden Fall überhaupt nicht berücksichtigt, lediglich bei den letzten 7 Jahren gibt es durch die Höherversicherung einen bescheidenen Zuschlag.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende


Anfrage:

 

  1. Warum finden die ersten 10 Jahre Weiterarbeit und damit Weiterversicherung nach Zuerkennung der Alterspension keinen Niederschlag in der Pensionshöhe?
  2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht dieses Vorgehen?
  3. Sind Ihnen weitere Fälle betroffener Pensionisten bzw. Arbeitnehmer bekannt?
  4. Werden die Beiträge des Dienstgebers tatsächlich nicht – wie von der PVA mitgeteilt - zur Pensionsbemessung herangezogen?
  5. Wenn ja, warum ist dies der Fall?
  6. Warum erfolgt nach Beendigung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bei gleichzeitigem Bezug der Alterspension keine Neuberechnung der Alterspension?
  7. Ist Ihnen bekannt, ob die Regelung, dass das Dienstverhältnis für weibliche Mitarbeiter mit Vollendung des 60. Lebensjahres endet, in Unternehmen üblich ist?
  8. Widersprechen sämtliche oben genannte Regelungen nicht dem Ziel, die Menschen länger im Berufsleben zu halten?